SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/341 18. Wahlperiode 2012-12-05 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Regionale Anschlusspunkte von Onshore-Windparks 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse der Netzbetreiber vor, ob es auf Grundlage der Teilfortschreibungen der Regionalpläne zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung zu Schwierigkeiten und Verzöge- rungen bei der Anschlussplanung der neuen Windeignungsgebiete kommen wird? Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um einen reibungslo- sen Netzanschluss der neuen Windeignungsflächen zu gewährleisten? Laut Aussage der Netzbetreiber wird im Zuge der Ausweisung neuer Windeig- nungsgebiete mit einem erhöhten Antragseingang gerechnet. Die Netzbetreiber wollen die zu erwartenden Anträge möglichst zügig bearbeiten und auch an die jeweilige Spannungsebene anschließen. In der Regel werden Windparks an die Mittelspannungsebene angeschlossen. Anschlüsse auf dieser Spannungsebene können bisher zeitnah und relativ problemlos umgesetzt werden. Größere Windparks mit höheren Leistungen werden gemäß Energiewirtschaftsgesetz an die nächst höheren geeigneten Spannungsebenen angeschlossen. Bei den erforderlichen technischen Be- Drucksache 18/341 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 triebsmitteln – z.B. Transformatoren und Schaltanlagen – können Lieferengpäs- se und Bestellzeiten zu Verzögerungen beim Netzanschluss führen. Der Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat mit den Netzbetreibern Tennet TSO, E.ON Netz und SH Netz dazu eine Projektgruppe Netzausbau eingerichtet. Gemeinsam mit den Netzbetreibern und den Vertretern der Windbranche sorgt diese Projektgruppe dafür, dass mit geeigneten Maßnahmen der Anschluss neuer Windenergieanlagen zügig vo- rangebracht werden kann. 2. Reicht aus Sicht der Landesregierung die rechtliche Grundlage aus, die regio- nalen Anschlusspunkte von Onshore-Windparks zu planen? Wenn nein, warum nicht? Die Planung der Anschlusspunkte von Onshore-Windparks erfolgt auf der Grundlage des EEG und den nach § 5 EEG zu beachtenden Netz-Verknüp- fungspunkten. Diese Verknüpfungspunkte müssen im Hinblick auf die Span- nungsebene geeignet sein und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweisen, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Die Regelung des § 5 EEG ist umstritten und Gegenstand gerichtlicher Verfahren (s. u.a. Landge- richt Flensburg, Urteil v. 18.04.2012 - 9 O 3/12; die Entscheidung des Landge- richts Flensburg ist nicht rechtskräftig; s. auch Empfehlung der EEG-Clearing- stelle vom v. 29.09.2011). Zu gerichtsanhängigen Auseinandersetzungen nimmt die Landesregierung keine Bewertung vor. Die Tatsache der gerichtlichen Aus- einandersetzungen zeigt aber, dass es rechtlichen Klärungsbedarf gibt. 3. Wie hoch muss nach Auffassung der Landesregierung die Leistungsreserve in Prozent sein, die die Netzbetreiber in der Planungsphase für die Auslegung der Netze berücksichtigen müssen und welcher rechtlichen Grundlage unterliegt dies? Energieversorgungsnetze sind nach § 11 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes bedarfsgerecht auszubauen. Eine gesondert zu veranschlagende Leis- tungsreserve – auch in der Planungsphase – sieht der energiewirtschaftliche Rechtsrahmen nicht vor. Netzbetreiber sind verpflichtet, ein sicheres, zuverläs- siges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben und auszu- bauen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/341 3 Nach Auffassung der Landesregierung ist eine gesondert auszuweisende, zu- sätzliche Leistungsreserve bei einer gesetzeskonformen, vorausschauenden Planung und Umsetzung nicht erforderlich. Die Transportnetzbetreiber stellen für den Ausbau der Übertragungsnetze jährlich einen Szenariorahmen auf, der mindestens drei mögliche Entwicklungspfade für die nächsten zehn Jahre auf- zeigt - § 12a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Bandbreite umfasst die wahrscheinlichen Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung und stützt sich auf die angemes- senen Annahmen zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie des- sen Austausch mit anderen Ländern sowie geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur. Der Szenariorahmen wird von der Bundesnetz- agentur geprüft und genehmigt. 4. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, dass die schleswig- holsteinischen Netzbetreiber Probleme bei der Planung und Errichtung von Lei- tungskapazitäten in Schleswig-Holstein haben? Wenn ja, warum? Die Planung und Errichtung von Stromleitungen ist eine anspruchsvolle Aufga- be, zumal bei Bürgerinnen und Bürgern oftmals für Akzeptanz geworben und Überzeugungsarbeit geleistet werden muss. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die schleswig-holsteinischen Netzbetreiber besondere Probleme hätten, die nicht üblicherweise bei derartigen Infrastrukturvorhaben zu erwarten sind.