SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3488 18. Wahlperiode 2015-10-30 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Anwendung des Windkrafterlasses Vorbemerkung In Drs. 18/ 3385 teilt die Landesregierung mit, dass im Zeitraum 05.06.2015 bis 28.09.2015 elf Anträge auf Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen genehmigt wurden. Weiterhin teilt sie mit, dass es im gleichen Zeitraum keine Ablehnungen solcher Anträge gab und dass sich 314 Anträge im Genehmigungsverfahren befinden. 1. Bei welchen der in der Drs. 18/ 3385 genannten elf genehmigten Windkraftanlagen waren welche der im Erlass der Ministerpräsidenten vom 23. Juni 2015 genannten Tabukriterien konkreter Gegenstand der Prüfung? Die im Planungserlass genannten Tabukriterien sind kartografisch abgrenzbar. Aus den aggregierten Tabukriterien ergibt sich kartografisch eine harte bzw. weiche Tabuzone. Bei jeder Ausnahmeprüfung nach § 18a LaplaG wird geprüft, ob die beantragte Anlage außerhalb dieser Tabuzonen liegt. Auf diese Weise wird bei jeder Ausnahmeprüfung jedes Tabukriterium geprüft. 2. Bei welchen der in der Drs. 18/ 3385 genannten elf genehmigten Windkraftanlagen waren welche der im Erlass der Ministerpräsidenten vom 23. Juni 2015 Drucksache 18/3488 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 genannten Abwägungskriterien waren konkreter Gegenstand der Prüfung und wie wurde jeweils die Abwägung vorgenommen? Bei den genehmigten Anlagen in der Gemeinde Löwenstedt wurden 16 Abwägungsbelange identifiziert, die einer vertieften Prüfung unterzogen worden sind (siehe auch Antwort zu Frage 4). Das Ergebnis der Abwägung wurde jeweils in einem Prüfbogen dokumentiert, siehe Anlage (beispielhaft für eine WEA, die Prüfbögen für die weiteren WEA des Windparks sind inhaltsgleich). Die genehmigten Anlagen in der Gemeinde Seefeld (sowie teilweise in der Nachbargemeinde Gokels) liegen außerhalb der im Planungserlass genannten Tabuzonen. Für diese Anlagen lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Landesplanungsgesetzes bereits ein rechtlich bindender Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG vor, so dass der Genehmigungsantrag nicht von der Regelung des § 18 a LaplaG erfasst war. 3. Bei welchen derzeit im Genehmigungsverfahren befindlichen Anträgen sind welche Tabukriterien konkreter Gegenstand der Prüfung? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Bei welchen derzeit im Genehmigungsverfahren befindlichen Anträgen sind welche Abwägungskriterien konkreter Gegenstand der Prüfung und wie wird diese Abwägung konkret vorgenommen? Sind keine Tabukriterien betroffen, prüft die Landesplanung, ob und wenn ja welche räumlich bekannten Abwägungskriterien betroffen sein könnten und teilt diese dem LLUR mit. Es werden grundsätzlich bei allen Anträgen alle Abwägungskriterien geprüft , allerdings werden nur die relevanten Abwägungskriterien vertieft geprüft. Das LLUR führt nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen (inkl. der erforderlichen Fachgutachten) das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durch und weist im Rahmen des TÖB-Beteiligungsverfahrens allgemein auf die Abwägungsbelange hin. Die Landesplanung wird mit reduzierten Unterlagen formell im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt und fordert die über dieses Verfahren hinausgehenden erforderlichen Stellungnahmen von den betroffenen Fachbehörden an. Die Landesplanungsbehörde entscheidet danach im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden über die Ausnahme. 5. Bei welchen derzeit im Genehmigungsverfahren befindlichen Anträgen steht bereits fest, dass diese nicht genehmigungsfähig sind? 3 In keinem Fall. Das Ergebnis eines Genehmigungsverfahrens steht erst nach Abschluss des Verfahrens fest. 6. In welcher Reihenfolge werden die im Verfahren befindlichen Anträge bearbeitet und werden solche Anträge, die genehmigungsfähig sind, vorrangig bearbeitet ? Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet, gewertet ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Für die Ausnahmeprüfung nach § 18a LaplaG wurde folgende interne Priorisierung festgelegt: 1. Anträge, die ansonsten genehmigungsreif wären; 2. Anträge, bei denen das TÖB-Verfahren bereits abgeschlossen wurde; 3. Anträge, bei denen das TÖB-Verfahren noch läuft; 4. Anträge, bei denen die Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen. Drucksache 18/3488 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Ausnahmeprüfung gem. § 18 a Abs. 2 LaPlaG Gemeinde Löwenstedt Name (Anlage) Bürgerwindpark Löwenstedt GmbH & Co. KG, Nr. 6 Aktenzeichen des BImSchG-Antrags G40/2015/044 gelegen in Alt-WEG? Nummer 69 Raumbedeutsamkeit Nabenhöhe in m Rotordurchmesser in m Ja 92,5 113 Gemeindewille vorliegend? Ja Votum der Gemeinde Zustimmung in TF RegPl V, Einvernehmen erteilt Bauleitplanung vorhanden/ in Vorbereitung? Nein Plannummer harte Tabukriterien betroffen? Nein welche? weiche Tabukriterien betroffen? Nein welche? Abwägungsbelange betroffen? ja betroffene Abwägungsbelange Prüfergebnis 800m Abstand zu planerisch verfestigten Siedlungsflächenausweisungen Nicht betroffen Kleinstflächen, auf denen die Errichtung von Windparks mit mindestens drei WKA nicht möglich ist Ausreichende Größe Umzingelungswirkung; Riegelbildung Nicht betroffen Charakteristische Landschaftsräume Nicht betroffen Bauschutzbereiche um Flugplätze Im Vorbescheidsverfahren geprüft; Belang nicht betroffen Platzrunden und An- und Abflugbereiche um Flugplätze Im Vorbescheidsverfahren geprüft; Belang nicht betroffen Belange des Denkmalschutzes Keine Bedenken der unteren Denkmalbehörde 5 (Stn. vom 12.06.2015) Keine Bedenken Archäologisches Landesamt (Stn. vom 20.04.2015) Netzkapazität Innerhalb alter Gebietskulisse, daher kein Abstimmungserfordernis Hoch- und Höchstspannungsleitungen ab 110 kV mit Abstandspuffer Nicht betroffen Richtfunkstrecken des BOS-Mobilfunknetzes Lage der Strecken ist bekannt, Abstandserfordernisse aber nach Einzelfall Räumliche Konzentration von Klein- und Kleinstbiotopen Keine Bedenken der UNB Querungshilfen und damit verbundene Korridore Innerhalb alter Gebietskulisse, daher kein Abstimmungserfordernis Gebiete mit bes. Bedeutung für den Fledermausschutz Nicht betroffen; LLUR Benehmen MELUR (16.7.15) Gebiete mit bes. Bedeutung für Großvögel Nicht betroffen; LLUR Benehmen MELUR (16.7.15) Schwerpunktbereiche und wichtige Verbundachsen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Nicht betroffen; LLUR Benehmen MELUR (16.7.15) Flugsicherheit Zustimmung nach § 18 a LuftVG durch Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 24.04.2015 Ergebnis: Ausnahme zulässig Begründung: Die landesplanerische Prüfung im Benehmen mit den zuständigen Fachbehörden (hier MELUR am 16.07.2015) hat ergeben, dass der Standort der Vorhaben weder in den Bereich harter noch weicher Tabukriterien gem. Ziffer II. 1. und 2. des Planungserlasses fällt und zudem keines der Abwägungskriterien (Ziff. II 3.) der Zulässigkeit der Vorhaben entgegensteht. Die Standorte der Vorhaben liegen (darüber hinaus) in bisherigen in der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V ausgewiesenen Windeignungsgebieten. Im Ergebnis kann daher eine Ausnahme von der Unzulässigkeit gemäß § 18 a Abs. 2 LaPlaG erteilt werden.