SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3672 18. Wahlperiode 2016-01-04 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Auswirkungen von Erstaufnahmeeinrichtungen und Landesunterkünften auf die Kommunen 1. In welchen Gemeinden, bzw. Kreisen/ kreisfreien Städten in Schleswig- Holstein betreibt das Land aktuell Erstaufnahmeeinrichtungen/ Landesunterkünfte ? Antwort: Das Land betreibt gegenwärtig in folgenden Gemeinden bzw. Kreisen und kreisfreien Städten Erstaufnahmeeinrichtungen/ Landesunterkünfte: Neumünster Kreisfreie Stadt Kiel Nordmarksportfeld Kreisfreie Stadt Lübeck Volksfestplatz Kreisfreie Stadt Rendsburg Rendsburg-Eckernförde Albersdorf Dithmarschen Glückstadt Steinburg Itzehoe Steinburg Kellinghusen Steinburg Boostedt Segeberg Putlos Ostholstein Lütjenburg Plön Salzau Plön Seeth Nordfriesland Wentorf bei Hamburg Herzogtum Lauenburg Drucksache 18/3672 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Welche Auswirkungen ergeben sich für die unter 1. genannten Gebietskörperschaften aufgrund der Erstaufnahmeeinrichtung/ Landesunterkunft auf die Berechnung der Einwohnerzahl? Antwort: Die in Schleswig-Holstein ankommenden Flüchtlinge werden bei ihrer Registrierung melderechtlich am Ort der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung / Landesunterkunft als Einwohner erfasst (vgl. § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes ). Dieses gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status und von der Art der Unterkunft. Alle von den Meldebehörden erfassten Meldedaten über Zuzüge und Fortzüge bilden die Grundlage für die Wanderungsstatistik und werden vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein im Rahmen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung auf der Basis der Zahlen des Zensus 2011 verarbeitet . Die monatlichen Ergebnisse fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde ein. Bei der Bevölkerungsstatistik wird ausschließlich die Gesamtheit der Bevölkerung einer Kommune betrachtet und verwendet. Der jeweils maßgebliche statistische Bericht über die Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung trifft keine Aussage dazu, ob und ggf. welcher Anteil der dort ausgewiesenen Bevölkerung in Erstaufnahmeeinrichtungen und Landesunterkünften lebt. 3. Welche konkreten Auswirkungen für die einzelnen, unter 1. genannten Gebietskörperschaften ergeben sich jeweils aufgrund der Erstaufnahmeeinrichtung a) für die Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2016 (bitte die Differenz aufgrund der veränderten Einwohnerzahl angeben )? Antwort: Steigende Einwohnerzahlen wirken sich aus Sicht der einzelnen Kommune positiv im kommunalen Finanzausgleich aus. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten sowie bei der Berechnung der Finanzausgleichsumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) ist die Einwohnerzahl eine von mehreren Berechnungsgrundlagen. Eine höhere Einwohnerzahl wirkt sich hier aus Sicht der Kommune einnahmesteigernder (Schlüsselzuweisungen ) bzw. ausgabensenkender (Finanzausgleichsumlage) aus als eine niedrigere Einwohnerzahl. Nach § 30 Absatz 1 FAG gilt als Einwohnerzahl im kommunalen Finanzausgleich grundsätzlich die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3672 3 Die für den kommunalen Finanzausgleich 2016 anhand der bisher vorliegenden bzw. zu erwartenden Berechnungsdaten durchgeführten Hochrechnungen lassen erwarten, dass jeder weitere Einwohner bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft nach § 5 Abs. 1 und 2 FAG eine Zuweisung von rd. 720 Euro bewirkt. b) für die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten und die Entschädigung kommunaler Mandatsträger nach der Entschädigungsverordnung? Antwort: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) ist für die Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Höhe der Aufwandsentschädigungen die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig -Holstein auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen (s. Antwort zu Ziffer 2). Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beginnt mit dem ersten des Monats, in welchem der Beamtin oder dem Beamten das mit der Aufwandsentschädigung verbundene Amt übertragen wird (§ 9 Abs. 1 KomBesVO). Bei einer entsprechenden Erhöhung der Einwohnerzahl zu dem vorgenannten Stichtag käme grundsätzlich eine Höherstufung zum 01. Januar des folgenden Jahres in Betracht. Unter Berücksichtigung der in §§ 5 und 6 KomBesVO für eine Einstufung festgelegten Einwohnermindestzahlen und der jeweiligen aktuellen Einwohnerzahlen könnte zukünftig möglicherweise für die Stadt Oldenburg in Holstein (Erstaufnahmeeinrichtung auf dem Truppenübungsplatz Putlos) eine Höherstufung des Bürgermeisters von A 15 (bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner) nach A 16 (bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner) zu erwarten sein. Alle in der Entschädigungsverordnung (EntschVO) genannten Beträge sind Höchstbeträge und können von Kommunen aufgrund einer Satzung gewährt werden. Da die Entschädigungsverordnung im Hinblick auf die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld diese nur als „Kann-Regelungen“ festschreibt, kann die Landesregierung nicht absehen, ob die jeweiligen Kommunen im Kontext einer erhöhten Einwohnerzahl ihre bestehenden Satzungsregelungen verändern. c) für die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter nach § 8 Gemeinde - und Kreiswahlgesetz? Antwort: Für die Zahl der zu den nächsten Gemeinde- und Kreiswahlen im Mai 2018 zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 8 GKWG) sowie wie für die Zahl der zu bildenden Wahlkreise (§ 9 GKWG) ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember 2015 fortgeschriebene Bevölkerungszahl der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Kreises maßgebend (vgl. § 7 Abs. 3 GKWG). In diese Drucksache 18/3672 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Bevölkerungszahl sind auch die zu dem maßgeblichen Stichtag in der jeweiligen Gemeinde gemeldeten Flüchtlinge einbezogen (s. Antwort zu Ziffer 2). d) für sonstige, einwohnerzahlabhängige Faktoren? Antwort: Die Fragestellung lässt eine konkrete Beantwortung nicht zu.