SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3744 18. Wahlperiode 10.02.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Unterzentrum Schwarzenbek Vorbemerkung des Fragestellers: Nach einem Pressebericht der Lübecker Nachrichten vom 12.01.2016 hat Schwarzenbek eine Absage hinsichtlich einer Aufstufung zum Unterzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums erhalten. Warum wird Schwarzenbek nicht zum Unterzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums aufgestuft? Bitte begründen. Antwort: Die Stadt Schwarzenbek, die im Zentralörtlichen System als Unterzentrum eingestuft ist, kann nicht zu einem Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums höhergestuft werden, weil sie die gesetzlichen Kriterien dafür nicht erfüllt. Die Kriterien für die Festlegung der Zentralen Orte und Stadtrandkerne in Schleswig- Holstein sind in den §§ 24-30 Landesplanungsgesetz (LaplaG) geregelt. Gemäß § 27 Abs. 1 LaplaG können Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren nur außerhalb der im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Ordnungsräume festgelegt werden und müssen mehr als 10 km von einem Ober- oder Mittelzentrum entfernt sein. Die Stadt Schwarzenbek liegt jedoch im Ordnungsraum Hamburg und Drucksache 18/3744 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 zudem am Rande des 10 km-Umkreises um die Stadt Geesthacht (Mittelzentrum im Verdichtungsraum). Darüber hinaus muss ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums gemäß § 27 Abs. 1 LaplaG einen Mittelbereich aufweisen, in dem mehr als 20.000 Personen leben, davon mindestens 10.000 im baulichen Siedlungszusammenhang. Der Mittelbereich muss außerdem die Nahbereiche mehrerer Unterzentren, ländlicher Zentralorte oder Stadtrandkerne umfassen, für die das Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums über die Grundversorgung hinaus mindestens teilweise Versorgungsfunktionen zur Deckung des gehobenen, längerfristigen Bedarfs wahrnimmt . Schwarzenbek hat zwar die erforderliche Einwohnerzahl im baulichen Siedlungszusammenhang , doch weist die Stadt aufgrund ihrer räumlichen Lage und der in der Region bereits eingestuften Zentralen Orte keinen hinreichend großen mittelzentralen Versorgungsbereich auf, der andere Zentrale Orte oder Stadtrandkerne umfasst. Eine Einstufung als Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums kann daher aus den genannten Gründen nicht erfolgen. Auch die Kriterien für eine Einstufung als Mittelzentrum (§ 28 Abs. 3 Lapla G) erfüllt Schwarzenbek nicht. Die Stadt liegt weniger als 12 km vom nächsten Mittelzentrum entfernt (Geesthacht), und sie weist auch keinen mittelzentralen Versorgungsbereich (Mittelbereich) mit mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf. Die aktuelle Landesverordnung zum Zentralörtlichen System, in der Schwarzenbek als Unterzentrum festgelegt ist, gilt bis zum 29. September 2019 (Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 8.September 2009, GVOBl. Schl-H. 2009, S. 604, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 29.08.2014, GVOBl. Schl.-H. 2014, S.226).