SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3618 18. Wahlperiode 14. Dezember 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Einhaltung der Schuldenbremse Vorbemerkung des Fragestellers: In der Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 10. November 2015 erklärte Finanzministerin Monika Heinold: „Ich war und bleibe eine Verfechterin der Schuldenbremse . Ich habe den bisherigen Kurs aus tiefster Überzeugung umgesetzt. Aber was helfen hehre Grundsätze, wenn sich die Realität ändert. (…) Humanität muss Vorrang vor Prinzipientreue haben. Das setzen wir mit dem Haushalt 2016 um.“ 1. Ist die o.g. Aussage der Finanzministerin dahingehend zu interpretieren, dass die Landesregierung ihre verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Schuldenbremse gegebenenfalls nicht einzuhalten gedenkt? Wenn nein, wie ist diese Aussage zu interpretieren? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage soll dies geschehen? Antwort: Nein. Die Aussage macht deutlich, dass die Vorgaben der Schuldenbremse mit dem Haushaltsentwurf 2016 bzw. den Änderungsvorschlägen der Landesregierung zum Haushaltsentwurf 2016 auch bei steigenden finanzpolitischen Herausforderungen eingehalten werden, dabei jedoch die Abstände zur Obergrenze der Kreditaufnahme voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen werden. Drucksache 18/3618 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Hat die Landesregierung für die Aufstellung des Haushaltsentwurfes 2016 sowie der Nachschiebeliste alle freiwilligen Ausgaben bzw. Ausgaben, die Zuwendungen i.S.d. § 23 LHO sind oder die sich nicht aus gesetzlichen Verpflichtungen ableiten, dahingehend überprüft, ob eine Streichung respektive Reduzierung dieser Ausgaben die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Schuldenbremse einzuhalten ermöglicht? Wenn nein, warum hat die Landesregierung dies nicht überprüft? Wenn ja, a) um welche Ausgaben handelt es sich und b) ist die Landesregierung bereit, diese Ausgaben zu reduzieren bzw. zu streichen, um die verfassungsrechtliche Vorgabe auch bei einer Änderung der von der Finanzministerin genannten „Realität“ zu erfüllen? Antwort: Die Vorgaben der Schuldenbremse werden eingehalten. 3. Ist das von den regierungstragenden Parteien ausgegebene Ziel, ab dem 1. Januar 2017 ein einkommensunabhängiges, sogenanntes „Krippengeld“ einzuführen, in der mittelfristigen Finanzplanung der Landesregierung berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchen finanzpolitischen Maßnahmen soll dies aus Sicht der Landesregierung gegenfinanziert werden, um die Einhaltung der Schuldenbremse auch für die kommenden Jahre zu gewährleisten? Antwort: Ja. Die durch das sogenannte Kita-Geld induzierten Mehrausgaben sind im Rahmen der Finanzplanung 2015 – 2019 abgebildet worden (vgl. Drs. 18/3327, S. 59). Die Finanzplanung erfüllt die Voraussetzungen der Schuldenbremse.