SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3742 18. Wahlperiode 2016-02-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Axel Bernstein (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Folgen fehlgeschlagener Abschiebungen 1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die durchschnittlichen Kosten einer Abschiebung in Schleswig-Holstein im Jahr 2015? Antwort: Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein erhebt nach Maßgabe der §§ 66, 67 AufenthG für jeden Einzelfall die Kosten einer Rückführungsmaßnahme, die es in eigener Zuständigkeit oder in Amtshilfe für andere Ausländerbehörden organisiert hat; hierunter fallen auch Maßnahmen, deren Durchführung gescheitert ist. Die Höhe der Kosten hängt vom Aufwand für die jeweilige Maßnahme ab (z.B. Pass(ersatz)beschaffung, ggfs. erforderliche Sicherheits- oder medizinische Begleitung, Flugziel, Transferkosten usw.) und kann daher erheblich variieren. Durchschnittsbeträge werden statistisch nicht erfasst. Insgesamt wurden im Haushaltsjahr 2015 für Rückführungsmaßnahmen aus Titel 0407 – 534 01 (Kosten der Rückführung) 554,8 T€ verausgabt. 2. Ist der Landesregierung bekannt, welche Kosten dem Land, den Kreisen und den kreisfreien Städten im Jahr 2015 jeweils für bereits geplante und organisierte Abschiebungen entstanden, deren Durchführung gescheitert ist Drucksache 18/3742 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 und wenn ja, wie hoch waren diese Kosten jeweils? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Kosten für gescheiterte Maßnahmen werden nicht gesondert erfasst. 3. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Abschiebungen bestimmter Personen wiederholt gescheitert sind und wenn ja, in wie vielen Fällen war dies aus welchen Gründen der Fall? Antwort: Nein. Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. In der überwiegenden Anzahl der Fälle führt das Landesamt für Ausländerangelegenheiten als landesweite Koordinierungsstelle aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Amtshilfe für die Ausländerbehörden durch. Kenntnisse über aufenthaltsrechtliche Sachverhalte in den jeweiligen Einzelfällen liegen nur vor, sofern dies durch die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt wurde oder aus vorangegangenen Abschiebungsversuchen des Landesamtes bereits bekannt war. 4. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die Abschiebung von Ausländern gescheitert ist, die in Deutschland wegen einer Straftat verurteilt wurden und wenn ja, in wie vielen Fällen und wegen welcher Straftaten wurden diese Ausländer jeweils zu welcher Strafe verurteilt? Antwort: Nein. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Ist der Landesregierung bekannt, bei wie vielen Ausländern, bei denen eine Abschiebung gescheitert ist, der Aufenthaltsort nach der gescheiterten Abschiebung unbekannt war und wenn ja, bei wie vielen? Antwort: Nein. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3742 3 6. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen eine Abschiebung aufgrund der Gewährung von Kirchenasyl gescheitert ist und wenn ja, in wie vielen Fällen? Antwort: Nach Kenntnis der Landesregierung wurden in 2015 in 34 Fällen mit insgesamt 42 Personen „Kirchenasyl“ zur Verhinderung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gewährt. In der überwiegenden Anzahl der Fälle handelte es sich um geplante Rücküberstellungen nach Dubliner Übereinkommen in einen anderen europäischen Mitgliedstaat. 7. Welche ausländerrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Folgen hat es für Ausländer, wenn sie sich der Abschiebung entziehen? Antwort: Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, können zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung bzw. Festnahme ausgeschrieben werden (§ 50 Abs. 6 AufenthG). Werden sie angetroffen, können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig in Gewahrsam (§ 62 Abs. 5 AufenthG) bzw. nach entsprechender Haftanordnung in Abschiebungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG) genommen werden. Ist die Abschiebung innerhalb von vier Tagen möglich, können die Betroffenen auf richterliche Anordnung auch in Ausreisegewahrsam genommen werden (§ 62 b AufenthG). Sind vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich leistungsberechtigt, reduziert sich der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag (§ 1 a AsylbLG). Strafrechtliche Konsequenzen für den Fall, dass sich Betroffene der Abschiebung entziehen, sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor. Generell ist jedoch der unerlaubte Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbewehrt. Ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, bedarf es für die Abschiebung der Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs. 4 AufenthG).