SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/342 18. Wahlperiode 2012-12-05 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Rückbau Kernkraftwerk Brunsbüttel 1. Hat die Landesregierung nach Vorlage des Antrages nach § 7 Abs. 3 AtG auf Stilllegung und Abbau durch die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. OHG (Umdruck 18/342) eine begründete Kenntnis darüber, wo die Betreibergesell- schaft plant, den radioaktiven Abfall aller Klassifikationen zwischen- bzw. end- zulagern? Die Betreibergesellschaft hat am 1.11.2012 einen Antrag nach § 7 Abs. 3 Atomge- setz auf Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraft- werks Brunsbüttel gestellt. Es handelt sich um einen siebenseitigen Rahmenantrag. Details und insbesondere ein Stilllegungskonzept hat die Betreibergesellschaft bisher nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund wird die Frage wie folgt beantwortet: Lagerstätte zur Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente ist das vom Bun- desamt für Strahlenschutz im Jahre 2003 genehmigte Standort-Zwischenlager. Nach Betriebsbereitschaft eines Bundesendlagers für wärmeentwickelnde radioaktive Stof- fe sollen die abgebrannten Brennelemente dorthin überführt werden. Zu den nicht wärmeentwickelnden radioaktiven Abfällen führt die Betreibergesell- schaft in ihrem Antrag vom 1.11.2012 Folgendes aus: „Da momentan kein Bundes- endlager für die anfallenden und vorhandenen radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb und dem Abbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel zur Verfügung steht und insbeson- dere auch das Endlager Konrad zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht betriebs- und annahmebereit ist, sollen die am Standort Kernkraftwerk Brunsbüttel vorhande- nen sowie noch zusätzlich einzurichtenden Lagermöglichkeiten … genutzt werden“. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/342 2 Nach Betriebsbereitschaft des Endlagers Konrad in Salzgitter sollen die nicht wär- meentwickelnden radioaktiven Stoffe dorthin überführt werden. 2. Hat die Landesregierung eine begründete Kenntnis darüber, ob in Brunsbüttel im geplanten Rückbauzeitraum neben den eigentlichen Kernanlagen auch alle Anlagen zur Zwischenlagerung zurückgebaut werden sollen? Nein, hierzu hat die Landesregierung gegenwärtig keine begründete Kenntnis. Im Übrigen sind Zwischenlager so lange notwendig, bis Endlager zur Verfügung stehen. 3. Ist das von der Betreibergesellschaft eingereichte Stilllegungskonzept endgül- tig oder könnte die Betreibergesellschaft ihren Antrag auf Stilllegung wieder zurückziehen, wenn es zu Verzögerungen bei der Bereitstellung eines Endla- gers für insbesondere schwach- und mittelradioaktive Abfälle kommt? Wenn ja, warum? Ein Stilllegungskonzept hat die Betreibergesellschaft bisher nicht vorgelegt (siehe Antwort zu Frage 1). Das Atomgesetz enthält keine explizite Regelung, dass ein einmal gestellter Antrag auf Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nicht zurückge- zogen werden kann. Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat eine Bundes- ratsinitiative zur Änderung des Atomgesetzes auf den Weg gebracht, die das Ziel hat, die Stilllegungspflichten zu präzisieren und das Durchsetzungsinstrumentarium der Atombehörden zu stärken. Ungeachtet dessen wäre die Betreibergesellschaft auch bei einer Antragsrücknahme jederzeit für die Sicherheit eines Stillstandsbe- triebs der Anlage und der Lagerung abgebrannter Brennelemente und sonstiger ra- dioaktiver Abfälle verantwortlich. Der Vattenfall-Konzern hat öffentlich erklärt, unge- achtet der Gesetzeslage das Kernkraftwerk Brunsbüttel nicht mehr betreiben zu wol- len. Insofern dürfte schon aus wirtschaftlichen Gründen eine Antragsrücknahme nicht im Interesse einer Betreibergesellschaft liegen. Die gesetzlichen Entsorgungspflich- ten blieben im Übrigen auch im Falle einer Antragsrücknahme unberührt. 4. Plant die Landesregierung Vorkehrungen bzw. Maßnahmen, um die Möglich- keit eines Zurückziehens des Stilllegungskonzeptes der Betreibergesellschaft vor oder während dem endgültigen Rückbau auszuschließen? Wenn ja, wel- che? Siehe Antwort zu Frage 3. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/342 3 5. Welchen Prüfzeitraum hat die Landesregierung vorgesehen und welche recht- lichen Anforderungen bestehen, um vorliegenden Antrag der Kernkraftwerke Brunsbüttel GmbH & Co. OHG rechtssicher und rechtskräftig zu prüfen? Die Dauer des behördlichen Genehmigungsverfahrens hängt insbesondere davon ab, wie rasch die Betreibergesellschaft das Stilllegungskonzept und die erforderli- chen Antragsunterlagen einreicht und welche Qualität diese zu prüfenden Unterlagen haben. Das Genehmigungsverfahren wird nach dem von der Betreibergesellschaft gestellten Antrag gestuft verlaufen, so dass der Abbau voraussichtlich in Teilschritten erfolgen kann.