SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3811 18. Wahlperiode 2016-02-16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Identitätsklärung bei Flüchtlingen 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele aller im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 in Schleswig-Holstein registrierten oder untergebrachten Flüchtlinge angegeben haben, über keine Pässe oder sonstige Dokumente zu verfügen, die die Identität und Staatsangehörigkeit belegen können ? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Die Zahl der Flüchtlinge, die angegeben haben, über keine Pässe oder sonstige Dokumente zu verfügen, die die Identität und Staatsangehörigkeit belegen können, wird statistisch nicht erfasst. 2. Welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden nach Kenntnis der Landesregierung in Schleswig-Holstein durch welche Stellen zur Identitätsklärung von Flüchtlingen ohne Ausweispapiere durchgeführt? Antwort: Derzeit werden erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 16 AsylG bei Asylantragstellung bei den Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Kiel und Neumünster sowie nach EASY-Aufnahme durch zehn mobile Teams des BAMF in den Landesunterkünften des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten durchgeführt. Daneben führt die Landespolizei erkennungsdienstliche Maßnahmen durch. Drucksache 18/3811 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Landesregierung welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 jeweils durchgeführt? Antwort: Generell ist davon auszugehen, dass bei Asylantragstellung beim BAMF alle Asylbewerber/innen über 14 Jahren erkennungsdienstlich behandelt werden bzw. worden sind. Statistische Angaben werden hierzu nicht erhoben. Auch liegen keine statistischen Angaben über erkennungsdienstliche Behandlungen durch die mobilen Teams des BAMF vor. Im Übrigen erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung von Flüchtlingen durch die Landespolizei abhängig vom Anlasstatbestand aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen. Eine Datenbankrecherche am 08.02.2016 für die zurückliegenden zwölf Monate ergab: Rechtsgrundlage Anzahl Maßnahme §81b 2.Alt. StPO i.V.m. §49 (4) AufenthaltsG i.V.m. Art. 17 Eurodac -VO 321 Personalien, Lichtbilder , Fingerabdrücke (gerollt), Handflächen, Personenbeschreibung §49 (4) Aufenthalts G 487 s.o. §49 (9) Aufenthalts G 33 s.o. §16 (1) AsylG 57 Personalien, Lichtbild, Fingerabdrücke (gedrückt) Durch Datenabfluss und datenschutzrechtlich vorgegebene Löschfristen unterschiedlicher Dauer reduziert sich der Datenbestand in der Datenbank Inpol- Land regelmäßig. Daher ist von einer höheren Anzahl tatsächlich durchgeführter erkennungsdienstlichen Behandlungen auszugehen. 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie groß der Anteil der Duldungsinhaber ist, bei denen aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung bei der Identitätsklärung aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Statistische Angaben liegen aus der Ausländerzentralregister-Statistik nur zur Gesamtzahl der in Schleswig-Holstein geduldeten Ausländerinnen und Ausländer vor; nach Gründen für die Duldung wird nicht differenziert. Danach werden zum Stand Januar 2016 insgesamt 4.627 Personen geduldet. 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 95 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 in Schleswig- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3811 3 Holstein eingeleitet wurden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Eine Aufschlüsselung innerhalb des § 95 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach Tatbestandsvarianten ist mangels entsprechender statistischer Erfassung in dem bei den Staatsanwaltschaften geführten Datensystem MESTA nicht möglich. Wegen Verstoßes gegen § 95 AufenthG wurden - im Zeitraum vom 1.01.2015 bis zum 31.12.2015 insgesamt 11.717 Verfahren gegen 13.080 Beschuldigte geführt, gegen 12.189 Beschuldigte wurde das Verfahren eingestellt, - im Zeitraum vom 1.01.2016 bis 8.02.2016 insgesamt 1.495 Verfahren gegen 1.607 Beschuldigte geführt, gegen 1.502 Beschuldigte wurde das Verfahren eingestellt. Erfasst sind hierbei nur diejenigen Verfahren, in denen § 95 AufenthG als führendes Delikt in das Datensystem eingetragen wurde. 6. In wie vielen der in Frage 5 genannten Fällen wurde das Verfahren eingestellt ? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.