SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3619 18. Wahlperiode 2015-12-14 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Reichweite des Veranstaltungsverbots an "stillen" Feiertagen Vorbemerkung: § 6 Absatz 1 Sätze 1-2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bestimmt: "Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr." In den Hinweisen des Innenministeriums zum Vollzug des Gesetzes über Sonn- und Feiertage heißt es dazu: "Das Spielen oder Abspielen von Unterhaltungsmusik auf öffentlichen Veranstaltungen ist ebenfalls nicht zugelassen. Dies gilt ebenso für andere vergnügliche oder belustigende Programmteile." 1. Sind öffentlich zugängliche a) Diskotheken, b) Kinos, c) Theater, d) Opern, e) Kabarett, f) Literaturlesungen, g) Poetry Slams, h) Musikkonzerte Drucksache 18/3619 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 als "öffentliche Veranstaltungen" anzusehen? Antwort: Ja. 2. Sind Konzerte von Jazz-, Rock- oder Popmusikkünstlern im Rahmen des § 6 Abs. 1 SFTG als verbotene Unterhaltungsmusik einzuordnen? Antwort: Im Regelfall: Ja. 3. Ist die Vorführung von Kinderfilmen mit "belustigenden Programmteilen" (z.B. Zeichentrickfilme) in Kinos im Rahmen des § 6 Abs. 1 SFTG verboten? Antwort: Ja. 4. Sind im Rahmen des § 6 Abs. 1 SFTG öffentliche Veranstaltung untersagt, auf denen Kinder und Familien Unterhaltungsspiele spielen ("Spieletag")? Antwort: Ja. 5. Fallen auch Rundfunkveranstalter in den Anwendungsbereich des Verbots? Ist das Aussenden eines frei empfangbaren Rundfunkprogramms (z.B. von Unterhaltungsmusik oder "belustigenden Programmteilen") als "öffentliche Veranstaltung" anzusehen? Antwort: Grundsätzlich fallen auch Rundfunkveranstalter unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 SFTG. Das Aussenden eines frei empfangbaren Rundfunkprogramms ist jedoch keine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 SFTG. 6. Wenn in einem öffentlichen Restaurant ein Fernseher läuft, ist das Abspielen "vergnüglicher oder belustigender Programmteile" an den jeweiligen Tagen verboten? Macht es einen Unterschied, ob die Vorführung beworben wird ("Public Viewing")? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3619 3 Antwort: Sofern in einem öffentlichen Restaurant ein Fernseher läuft, ist das Abspielen „vergnüglicher oder belustigender Programmteile“ an den stillen Feiertagen verboten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Vorführung beworben wird. 7. Unter welchen Voraussetzungen entsprechen Sportveranstaltungen dem "ernsten Charakter des jeweiligen Tages"? Antwort: Öffentliche Sportveranstaltungen entsprechen im Regelfall dem ernsten Charakter des jeweiligen Tages, wenn im Rahmen der öffentlichen Sportveranstaltung u. a. keine Unterhaltungsmusik gespielt oder abgespielt wird und keine anderen Vergnügungen oder Belustigungen stattfinden. 8. Sind im Rahmen des § 6 Abs. 1 SFTG Übungsstunden in einer öffentlichen Tanzschule oder in einem Tanzsportverein untersagt? Antwort: Soweit Übungsstunden in einer öffentlichen Tanzschule für jedermann zugänglich sind, gelten diese als öffentliche Veranstaltung, die nach § 6 Abs. 1 SFTG untersagt ist. Im Regelfall sind Übungsstunden in einem Tanzsportverein nur für dessen Mitglieder zugänglich. In diesen Fällen liegt daher keine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 SFTG vor. 9. Ist im Rahmen des § 6 Abs. 1 SFTG die Öffnung einer Eisbahn zum Eislaufen untersagt? Antwort: Soweit u. a. keine Unterhaltungsmusik gespielt oder abgespielt wird, ist die Öffnung einer Eisbahn auch an den stillen Feiertagen grundsätzlich zulässig.