SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3705 18. Wahlperiode 11.01.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Beteiligung der Agentur für Arbeit an der Einrichtung der Pflegekammer Frage 1: In welcher Weise beteiligen sich a) die Agentur für Arbeit und b) die regionalen Jobcenter an der Vermittlung, Aus- und Weiterbildung von Pflegekräften? Antwort: Die wesentlichen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie der Regionaldirektionen sind die Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsstellen, die Berufsberatung, die Arbeitgeberberatung, die finanzielle Förderung der Berufsausbildung, die finanzielle Förderung der beruflichen Weiterbildung und die finanzielle Förderung der beruflichen Wiedereingliederung, die Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Gewährung von Entgeltersatzleistungen. Jobcenter sind gemeinsame Einrichtungen der Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit, die Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II betreuen und vermitteln. Zugleich werden durch die Jobcenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährt. Das Jobcenter ist darüber hinaus Ansprechpartner für Arbeitgeber bei der Meldung offener Stellen, Prüfung möglicher Einstellungshilfen sowie zeitnaher und passgenauer Vermittlung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber. Sowohl die Aufgaben der Agentur für Arbeit als auch die der regionalen Jobcenter werden auch für die Berufsgruppe der Pflegekräfte wahrgenommen. Im Bereich der Altenpflege werden durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (Umschulungen) zur Altenpflegerin bzw. Drucksache 18/3705 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 zum Altenpfleger gefördert. Mit dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege, das am 19.03.2013 in Kraft getreten ist, wurde in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ein neuer § 131b eingefügt, der es den Arbeitsagenturen und den Jobcentern ermöglicht, berufliche Weiterbildungen in der Altenpflege für die volle Dauer von drei Jahren zu fördern, wenn diese zwischen dem 01.04.2013 und dem 31.03.2016 beginnen und keine Verkürzung möglich ist. Diese Arbeitsförderung ist eine wichtige Säule der Fachkraftsicherung in der Altenpflege und leistet einen bedeutsamen Beitrag zur Deckung des aktuellen und künftigen Fachkräftebedarfs. Frage 2: In welcher Weise war die Agentur für Arbeit an den Arbeiten zur Einrichtung einer Pflegekammer beteiligt? Frage 3: Warum fand die Agentur für Arbeit keine Berücksichtigung bei der Einsetzung des Errichtungsausschusses für die Pflegekammer? Antwort zu den Fragen 2 und 3: Mitglieder des Errichtungsausschusses können nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege Berufsangehörige sein, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger , Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie einer vergleichbaren Berufsbezeichnung sind. Es muss sich somit um natürliche Personen handeln. Die Bundesagentur für Arbeit ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und erfüllt damit als juristische Person nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege. Folglich war sie auch nicht am Errichtungsprozess beteiligt. Frage 4: Welche Konsequenzen ergeben sich für die a) Agentur für Arbeit und b) die regionalen Jobcenter durch die Einrichtung einer Pflegekammer? Antwort: Keine.