SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3494 18. Wahlperiode 2015-11-04 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Situation der Studienleiterinnen und Studienleiter 1. Wie viele haupt- und nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter sind derzeit für das IQSH tätig? Antwort: Zurzeit sind 244 nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter mit verschiedenen Stundenumfängen an das IQSH abgeordnet. Hierfür werden 102 Stellen in Anspruch genommen. Das IQSH beschäftigt aktuell 87 hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter. 2. Wie viele zusätzliche Studienleiterstellen werden für Ausbildungszwecke eingesetzt ? Antwort: Über die in der Antwort zu Frage 1 genannten Stellen hinaus werden keine weiteren Stellen für Ausbildungszwecke genutzt. Drucksache 18/3494 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Welche Qualifikationen müssen angehende Studienleiterinnen und Studienleiter erfüllen? Antwort: Voraussetzungen und Qualifikationen angehender Studienleiterinnen bzw. Studienleiter werden in den Stellenausschreibungen definiert. Bewerben können sich Lehrkräfte , die auf Dauer im Dienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigt sind. Voraussetzung ist die Lehrbefähigung in der jeweiligen Laufbahn und im jeweiligen Fach/in der jeweiligen Fachrichtung. Bei einer Ausschreibung im Hauptamt sind ein Abschluss mit mindestens gutem Ergebnis und Erfahrungen in der Lehrerbildungsarbeit ebenfalls Bedingung. Weitere Anforderungen im Hauptamt gemäß standardisierter Stellenausschreibung sind: hohe Sachkompetenz im jeweiligen Fach und dessen Didaktik Handlungskompetenz in Fragen des Einsatzes digitaler Medien im Unterricht hohe Sachkompetenz in den Bildungswissenschaften Handlungskompetenz im Bereich der Erwachsenenbildung und der Gestaltung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen Kenntnisse in Fragen der Unterrichtsforschung die Fähigkeit zur situations- und zieladäquaten Beratung gute Kommunikationsfähigkeiten, auch in Konfliktsituationen Teamfähigkeit Flexibilität 4. Wie sind die Arbeitszeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter derzeit geregelt ? a) Plant die Landesregierung Änderungen bei der Arbeitszeitregelung vorzunehmen ? Wenn ja, welche? Antwort: Die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter ist derzeit durch den Erlass „Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH“ vom 16. Juli 2009 (III 42 - 3353.03) (Anlage 1) sowie die „Festlegungen und Regelungen des IQSH gemäß Ziffer 4 des Erlasses“ aus Oktober 2009 (Anlage 2) festgelegt. 3 Für Studienleiterinnen und Studienleiter gilt damit eine im Vergleich zu den Lehrkräften im Schuldienst andere Arbeitszeitregelung. Für jede Tätigkeit werden Stundenansätze als anrechenbare Arbeitszeit bestimmt. Zum Beispiel werden für die Durchführung einer achtstündigen Veranstaltung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung von Lehrkräften neben der eigentlichen Dauer der Veranstaltung pauschal eine Vor- und Nachbereitungszeit von 12 Stunden sowie eine Fahrzeit von drei bis vier Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Hier ist eine moderate Anpassung im Sinne einer Annäherung an die Regelungen für Lehrkräfte im Schuldienst notwendig. Bei dieser Anpassung ist zu berücksichtigen, dass auch weiterhin ein ausreichender Anreiz für die Übernahme einer Tätigkeit als Studienleiterin oder Studienleiter bestehen muss, um qualifizierte und engagierte Lehrkräfte für die Ausbildung zu gewinnen. Der Entwurf einer Landesverordnung befindet sich aktuell im vorgezogenen Beteiligungsverfahren ; daher ist eine Meinungsfindung noch nicht abgeschlossen. 5. Wie werden derzeit die Fahrzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet? a) Plant die Landesregierung Änderungen bei der Anrechnung vorzunehmen? Wenn ja, welche? Antwort: Derzeit werden als Fahrzeitpauschale 3 Stunden für eine einfache Entfernung von unter 80 km und 4 Stunden für eine einfache Entfernung von über 80 km als Arbeitszeit anerkannt; im Übrigen vgl. die Antwort zu Frage 4. Drucksache 18/3494 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Anlage 1 Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 16. Juli 2009 - III 42 - 3353.03 1. Für die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH sind die jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst maßgebend. Vom 1. August 2006 ab gilt für die Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Dienstes in Schleswig -Holstein eine Wochenarbeitszeit von 41 Zeitstunden (rund 1.790 Zeitstunden pro Jahr). Sofern die zu erbringende Arbeitszeit nicht über eine Stempelkarte nachgewiesen wird, gilt die geforderte Arbeitszeit durch den Nachweis von 25,5 Arbeitseinheiten, jeweils bezogen auf ein Schulhalbjahr, als erbracht. Schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter im Sinne des § 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch sind von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen; sie haben 25,0 Arbeitseinheiten je Schulhalbjahr nachzuweisen. Darüber hinaus gelten für schwerbehinderte Studienleiterinnen und Studienleiter die für entsprechende Lehrkräfte geltenden Ermäßigungstatbestände des Pflichtstundenerlasses . 2. Für die von den Studienleiterinnen und Studienleitern wahrzunehmenden Tätigkeiten gelten folgende Zeitansätze (einschließlich einer Fahrzeitpauschale bei den unter 2.1 bis 2.3 genannten Tätigkeiten ); ihnen sind folgenden Arbeitseinheiten zugeordnet: Tätigkeiten Zeitansatz AE 2.1 2.1.1 halbtägige Veranstaltung in Aus-, Fort- und Weiterbildung bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km 2.1.2 ganztägige Veranstaltung in Aus-, Fort- und Weiterbildung bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km Jeweils 13 Zeitstunden 14 Zeitstunden jeweils 23 Zeitstunden 24 Zeitstunden jeweils 0,37 AE 0,40 AE jeweils 0,66 AE 0,69 AE 5 2.2 Ausbildungsberatung bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km jeweils 6,5 Zeitstunden 7,5 Zeitstunden jeweils 0,19 AE 0,22 AE 2.3 2.3.1 Hausarbeit gemäß OVP 2004 (einschließlich von zwei Unterrichtsbesuchen) bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km 2.3.2 Hausarbeit gemäß APO II 2009 jeweils 21 Zeitstunden 23 Zeitstunden jeweils 14 Zeitstunden jeweils 0,60 AE 0,66 AE jeweils 0,40 AE 2.4 Zweite Staatsprüfung bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 80 km jeweils 14 Zeitstunden 15 Zeitstunden jeweils 0,40 AE 0,43 AE 2.5 Unterricht 1 U-Stunde 1 AE 2.6 zugewiesene Aufgaben (z.B. Bildungsstandards , Vergleichsarbeiten , EVIT, Landesfachberatung, Veröffentlichungen) Einzelfallregelung auf der Grundlage, dass eine Arbeitseinheit pro Halbjahr 35 Zeitstunden pro Halbjahr umfasst 2.6 Dienstbesprechungen, Mitarbeit in Arbeitskreisen , Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung und dergleichen pauschale Anrechnung ohne Einzelnachweis im Umfang von 3 AE Drucksache 18/3494 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 3. Bis zu 3 AE können übertragen werden; sie sind jeweils innerhalb der nächsten drei Halbjahre auszugleichen. 4. Notwendige Einzelfallentscheidungen trifft das IQSH in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der unter 2. aufgeführten Regelungen. Es legt zudem die für die Umsetzung der Arbeitszeitbestimmungen erforderlichen Nachweis- und Genehmigungsverfahren fest. 5. Die Arbeitszeitregelung tritt zum 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die „Arbeitszeitregelung für die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH“ (Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen - III 42 -3353.03 vom 10. Oktober 2006). Kiel, den 16. Juli 2009 Dr. Gabriele Romig (NBI. MBF. Schl.-H. 2009 S. 281) 7 Anlage 2 IQSH D - 333.1 im Oktober 2009 Studienleiterarbeitszeit Festlegungen und Regelungen gemäß Ziffer 4 des Erlasses „Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH“ (MBF III 42 - 3353.03) vom 01.08.2009 Gemäß Ziffer 4 des Erlasses „Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH“ (MBF III 42 - 3353.03) vom 01.08.2009 setze ich mit Zustimmung des örtlichen Personalrats (StL) sowie des Hauptpersonalrats (L) die folgenden Regelungen vom 01. August 2009 in Kraft. 1. Pauschale Anrechnung gemäß Ziffer 2.6 des Erlasses Hauptamtliche und voll an das IQSH abgeordnete Studienleiterinnen und Studienleiter erhalten pauschal ohne Einzelnachweis 3 Arbeitseinheiten für die Teilnahme an Dienstbesprechungen , Mitarbeit in Arbeitskreisen, Fachberatung im Einzelfall, eigene Fortbildung u. dgl. Teilabgeordnete und nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter erhalten für die genannten Tätigkeiten Arbeitseinheiten in folgendem Umfang: Arbeitseinheiten Pauschale Anrechnung Erläuterungen 2 - 3 0,5 Die Studienleiterinnen und Studienleiter mit einer Berufung von weniger als 6 AE werden von der Verpflichtung freigestellt, an allen Dienstbesprechungen und Fachteamsitzungen teilzunehmen. 4 - 5 1,0 6 - 10 1,5 Um Dienstbesprechungen und interne Qualifizierungen wahrnehmen zu können, wird zunächst ein Sockel von 1 AE (35 Zeitstunden) angerechnet. Darüber hinaus wird von den verbleibenden AE ein Anteil von 8% errechnet. Die errechneten Werte werden auf x.5 AE gerundet. 11 - 17 2,0 18 - 23 2,5 24 -25,5 3,0 2. Anrechnung von Arbeitseinheiten im Krankheitsfall Je Tag einer Erkrankung werden für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter 0,255 AE angerechnet, bei teilabgeordneten und nebenamtlichen Studienleiterinnen und Studienleitern erfolgt die Anrechnung entsprechend anteilig bezogen auf die jeweils vereinbarte Stundenverpflichtung im IQSH. Außerhalb der Unterrichtszeit werden Krankheitstage dann anerkannt, wenn Veranstaltungen in Absprache mit der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten durchzuführen gewesen wären. Für hauptamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter gilt: Eine Erkrankung wird der oder dem Schulartbeauftragten am Tag der Erkrankung angezeigt, am dritten Tag ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Am Ende des Schulhalbjahres werden alle nachgewiesenen Krankheitstage im Arbeitszeitnachweis berücksichtigt (siehe Punkt 5). Drucksache 18/3494 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 Für teilzeitbeschäftigte Studienleiterinnen und Studienleiter gilt: Am Ende des Schuljahres wird eine Auflistung der Schule über die Krankheitstage im vergangenen Schuljahr vorgelegt. Die nachgewiesen Krankheitstage werden im Arbeitszeitnachweis berücksichtigt. 3. Ausgleich für lange Fahrten gemäß Ziffer 2.1 - 2.3 Im Arbeitszeitnachweis wird für jede Dienstfahrt eine Pauschale von 3 Stunden eingerechnet . Fahrten von über 160 Kilometern werden auf einem besonderen Blatt erfasst, die zusätzlich anrechenbare Arbeitszeit wird in der Nachkalkulation auf dem Erhebungsbogen eingetragen (siehe Arbeitszeitnachweis). 4. Überlastregelung gemäß Ziffer 3 des Erlasses Jeweils am Schuljahresende können bis zu drei Arbeitseinheiten übertragen werden; sie sind jeweils innerhalb der nächsten drei Halbjahre auszugleichen. Die Anrechnung und Übertragung von AE im Krankheitsfall wird jeweils im Einvernehmen zwischen Betroffenem, der Dienststelle und dem ÖPR-StL institutsintern geregelt. 5. Tätigkeitsnachweis Alle Studienleiterinnen und Studienleiter weisen mit Hilfe eines Formulars (s. Anlage) die Tätigkeiten im Umfang von 25,5 AE bzw. im Umfang der gewährten Ausgleichsstunden nach. Der Tätigkeitsnachweis wird jeweils am Beginn des Schuljahres als Planung für die beiden Halbjahre des begonnenen Schuljahres den Schulartbeauftragten vorgelegt. Am Ende des Schuljahres wird die vorgelegte Planung durch die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten konkretisiert (Nachkalkulation). Die beiden ausgefüllten und von den Schulartbeauftragten gegengezeichneten Formulare bitte ich mir jeweils bis zum 15. September eines Jahres vorzulegen. Kronshagen, im Oktober 2009 Dr. Thomas Riecke-Baulecke