SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3576 18. Wahlperiode 01.12.2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn und Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Mitgliederzahlen der vom Land geförderten Jugendverbände Vorbemerkung der Fragesteller: Die Richtlinie für die institutionelle Förderung der auf Landesebene anerkannten Jugendverbände (Verbandsrichtlinie) führt für das Bewilligungsverfahren für die Zuwendung unter anderem aus, dass von den Jugendverbänden ein Nachweis über die Anzahl der Mitglieder sowie ein Nachweis über die Anzahl der Untergliederungen in den Kreisen und kreisfreien Städten zu führen ist. Die von der Landesregierung veröffentlichten Mitgliederzahlen zeigen, dass einige geförderte Verbände seit mindestens fünf Jahren die gleichen oder nur leicht schwankende Mitgliederzahlen angeben . Einige Verbände haben ihre Mitgliederzahl im gleichen Zeitraum sogar fast verdreifacht . Die Sportjugend zum Vergleich – verständlich vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und eines möglichen allgemeinen Rückgang des ehrenamtlichen Engagements in der Bevölkerung – hat in den letzten fünf Jahren über 30.000 Mitglieder (über acht Prozent) verloren. 1. Wie haben sich die Mitgliederzahlen der nach Verbandsrichtlinie geförderten Jugendverbände in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte für jeden Verband einzeln aufführen)? Antwort: Die Entwicklung der Mitgliederzahlen der geförderten Jugendverbände in den Jahren 2010 bis 2014 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Zahlen für das Jahr 2015 liegen noch nicht vor. Drucksache 18/3576 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Mitgliederzahlen der Jahre 2010 bis 2014 für die Förderjahre 2011 bis 2015 Jugendverband 2010 2011 2012 2013 2014 Sportjugend 377.168 371.810 366.679 361.952 354.451 AEJSH 98.094 98.094 98.094 98.094 98.094 DLRG-Jugend 20.776 21.119 20.456 20.430 20.456 Jugendfeuerwehr 13.797 13.519 13.384 15.606 13.140 DGB-Jugend 11.585 11.566 11.558 10.900 10.368 SdU 7.500 7.500 7.500 7.500 7.450 Arb. Samariter Jgd. 4.810 4.556 4.550 4.550 4.550 BDKJ 6.500 6.500 6.500 6.500 6.500 Landjugendverband 5.734 5.603 6.000 6.000 5.600 DRK 3.372 3.479 3.363 3.684 3.482 JSHHB 3.638 3.671 3.621 3.629 3.618 Naturschutzjugend 3.340 Landesmusikjugend 3.210 3.200 3.200 3.200 3.200 Ld.Jgd.Werk AWO 3.247 3.189 3.171 3.173 3.205 SJD – Die Falken 3.176 3.199 3.189 3.202 3.202 BdP 3.365 3.342 3.356 3.356 3.356 DBB-Jugend 3.174 3.174 3.031 3.031 3.031 DJO 3.078 3.107 3.095 3.076 3.076 Johanniter-Jugend 1.120 1.680 1.744 1.752 1.753 Kleintierfreunde 1.007 989 934 908 905 Jugend Pro Natur 1.442 1.531 1.658 1.658 2.048 BFP 978 978 942 948 892 BUND-Jugend THW-Jugend 892 892 1.486 1.976 1.914 SoVD-Jugend BDAJ-Alevitische J. Waldjugend 476 422 402 411 420 Philatelisten 139 139 152 144 123 Naturfreundejugend 198 156 132 136 136 Ring s. h. Jug.Bünde 456 483 483 475 400 2. Wie hat sich die Förderung der nach Verbandsrichtlinie geförderten Jugendverbände in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte für jeden Verband einzeln aufführen )? Antwort: Die Gesamtförderung (auf volle € abgerundet) der jeweils geförderten Jugendverbände nach der Verbandsrichtlinie hat sich unter Berücksichtigung von Anrechnungen aufgrund geprüfter Verwendungsnachweise wie folgt entwickelt: Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3576 3 Gesamtförderung nach der Verbandsrichtlinie für die Jahre 2011 bis 2015 Jugendverband 2011 2012 2013 2014 2015 Sportjugend 291.410 256.390 256.390 256.390 298.750 AEJSH 158.000 143.170 143.180 141.780 167.050 DLRG-Jugend 44.120 40.130 39.530 39.330 48.150 Jugendfeuerwehr 35.460 31.200 31.200 32.700 39.400 DGB-Jugend 38.923 35.490 35.890 33.890 39.500 SdU 33.490 29.470 29.470 29.470 34.350 Arb. Samariter Jgd. 32.050 30.000 30.200 29.200 35.600 BDKJ 33.770 29.710 29.710 29.710 36.100 Landjugendverband 35.920 30.631 24.970 32.439 33.364 DRK 34.230 30.120 30.120 30.120 35.100 JSHHB 41.680 37.270 36.670 34.993 42.443 Naturschutzjugend 6.245 Landesmusikjugend 7.810 6.560 6.920 6.523 7.409 Ld.Jgd.Werk AWO 49.240 43.320 43.320 43.320 50.500 SJD – Die Falken 42.420 37.320 37.320 37.539 46.500 BdP 44.700 38.451 41.100 39.335 45.900 DBB-Jugend 31.704 28.570 28.270 28.270 33.100 DJO 34.593 34.220 28.623 32.720 38.150 Johanniter-Jugend 4.350 3.830 3.830 3.830 4.450 Kleintierfreunde 2.860 2.520 2.520 2.520 2.900 Jugend Pro Natur 6.450 3.033 5.670 2.876 4.289 BFP 4.950 4.360 4.360 4.360 5.100 BUND-Jugend THW-Jugend 4.800 4.220 4.220 4.220 4.900 SoVD-Jugend BDAJ-Alevitische J. Waldjugend 4.580 4.430 4.430 4.430 5.150 Philatelisten 2.650 2.330 2.330 2.330 2.700 Naturfreundejugend 1.920 1.920 1.920 1.920 2.051 Ring s. h. Jug.Bünde 4.920 4.330 4.330 4.330 5.050 3. In welchen Kreisen und kreisfreien Städten sind die Jugendverbände jeweils aktiv (nach Verbandsrichtlinie 4.2.1 müssen es mindestens fünf Kreise und kreisfreie Städte sein, ausgenommen der Jugendverband der dänischen Minderheit)? Antwort: Von den 2015 institutionell geförderten 26 Jugendverbänden sind 10 in allen 15 Kreisen/kreisfreien Städten aktiv. Die anderen 16 Jugendverbände sind jedoch mindestens in 5 Kreisen/kreisfreien Städten wie folgt aktiv: Drucksache 18/3576 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 DLRG-Jugend (14), SdU (5), Arb. Samariter Jgd (11), Landjugendverband (11), JSHHB (9), Landesmusikjugend (14), Ld.Jgd.Werk AWO (8), SJD – Die Falken (9), BdP (10), DBB-Jugend (10), DJO (12), Kleintierfreunde (12), Waldjugend (11), Philatelisten (10), Naturfreundejugend (6) und Ring s. h. Jgd.Bünde (6). 4. In welchem Alter müssen die Mitglieder der Jugendverbände sein, um im Sinne der Verbandsrichtlinie als Jugendliche zu gelten? Antwort: Als Mitglied im Sinne der Verbandsrichtlinie gelten: Junge Menschen bis einschließlich 26 Jahre nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII, die ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben und in einem örtlichen Verband/einer örtlichen Gruppe oder auf Kreisebene als Einzelperson erfasst sind sowie ihre Mitgliedschaft durch einen Mitgliedsausweis oder anderes Dokument und/oder durch eine Beitragszahlung nachweisen können. Erwachsene ab 27 Jahre, die eine gültige JugendleiterInnencard besitzen und sich für einen schleswig-holsteinischen Jugendverband engagieren oder die eine belegbare Funktion im Verband ausüben (z. B. Vorstand, Beirat, ÜbungsleiterIn). Nicht als Mitglieder können u. a. Personen gezählt werden, die lediglich Teilnehmer Innen an einem Projekt sind oder als Erwachsene einen Förderbeitrag zahlen. 5. Hält die Landesregierung die von den Jugendverbänden angegebenen Mitgliederzahlen vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und eines möglichen allgemeinen Rückgangs des ehrenamtlichen Engagements in der Bevölkerung für plausibel? Antwort: Die Mitgliederzahlen werden im Hinblick auf ihre förderrechtliche Relevanz geprüft und insofern für plausibel gehalten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3576 5 6. Wie prüft die Landesregierung die Mitgliederzahlen der Jugendverbände? Wenn keine Prüfung erfolgt, warum nutzt die Landesregierung die ihr zustehenden Prüfungsrechte (u.a. nach ANBest-I) nicht? Antwort: Die Mitgliederzahlen werden hinsichtlich der Plausibilität bzw. der förderrechtlichen Relevanz geprüft. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden nur im Einzelfall insbesondere bei eventueller förderrechtlicher Relevanz Prüfungen ausgedehnt. 7. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diejenigen Jugendverbände, die ihre Mitgliederzahlen richtig angeben, benachteiligt sind im Vergleich zu denjenigen , die falsche Mitgliederzahlen angeben, da diesen Zuschüsse entgehen, die sonst aufgrund der geänderten Mitgliederzahlen anders verteilt werden könnten (z.B. Grundzuschuss bei der Sportjugend aktuell 115.000 Euro, jedoch nach Verbandsrichtlinie bis zu 130.000 Euro möglich)? Antwort: Die Landesregierung hat bisher keinen Anlass von nicht wahrheitsgemäßen Angaben der Träger auszugehen. Insofern ist auch die Frage einer Benachteiligung zu verneinen. Sowohl die Sportjugend wie auch alle anderen Jugendverbände könnten den nach Nr. 5.3 der Verbandsrichtlinie angegebenen vollen Grundbetrag nur dann erhalten, wenn die Höhe des Haushaltsansatzes dieses zuließe. 8. Kann die Landesregierung ausschließen, dass Jugendverbände Mitgliederzahlen über 3.000 Mitglieder angeben, weil ihnen dann nach Verbandsrichtlinie 4.3.1 der Zuschuss für einen Jugendbildungsreferenten möglich wird? Antwort: Nach Nr. 4.3.1 Satz 3 der Verbandsrichtlinie kann, sofern die Mitgliederzahl einzelner Jugendverbände um weniger als 10 Prozent unter die Bemessungsgrenze sinkt, die Förderung dieser Verbände für die Laufzeit der Richtlinie beibehalten werden. Der Anspruch auf diese Förderung besteht daher ab einer Mitgliederzahl von 2.701 fort. 9. Ist die nach Verbandsrichtlinie gewährte Zuwendung zu erstatten, wenn die Zuwendung durch unrichtige Angaben bei den Mitgliederzahlen erwirkt worden ist (Verbandsrichtlinie 7.3 i.V.m. ANBest-I 9.2.2)? Antwort: Erstattungsansprüche werden im Rahmen des Haushaltsrechts im Einzelfall geprüft . Drucksache 18/3576 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 10. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, die Verbandsrichtlinie zu ändern? Hält die Landesregierung das derzeitige Stufenmodell für sinnvoll oder wäre eine Umstellung auf Pro-Kopf-Bezuschussung besser? Antwort: Die Neufassung der Verbandsrichtlinie soll zum 01.01.2016 in Kraft treten. Unter anderem ist zu Nr. 5.3 eine Änderung des auf Mitgliedszahlen beruhenden Grundbetrages vorgesehen. Danach kann, sofern die Mitgliederzahl einzelner Jugendverbände um weniger als 10 Prozent unter die Bemessungsgrenze sinkt, die Förderung dieser Verbände für die Laufzeit dieser Richtlinie beibehalten werden. Die Landesregierung hält das derzeitige Stufenmodell für sachgerecht. Eine Umstellung auf eine Pro-Kopf-Bezuschussung könnte haushaltsrechtlich bedenklich sein (§ 23 LHO, Bedürftigkeit).