SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3785 18. Wahlperiode 2016-02-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Umsetzung des Rahmenbefehls Nr. 5 der BAO Flüchtlinge SH 1. Welchen Inhalt haben die im Rahmenbefehl Nr. 5 der BAO Flüchtlinge SH genannte Kanzlerin-Erklärung und die in der Sitzung des Innen- und Rechtsausschuss vom 22. Januar 2016 genannte Merkel-Faymann- Vereinbarung? Antwort: Die in der Anlage zum Rahmenbefehl Nr. 5 der BAO Flüchtlinge SH erwähnten Erklärungen der deutschen Bundeskanzlerin wie auch ihre gemeinsamen Erklärungen mit dem österreichischen Bundeskanzler zum Umgang mit Flüchtlingen lassen sich den allgemein zugänglichen Medien entnehmen (siehe z. B. Spiegel-Online am 15. September 2015, 17:06 Uhr: „Merkel und Faymann zur Flüchtlingskrise: ‚Wir dürfen Menschen, die Asyl suchen, nicht im Stich lassen‘“). 2. Für welchen Zeitraum gilt der Inhalt der Erklärung bzw. Vereinbarung nach Ansicht der Landesregierung? Bitte begründen. Antwort: Die Frage nach der Geltung der genannten Erklärungen, auch in zeitlicher Hinsicht, ist durch die Landesregierung nicht zu beantworten. Grundlage der in dem Rahmenbefehl Nr. 5 der BAO Flüchtlinge SH genannten strafrechtlichen Bewertung ist die Rechtsauffassung des Generalstaatsanwalts, Drucksache 18/3785 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 welche im Bereich der Strafverfolgung maßgeblich ist und im Übrigen von der Landesregierung geteilt wird. Diese strafrechtliche Bewertung beruht, wie der Ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts in der 120. Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags am Mittwoch, dem 27. Januar 2016, ausführlich erläutert hat, nicht auf ausdrücklichen Erklärungen oder Vereinbarungen, sondern auf der bis auf Weiteres öffentlich zu beobachtenden Praxis des Bundesinnenministeriums und nachgeordneter Behörden, Flüchtlinge, welche in sehr großer Zahl das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betreten, kontrolliert Aufnahmeeinrichtungen einzelner Bundesländer bzw. Kommunen zuzuführen , und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Flüchtlinge über sichere Drittländer (Österreich, Italien) einreisen oder im Besitz von Pässen und Aufenthaltstitel sind und damit formal gegen die Strafvorschrift des § 95 Aufenthaltsgesetz verstoßen. Die Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln der Behörden bilden § 18 Abs. 4 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz, wonach das Bundesministerium des Inneren von der Zurückschiebung asylsuchender Flüchtlinge aus humanitären Gründen absehen kann, und § 3 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, wonach das Bundesministerium des Inneren Ausnahmen von der Passpflicht zulassen kann. Ausdrückliche Anordnungen dieser Art sind zwar nicht bekannt, jedoch legt das Handeln der Behörden solche Entscheidungen nahe. Das gilt jedenfalls für Flüchtlinge aus Syrien und Irak, in deren Ländern Bürgerkrieg und Verfolgung herrschen. Wenn zu-ständige Behörden bei Rechtsverstößen dem Adressaten erkennbar zu verstehen geben, dass sie sein Verhalten hinnehmen, kann dies jedenfalls bei einer „aktiven“ Duldung zu einem Rechtfertigungsgrund führen, sofern die Entscheidung in der Rechtsmacht der zuständigen Behörde liegt. Diese strafrechtliche Einschätzung hing und hängt aus den dargelegten Gründen von dem Verhalten der zuständigen Behörden ab. Wie der Ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts in der 120. Sitzung des Innenund Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags am Mittwoch , dem 27. Januar 2016, erläutert hat, wird diese Einschätzung vor dem Hintergrund der tatsächlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des Verhaltens der Behörden auf Bundesebene, regelmäßig überprüft. Wenn sich die tatsächlichen Rahmenbedingungen ändern, kann dies zu einer Änderung der rechtlichen Bewertung führen. Unbeschadet dessen ist für Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak bis auf Weiteres der persönliche Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen anwendbar. Dass die Flüchtlinge nicht unmittelbar aus dem Krisengebiet kommen, sondern sichere Länder als Transitwege nutzen, steht dem Strafaufhebungsgrund nicht entgegen. 3. Auf Flüchtlinge welcher Herkunftsstaaten bezieht sich die Erklärung bzw. Vereinbarung nach Ansicht der Landesregierung? Bitte begründen. Antwort: Auf die Antwort zu 2. wird verwiesen. Die strafrechtliche Bewertung beruht nicht auf ausdrücklichen Erklärungen oder Vereinbarungen, sondern auf Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3785 3 der bis auf Weiteres öffentlich zu beobachtenden Praxis der zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes berufenen Behörden. 4. Werden Flüchtlinge aus Syrien oder dem Irak, bei denen Verstöße nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund des Rahmenbefehls Nr. 5 nicht mehr geahndet werden, bei Antreffen durch die Polizei erkennungsdienstlich behandelt ? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, für wen werden die Daten erhoben , in welchem System bzw. welcher Datenbank werden die Daten gespeichert und welche Daten verbleiben bei den Sicherheitsbehörden? Antwort: Es traf und trifft nicht zu, dass Verstöße nicht geahndet werden. Weil Rechtfertigungsgründe vorliegen, liegen schon einen Anfangsverdacht begründende Verstöße nicht vor. 5. Wie werden in der Praxis die missbräuchlichen Fallgestaltungen von den durch den Rahmenbefehl nicht mehr zu verfolgenden Fällen getrennt? Antwort: Wie der Ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts in der 120. Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags am Mittwoch, dem 27. Januar 2016, bereits ausführlich erläutert hat, kommt eine Rechtfertigung der Einreise durch „aktive“ Duldung der zuständigen Behörden dann nicht mehr in Betracht, wenn Flüchtlinge verdeckt einreisen und/oder sich der Kontrolle der Behörden entziehen, wenn von vornherein keine offensichtlichen Asylgründe vorliegen (Einreise aus sicheren Herkunftsländern aus rein wirtschaftlichen Erwägungen) oder wenn Flüchtlinge anderweitige Straftaten (Urkundenfälschung, Körperverletzung etc.) begehen. 6. Wie wird sichergestellt, dass Flüchtlinge aus Syrien oder dem Irak, die sich nicht registrieren lassen, verdeckt oder mit gefälschten Papieren einreisen, wegen Verstößen nach dem Aufenthaltsgesetz belangt werden? Antwort: Siehe Antworten zu Fragen 4 und 5. 7. Wie viele Verstöße gegen § 95 Aufenthaltsgesetz wurden im Jahr 2015 jeweils vor und nach Erlass des Rahmenbefehls Nr. 5 in Schleswig-Holstein registriert? Bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln. Antwort: Die nachstehenden Daten sind aus der PKS entnommen. Die PKS ist nicht an Tatzeiten orientiert, d.h. die dargestellten Fälle müssen sich nicht in dem dargestellten Zeitraum ereignet haben. Drucksache 18/3785 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Die dargestellten Zahlen beziehen sich auf den erfragten geografischen Raum des Landes Schleswig-Holstein unabhängig davon, ob sie von der Landespolizei Schleswig-Holstein oder der Bundespolizei erfasst wurde. Bei der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) handelt es sich um eine Ausgangsstatistik . Die von der Polizei ermittelten Straftaten werden erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erfasst. Das ist für die Interpretation vor allem auch der Dezemberzahlen wichtig hervorzuheben. Eine unterjährige Betrachtung lässt keine belastbaren Schlussfolgerungen zu und wird aus diesem Grunde üblicherweise nicht durchgeführt. Belastbare Schlussfolgerungen lassen sich nur durch Analysen vollständiger Berichtszeiträume tätigen, für Vergleiche kürzerer und unterschiedlicher Zeiträume sind die Daten nur bedingt geeignet. § 95 AufenthG - unerlaubte Einreise/unerlaubter Aufenthalt Unerlaubte Einreise Fälle TV Jan-Nov 460 462 Dez 48 48 Staatsangehörigkeit bei unerl. Einreise Jan-Nov TV_Staatsangehörigkeit zur Tatzeit TV syrisch 114 marokkanisch 42 afghanisch 39 kosovarisch 34 somalisch 25 irakisch 19 algerisch 19 eritreisch 18 albanisch 13 iranisch 12 ungeklärt 12 sudanesisch 12 staatenlos 12 ukrainisch 10 georgisch 9 russisch 8 armenisch 8 pakistanisch 8 türkisch 5 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3785 5 tunesisch 5 serbisch 5 kongolesisch (Kongo, Demokratische Republik) 4 bosnisch-herzegowinisch 4 äthiopisch 4 libysch 4 ägyptisch 2 angolanisch 1 tschadisch 1 montenegrinisch 1 nigerianisch 1 myanmarisch 1 kamerunisch 1 bulgarisch 1 burkinisch 1 kubanisch 1 malisch 1 äquatorialguineisch 1 liberianisch 1 jemenitisch 1 libanesisch 1 sri-lankisch 1 Staatsangehörigkeit bei unerl. Einreise Dez TV_Staatsangehörigkeit zur Tatzeit TV irakisch 17 syrisch 14 afghanisch 11 algerisch 2 libanesisch 1 eritreisch 1 marokkanisch 1 serbisch 1 Drucksache 18/3785 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 Unerlaubter Aufenthalt Fälle TV Jan-Nov 11.079 11.388 Dez 1.230 1.235 Staatsangehörigkeit bei unerl. Aufenthalt Jan-Nov TV_Staatsangehörigkeit zur Tatzeit TV syrisch 3.793 albanisch 1.310 afghanisch 1.153 irakisch 1.004 kosovarisch 740 eritreisch 676 serbisch 426 armenisch 412 somalisch 349 iranisch 261 staatenlos 200 mazedonisch 186 ungeklärt 137 jemenitisch 128 russisch 125 marokkanisch 76 türkisch 76 sudanesisch 46 ukrainisch 29 algerisch 27 ghanaisch 23 äthiopisch 23 ägyptisch 20 pakistanisch 17 indisch 16 bosnisch-herzegowinisch 10 georgisch 9 ohne Angabe 9 nigerianisch 8 libysch 8 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3785 7 libanesisch 8 aserbaidschanisch 7 usbekisch 6 tunesisch 5 weißrussisch 5 moldauisch 4 mongolisch 4 chinesisch 3 kubanisch 3 polnisch 3 saudi-arabisch 3 gambisch 3 malisch 2 guineisch 2 rumänisch 2 ugandisch 2 kenianisch 2 dominikanisch 2 ivorisch 2 senegalesisch 2 bangladeschisch 2 peruanisch 2 beninisch 2 burkinisch 1 brasilianisch 1 südsudanesisch 1 mauretanisch 1 tschadisch 1 togoisch 1 jordanisch 1 sri-lankisch 1 bulgarisch 1 tadschikisch 1 philippinisch 1 kongolesisch (Kongo, Demokratische Republik) 1 dominicanisch 1 slowakisch 1 vietnamesisch 1 Drucksache 18/3785 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 Staatsangehörigkeit bei unerl. Aufenthalt Dez TV_Staatsangehörigkeit zur Tatzeit TV syrisch 505 irakisch 211 afghanisch 194 albanisch 92 eritreisch 53 iranisch 25 jemenitisch 20 serbisch 19 somalisch 18 armenisch 17 russisch 16 kosovarisch 15 ungeklärt 7 staatenlos 6 mazedonisch 5 türkisch 4 libysch 4 sudanesisch 4 ukrainisch 2 äthiopisch 2 algerisch 2 indisch 2 georgisch 2 tadschikisch 1 ghanaisch 1 nigerianisch 1 ohne Angabe 1 tunesisch 1 pakistanisch 1 aserbaidschanisch 1 marokkanisch 1 angolanisch 1 philippinisch 1