SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3442 18. Wahlperiode 2015-10-23 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Vergabefehler bei der Beschaffung von Feuerwehreinsatzmitteln Vorbemerkung In den letzten Monaten häufen sich die Informationen, dass Gemeinden Zuschüsse aus der Feuerschutzsteuer verzinst zurückzahlen müssen, weil es bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen zu rechtlichen Vergabefehlern gekommen ist. 1. Ist der Landesregierung bekannt, ob es in den letzten Monaten verstärkt zu Vergabefehlern bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen/ Einsatzmitteln gekommen ist und wenn ja, wie und um welche konkreten Fälle handelt es sich in welchen Kreisen? Antwort: Nein. 2. Ist der Landesregierung bekannt, ob bei fehlerhafter Vergabe, die Zuschüsse ganz oder teilweise zurückgefordert werden und ob diese Beträge zu verzinsen sind und wenn ja, wie viele Rückforderungen gab es in welchen Krei- Drucksache 18/3442 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 sen und wie hoch waren die Zinsforderungen? Antwort: Durch Nachfragen aus dem kommunalen Bereich zur rechtlichen Bewertung betreffend die Rückforderung von Zuwendungen bei Vergabeverstößen im Feuerwehrbereich ist der Landesregierung bekannt, dass Rückforderungen geprüft werden. Zahlen über konkrete Rückforderungen liegen der Landesregierung nicht vor. Die Verzinsung der Beträge richtet sich nach § 117a Absatz 3 LVwG. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt eine solche Rückforderung nach Kenntnis der Landesregierung und besteht hierbei für die Kreise ermessen? Antwort: Eine Rückforderung erfolgt gemäß Ziffer 6.5 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1164). Danach sind bestimmungswidrig verwendete Zuweisungen zurückzufordern. Bei der Beurteilung, ob und inwieweit die Zuweisungen bestimmungswidrig verwendet worden sind, besteht für die Kreise und kreisfreien Städte Ermessen nach § 117 Absatz 3 Satz 1 LVwG. Bei einem Verstoß gegen zwingende Vergabevorschriften des Bundesrechts und des EU-Rechts besteht lediglich ein sog. intendiertes Ermessen. Wenn eine mit der Gewährung von Zuwendungen verbundene Auflage wie die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts nicht erfüllt wird, ist in der Regel nur die Entscheidung für die Rückforderung ermessensfehlerfrei . In diesen Fällen bedarf es einer Darlegung von Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3442 3 4. Was geschieht nach Kenntnis der Landesregierung mit den rückfließenden Mitteln und den Zinsen? Antwort: Die zurückfließenden Mittel inklusive etwaiger Zinsen werden gem. Ziffer 6.5 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens wieder der Verfügungssumme zugeführt und für andere Investitionen im Bereich des Feuerwehrwesens zur Verfügung gestellt.