SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3694 18. Wahlperiode 11.01.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Verstöße gegen § 201 STGB in Mutter-Kind-Einrichtungen 1. Erhält die Landesregierung standardisiert Kenntnis über Dienstaufsichtsbeschwerden im Zuständigkeitsbereich von Kreisjugendämtern und den Jugendämtern in kreisfreien Städten? Wenn ja, auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen geschieht dies und wie reagiert das Landesjugendamt auf diese Beschwerden? Antwort: Nein. 2. Hat die Landesregierung Kenntnis von Dienstaufsichtsbeschwerden im Zuständigkeitsbereich von Kreisjugendämtern und den Jugendämtern der kreisfreien Städte sofern diese durch mögliche Verstöße gegen den § 201 STGB begründet sind? Wenn ja, um wie viele handelt es sich dabei in den letzten zwei Jahren genau und in welche Kreisen bzw. kreisfreien Städten habe sie stattgefunden? Antwort: Dem Landesjugendamt liegen im Kontext des § 201 StGB aktuell Erkenntnisse zu einer Beschwerde vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . 3. Wie behandelt die Landesregierung diese Dienstaufsichtsbeschwerden, sofern sie Kenntnis davon erlangt? Drucksache 18/3694 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Es wird darum gebeten, aufgeschlüsselt nach Fällen den zeitlichen Rahmen und die reaktiven Maßnahmen zu erläutern. Antwort: Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte sind grundsätzlich durch die Landrätinnen und Landräte und Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzte in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten. Fachliche Weisungsbefugnisse stehen dem Landesjugendamt nicht zu, da die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in eigenverantwortlicher Zuständigkeit wahrnehmen. Insofern leitet die Landesregierung entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerden nach Zustimmung der Beschwerdeführer schnellstmöglich an die Kreise und kreisfreien Städte weiter. 4. Bewertet die Landesregierung es als „nicht unüblich“, Babyphone in verschiedenen Zimmern und den Sanitärbereichen von Mutter-Kind-Einrichtungen aufzustellen ? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage findet diese Bewertung statt und welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Landesregierung gegeben sein, um von Seiten der Einrichtung eine solche Maßnahme durchzuführen ? Antwort: Die Aufgaben der Heimaufsicht des Landesjugendamtes sind von den Verantwortlichkeiten des einzelnen Hilfefalles zu trennen. Die konkrete Einzelfallentscheidung über erforderliche Hilfen und deren Umsetzung obliegt insoweit den örtlich zuständigen Jugendämtern und muss sich am individuellen Hilfeund Schutzbedarf der Betreuten messen lassen. Die Aufstellung und Verwendung von sog. „Babyphonen“ oder anderen audiotechnischen Übertragungsgeräten kann im Rahmen einer Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII zu berücksichtigen sein. Die Entscheidung über die Durchführung entsprechender Maßnahmen setzt jedoch in jedem Einzelfall die Kenntnis und das Einverständnis der Betreuten Elternteile und der Sorgeberechtigten sowie des zuständigen Jugendamtes voraus. 5. Hat die Landesregierung Kenntnis von der unter Frage 4) genannten Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamts Kiel? Wenn ja, seit wann? Antwort: Ja. Der Heimaufsicht des Landesjugendamtes wurde im März 2015 eine um- fangreiche Beschwerde übermittelt, die unter anderem die Verwendung von entsprechenden audiotechnischen Übertragungsgeräten in einer Einrichtung beinhaltete. Der Träger wurde durch die Heimaufsicht des Landesjugendam- tes umgehend um Stellungnahme gebeten. Darüber hinaus wurden zwei un- angemeldete örtliche Prüfungen im März und Juni 2015 durchgeführt und an- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3694 3 schließend Auflagen erteilt. 6. Sieht die Landesregierung in unter Frage 5) genannten Fällen Handlungsbedarf ? Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Siehe Antwort auf die Fragen 4 und 5