SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3806 18. Wahlperiode 2016-02-11 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer und Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Standortzwischenlager Brokdorf In einem Brief an Minister Habeck hat die Gemeinde Brokdorf ihre Position bekräftigt, dass sie ihr im Jahr 2000 gegebenes gemeindliches Einvernehmen zum Bau des Standortzwischenlagers nur für Brennelemente aus dem AKW Brokdorf und für eine Betriebsgenehmigung von maximal 40 Jahren erteilt hat. Die 7 Castoren aus Sellafield sind nicht allein auf den Betrieb des AKW Brokdorf zurückzuführen. 1. Wie will die Landesregierung erreichen, dass die Gemeinde Brokdorf ihre Position ändert? Wird sie im äußersten Fall das gemeindliche Einvernehmen ersetzen ? Zuständige Behörde für eine Änderungsgenehmigung nach § 6 des Atomgesetzes (AtG) ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). 2. Nach welchen Prüfungen und in welchem Verfahren kann eine Laufzeitverlängerung des Standortzwischenlagers rechtlich abgesichert werden? Die aktuelle Genehmigung für das Standortzwischenlager Brokdorf bezieht sich auf Lagergebäude und Lagerregime, Behälter, Beladung, Abfertigung, Betrieb und den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Falls eine Verlängerung dieser Geneh- 2 migung beantragt werden sollte, müsste das BfS ein Änderungsgenehmigungsverfahren unter Beachtung der in § 6 des Atomgesetzes genannten Voraussetzungen durchführen. Darüber hinaus schreibt § 6 Abs. 5 AtG fest, dass eine Verlängerung der Aufbewahrungsgenehmigung über 40 Jahre hinaus nur aus unabweisbaren Gründen und nach vorheriger Befassung des Deutschen Bundestags erfolgen darf. 3. Wer hat die Kosten für das Genehmigungsverfahren und die Baukosten für die Nachrüstung des Standortzwischenlagers zu tragen? Die Betreibergesellschaft, die die Genehmigung beantragt hat. 4. Hat die Betreiberin des Standortzwischenlagers bereits einen Antrag auf Lagerung der Glaskokillen gestellt? Nein. 5. Wird sich die Landesregierung bei der Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Strahlenschutz, dafür einsetzen, dass das Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird? Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat im Juni 2015 ein „Gesamtkonzept zur Rückführung von verglasten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung“ veröffentlicht. Darin hat das BMUB u.a. mitgeteilt , dass im Rahmen einer etwaigen Änderungsgenehmigung für ein Standortzwischenlager die wesentlichen Parameter, die für Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, nicht verändert würden. Das BMUB bezieht sich hierbei auf die Zahl der genehmigten Stellplätze für Großbehälter, die gesamte Wärmeleistung des Zwischenlagers, die gesamte Schwermetallmasse sowie die gesamte Strahlenexposition aus dem Betrieb des Standortzwischenlagers. Das BMUB zieht hieraus den Schluss, dass die Änderung der bestehenden und bereits einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogenen Genehmigungslage keine nicht bereits geprüften Umweltauswirkungen habe. Die schleswig-holsteinische Landesregierung geht davon aus, dass das BfS in einem neuen Genehmigungsverfahren nach § 6 des Atomgesetzes insbesondere prüfen würde, ob die genannten Annahmen des BMUB zutreffen . 3 6. Hat es Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gegeben, so dass es völlig ausgeschlossen ist, dass der Atommüll aus der Wiederaufarbeitung für weitere Jahre in Sellafield verbleibt? Die Betreibergesellschaften sind gemäß § 9a des Atomgesetzes und aufgrund privatrechtlicher Verträge mit den ausländischen Wiederaufarbeitungsfirmen zur Rücknahme des Kernbrennstoffs verpflichtet. Außerdem gibt es insoweit völkerrechtlich bindende Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit Frankreich bzw. Großbritannien . Verhandlungen mit dem Ziel eines weiteren Verbleibs des Kernbrennstoffs im Ausland sind der schleswig-holsteinischen Landesregierung nicht bekannt. Nach Auffassung der schleswig-holsteinischen Landesregierung käme es einem Atommüllexport gleich, wenn aus einem deutschen Kernkraftwerk stammender Kernbrennstoff langfristig im Ausland gelagert würde. § 9a Abs. 2a des Atomgesetzes verlangt ausdrücklich die Rücknahme und Aufbewahrung in einem deutschen Standortzwischenlager .