SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3449 18. Wahlperiode 2015-10-23 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1. Wie hoch war die Zahl der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jeweils zum 30.09. in den Jahren 2013, 2014 und 2015? Antwort: Jeweils zum 30.09. der angegebenen Jahre betrug die Zahl der 2013 2014 Leistungsempfänger nach AsylbLG 7.319 11.153 davon Asylbewerber 4.258 7.615 Die Zahlen für den 30.09.2015 liegen noch nicht vollständig vor. 2. Wie hat sich die Zahl der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Jahr 2015 entwickelt (bitte jeweils konkret für die einzelnen Monate angeben)? Antwort: Die Zahl der Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG wird nicht monatlich, sondern quartalsweise erhoben. Drucksache 18/3449 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Dezember 2014 März 2015 Juni 2015 Leistungsempfänger 13.907 15.128 17.593 davon Asylbewerber 10.042 11.670 14.268 3. Von welchem Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geht die Landesregierung im Durchschnitt pro Person und Jahr aus? Antwort: Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen entstehenden Aufwendungen werden vom Land zu 70 v.H. erstattet. Der durchschnittliche Erstattungsbetrag pro Leistungsempfänger für das Jahr 2015 beträgt 5.650 Euro. Für 2016 werden derzeit 5.700 Euro pro Leistungsempfänger angesetzt. Hieraus ergeben sich für das Jahr 2015 durchschnittliche Gesamtkosten nach dem AsylbLG von rd. 8.071 Euro pro Leistungsempfänger und für das Jahr 2016 von rd. 8.140 Euro. 4. Plant die Landesregierung, in Erstaufnahmeeinrichtungen vorrangig Sachleistungen zu gewähren und a) wenn ja, ab wann und wie konkret? b) wenn nein, warum nicht? Antwort: Bereits nach derzeit geltender Rechtlage werden bei einer Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft , Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verkaufsgüter (Grundleistungen) regelmäßig in Form von Sachleistungen gewährt. Hinzu kommt ein monatlicher Barbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs (z.B. Porto-, Telefon-, Fahrtkosten). Das am 15. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossene Asylbeschleunigungsgesetz , dem der Bundesrat am 16. Oktober 2015 zugestimmt hat, sieht dagegen vor, dass auch der bislang als Geldleistung gewährte notwendige persönliche Bedarf künftig als Sachleistung gewährt werden soll. Dabei handelt es sich um eine „Soll-Regelung“, die unter dem einschränkenden Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3449 3 Vorbehalt eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes steht. Insoweit ergibt sich hieraus keine strikte Verpflichtung des Landes, den monatlichen Barbedarf künftig ausschließlich als Sachleistungen zu gewähren. Schleswig-Holstein wird auch aus verwaltungsökonomischen Gründen soweit wie möglich an Geldleistungen festhalten.