SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/38 18. Wahlperiode 06.07.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Weiterentwicklung des Verfahrens zur Abgrenzung von strukturellen und konjunkturellen Einnahmen Gemäß Koalitionsvertrag (Zeile 361/362) ist beabsichtigt, „das bestehende Verfahren zur Abgrenzung von strukturellen und konjunkturellen Einnahmen weiter“ zu entwickeln . Vorbemerkung: Mit Drucksache 17/2311 hatten die Fraktionen von SPD, Grünen und SSW beantragt: „Das Konjunkturbereinigungsverfahren nach Artikel 53 Abs. 5 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Mai 2008 erfolgt nach den Vorschriften der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein vereinbarten "Verwaltungsvereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen" vom 30. März 2011.“ 1. Woraus ergibt sich aus Sicht der Landesregierung die Notwendigkeit zu einer „Weiterentwicklung des bestehenden Verfahrens“? Antwort: Die Methoden und Verfahren zur Trennung zyklischer Entwicklungsmuster von Trendpfaden unterliegen einer ständigen wirtschaftswissenschaftlichen Weiterentwicklung . Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Überprüfung des bestehenden Verfahrens vor diesem Hintergrund eine Daueraufgabe darstellt. Die Erkenntnisse dieser Evaluationen, wie sie u.a. auch in der Verwaltungsvereinbarung zum Gesetz über die Gewährung von Konsolidierungshilfen angelegt ist, fließen dann in eine Weiterentwicklung des Verfahrens ein. Drucksache 18/38 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Besteht nach Auffassung der Landesregierung die Möglichkeit, das bisherige Verfahren zur Abgrenzung von strukturellen und konjunkturellen Einnahmen durch die Vorschriften aus der Verwaltungsvereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen zu ersetzen? Antwort: Ja, die Möglichkeit besteht. Das Land ist in der Ausgestaltung des Konjunkturbereinigungsverfahrens frei. Das gewählte Verfahren muss gem. Art. 53 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein jedoch symmetrisch wirken, d.h. konjunkturelle Defizite und Überschüsse müssen sich im Zeitablauf zu Null addieren. a. Wenn ja: Wie wird nach den Vorschriften der Verwaltungsvereinbarung die Abgrenzung zwischen strukturellen und konjunkturellen Einnahmen vorgenommen? Antwort: Die Vorschriften der Verwaltungsvereinbarung zur Ermittlung der Konjunkturkomponente fokussieren über die zugrunde gelegte Sensitivität die Steuereinnahmen. Die auf diese Weise ermittelte Konjunkturkomponente kann daher als Abweichung von konjunkturneutralen Steuereinnahmen interpretiert werden. b. Wenn ja: Wie lässt sich nach diesem Verfahren die Haushaltsaufstellung und Finanzplanung vornehmen? Antwort: Die Aufstellung der Finanzplanung folgt dem bisher praktizierten Verfahren: es werden Einnahmepfade und Konjunkturkomponenten zugrunde gelegt. 3. Beabsichtigt die Landesregierung, „das weiterentwickelte Verfahren zur Abgren- zung von strukturellen und konjunkturellen Einnahmen“ bereits bei der Aufstellung des Haushaltes 2013 zugrunde zu legen? a. Wenn nein: Innerhalb welchen Zeitraums beabsichtigt die Landesregie- rung, die von ihr geplante Weiterentwicklung des Verfahrens zur Abgrenzung von strukturellen und konjunkturellen Einnahmen zu einem Abschluss zu bringen? Antwort: Die Änderung bzw. Weiterentwicklung eines Verfahrens setzt zunächst voraus, dass eine abschließende Überprüfung und eine Meinungsbildung erfolgt sind. Diese Verfahrensschritte erfolgen unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse (siehe Frage 1). Dies bedarf eines gewissen Zeitraums. Das bestehende Verfahren wurde noch keiner abschließenden Evaluation unterzogen. Ergebnisse liegen deshalb noch nicht vor.