SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3702 18. Wahlperiode 2016-01-08 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow und Klaus Jensen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Stiftung Nationalpark Wattenmeer (2. Kleine Anfrage) zu Drucksache18/3601 1. Mit welchen finanziellen Aufwendungen für den Stiftungsrat rechnet die Landesregierung (Sitzungsgelder, Fahrtkosten, Aufwandsentschädigungen)? Der Stiftungsrat hat seine Arbeit noch nicht aufgenommen. Evtl. finanzielle Aufwendungen können derzeit noch nicht beziffert werden. Gemäß Stiftungssatzung üben die Mitglieder der Stiftungsorgane ihr Amt ehrenamtlich aus; ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. 2. Wie ist die Geschäftsführung geplant und mit welchen Kosten für Räumlichkeiten , Personal, Sekretariat, Sachmittel sowie Einrichtung und Pflege einer Homepage rechnet die Landesregierung? Die Geschäfte werden vom Vorstand geleitet, der vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählt wird (vgl. DR 18/3601). Der Vorstand ist noch nicht gewählt, zur Art der Geschäftsleitung sind derzeit noch keine Angaben möglich. Gemäß dem Zweck der Stiftung sollen die Mittel an eine andere steuerbegünstigte Drucksache 18/3702 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und dessen Vermittlung im und am Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer weitergegeben werden . Es ist derzeit nicht vorgesehen, dass die Stiftung selbst diese Maßnahmen durchführt und dafür Personal, Räumlichkeiten oder Sachmittel vorhalten müsste. 3. Ist die Verwendung von Ausgleichsmitteln für Belange der Stiftung theoretisch möglich? Die Verwendung von Ersatzzahlungsmitteln gemäß § 15 Absatz 6 BNatSchG ist nur zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglich. Setzt die Stiftung zukünftig derartige Maßnahmen um, können hier Ersatzzahlungsmittel verwendet werden. 4. Welche theoretische Verbringungskapazität besteht überhaupt noch bei der Tonne E 3? Bisher wurde für die Verbringung von Baggergut bei der Tonne E 3 ein kleiner Ausschnitt (Radius 1 km) eines größeren Schlickfallgebiets innerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer der Nordsee genutzt. Das Schlickfallgebiet wurde damals ausgewählt, weil es schon natürlicherweise ein Sedimentationsgebiet für aus der Elbe stammende Feinsedimente ist, die von der Sedimentzusammensetzung her denen der Tideelbe sehr ähnlich sind. Es ist teilweise über 30 m tief und damit so tief, dass der Großteil von Feinsedimenten nicht oder kaum wieder aufgewirbelt wird. Es liegt in einem relativ strömungsruhigen Bereich, so dass weiträumig messbare Verdriftungen des verklappten Baggerguts unwahrscheinlich sind. Dies wurde durch das an der Verbringungsstelle durchgeführte Monitoring bestätigt. Berechnungen der theoretischen Verbringungskapazität in dem Schlickfallgebiet liegen derzeit nicht vor. Da bisher nur ein Teilbereich des Schlickfallgebiets beaufschlagt wurde, liegt die theoretische räumliche Kapazität weit oberhalb der bereits seit 2005 bei Tonne E 3 verbrachten etwa 9,5 Millionen Kubikmeter Baggergut. Detaillierte Ergebnisse des begleitenden Monitorings der bisherigen Verbringungen seit 2005 einschließlich Karten und Vermessungen finden sich unter: www.hamburg-port-authority.de (Stichworte „Sedimentmanagement“ oder „Tonne E3“). 3 5. Wurden ggf. andere Verbringungsoptionen geprüft? Wenn ja, welche mit welchem Ergebnis und wie werden diese von der Landesregierung bewertet? Zu dieser Frage wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 18/3689 des Abgeordneten Rickers (CDU) verwiesen.