SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3601 18. Wahlperiode 2015-12-08 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow und Klaus Jensen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Stiftung Nationalpark Wattenmeer 1. Welches Konstrukt soll die geplante Stiftung haben? Die Nationalparkstiftung Schleswig-Holstein soll als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Tönning errichtet werden. 2. Was ist der beabsichtigte Stiftungszweck, bzw. wofür sollen die Mittel verausgabt werden? Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Nationalparkgesetzes im und am Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und b) der Information und Bildung über den Nationalpark Schleswig- Holsteinisches Wattenmeer durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Stiftungszweck umfasst die Förderung des Naturschutzes als Grundlage eines nachhaltigen und ökologischen Tourismus im und am Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Drucksache 18/3601 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Wie soll sich der Stiftungsrat bzw. Stiftungsvorstand zusammensetzen? Der Stiftungsrat setzt sich gemäß § 8 der Satzung aus folgenden Personen zusammen: a. den jeweiligen Landrätinnen oder Landräten der Kreise Dithmarschen und Nordfriesland, zugleich Vorsitzende der Nationalparkkuratorien Dithmarschen und Nordfriesland, b. der /dem Landesbeauftragten für Naturschutz, c. zwei von den betreuenden Naturschutzverbänden im Nationalpark namentlich benannten Vertreterinnen oder Vertretern, d. einer/einem namentlich benannten Vertreterin oder Vertreter des WWF Deutschland, e. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wirtschaft, die durch die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder den für Naturschutz zuständigen Minister vorgeschlagen werden, f. der für den Nationalpark zuständigen Abteilungsleiterin oder dem für den Nationalpark zuständigen Abteilungsleiter aus dem für den Nationalpark zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein, g. der Leiterin oder dem Leiter der Nationalparkverwaltung, h. einer/einem namentlich benannten Vertreterin oder Vertreter des Nationalparkreferates aus dem für den Nationalpark zuständigen Ministerium der Landesregierung. Der Vorstand, bestehend aus drei Personen, wird vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählt und leitet die Geschäfte. Um den Verwaltungsaufwand effizient zu gestalten, soll die Leiterin oder der Leiter der Nationalparkverwaltung Mitglied des Vorstands sein. 4. In welcher Höhe ist nach Auffassung der Landesregierung Stiftungskapital erforderlich? Als Stiftungskapital stehen zunächst die bereits entsprechend der Vereinbarung zwischen Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg geleisteten Zahlungen Hamburgs in Höhe von 1.985.006 Euro aufgrund der 2014 erfolgten Verbringung von Baggergut bei Tonne E 3 in die schleswigholsteinischen Küstengewässer der Nordsee zur Verfügung. Darüber hinaus steht zu erwarten, dass in 2015 nochmals zweckgebundene Einnahmen in Höhe von rd. 4. Mio. Euro zu verzeichnen sein werden (vgl. hierzu auch Ziffer 6). 3 5. Wie wird dauerhaft sichergestellt, dass die Stiftung nicht am Ende auf zusätzliche Mittel aus dem Landeshaushalt angewiesen sein wird? Das Kapital der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Wert zu erhalten. Es kann aufgrund von Zustiftungen erhöht werden. Das Stiftungskapital ist Zins bringend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten. In der Annahme eines weiterhin niedrigen Zinsniveaus am Kapitalmarkt ist davon auszugehen, dass die Stiftung in den nächsten Jahren Fördermittel in Höhe von ca. 30.000 bis ca. 50.000 €/a aus der Anlage des Stiftungskapitals generieren kann. Die Stiftung wird nicht mehr Fördermittel ausschütten, als sie generieren kann, so dass die Landesregierung davon ausgeht, dass die Stiftung nicht auf zusätzliche Mittel aus dem Landeshaushalt angewiesen sein wird. 6. Mit welchen Einnahmen – zusätzlich zu den bereits eingenommenen 2 Mio. Euro – rechnet die Landesregierung durch die Verbringung von Baggergut in welchem Zeitraum? Im Jahr 2015 werden voraussichtlich etwa 2 Mio. m³ Baggergut zur Tonne E 3 verbracht. Genaue Zahlen liegen noch nicht vor. Entsprechend rechnet die Landesregierung damit, dass Hamburg 2015 zweckgebunden etwa 4 Mio. € zahlen wird. Für die Folgejahre sind derzeit keine Aussagen möglich. 7. Welche Mengen Baggergutes können nach Ansicht der Landesregierung überhaupt noch zur Tonne E 3 verbracht werden? Verschiedene Verbringungsoptionen werden derzeit im Rahmen der Auswertung der Ergebnisse des Dialogforums Tideelbeprozess geprüft. Es sind aktuell deshalb keine Aussagen möglich, ob und in welchem Umfang zukünftig Baggergut zur Tonne E 3 verbracht werden kann.