SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3467 18. Wahlperiode 26.10.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Erstuntersuchung von Flüchtlingen und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen . 1. In welchem Zeitraum werden die Gesundheitsämter über die Erstuntersuchungsergebnisse von Flüchtlingen und Asylbewerbern informiert? 2. Gib es dafür festgelegte Zeiträume und falls ja, welche Zeiträume müssen eingehalten werden? 3. Erfolgt dieses sofort nach Zuweisung zur jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung bzw. zum betroffenen Kreis bzw. zur betroffenen kreisfreien Stadt? Antwort zu Frage 1 – 3: Die Gesundheitsämter der kreise/kreisfreien Städte werden bei Erkennen von meldepflichtigen Erkrankungen über die Befunde/Ergebnisse von Erstaufnahmeuntersuchungen informiert. § 62 Abs. 2 AsylVfG statuiert, dass das Ergebnis der Untersuchung der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen ist. Drucksache 18/3467 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Wenn bei der Befundung oder während einer ärztlichen Behandlung durch einen vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten beauftragten Arzt/Ärztlichen Dienst in einer Landesunterkunft ein gemäß § 6 ff Infektionsschutzgesetz (IFSG) meldepflichtiger Krankheitsverdacht, eine Erkrankung oder der Tod erkannt wird, hat dies der Arzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 IFSG) ebenfalls dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Ergänzend bestimmt § 8 Abs. 1 Nr. 7 IFSG, dass für enumerativ aufgeführte Erkrankungen ebenfalls die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten , Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen, also der betroffenen Landesunterkunft, meldepflichtig sind. 4. Wie wird im Fall von unbegleiteten Minderjährigen mit Vormundschaften verfahren ? Antwort: Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ist nach § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen . Die Bestellung erfolgt durch das Familiengericht nachdem das Jugendamt pflichtgemäß informiert hat. 5. Ist es richtig, dass für unbegleitete Minderjährige die Landesheimordnung anzuwenden ist und dass die Standards gelten? Antwort: Die Standards der Kinder- und Jugendhilfeverordnung gelten unabhängig von der Nationalität oder dem ausländerrechtlichen Status der betreuten Kinder und Jugendlichen. In Anbetracht der aktuellen Situation ist es aber – wie im Bereich der erwachsenen Flüchtlinge auch- den Jugendämtern der zuständigen Kreise / kreisfreien Städte nicht möglich, für alle Neuankömmlinge sofort eine Unterbringung nach diesen Maßstäben zu schaffen. 6. Ist es beabsichtigt eine Clearingstelle für unbegleitete Minderjährige einzurichten ? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3467 3 Antwort: Die Landesregierung beabsichtigt mehrere Clearingstellen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einzurichten.