SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3820 18. Wahlperiode 2016-02-16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Zugriff auf Vorratsdaten Vorbemerkung der Landesregierung Der Fragesteller nimmt Bezug auf den von den Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer nach dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 12.12.2015 (Bundesgesetzblatt Teil I, Ausgabe Nr. 51/2015, S. 2218) aufzubauenden, zurzeit noch nicht existierenden Datenpool. In diesen Datenpool sind die in § 113b des Telekommunikationsgesetzes abschließend aufgeführten Telekommunikationsverkehrsdaten ausschließlich zum Abruf der dazu wiederum durch gesonderte gesetzliche Regelungen berechtigten Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden zu speichern. Den Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste ist vom Gesetz für den Aufbau dieses Datenpools eine Frist bis spätestens zum 01. Juli 2017 eingeräumt worden (§ 150 Absatz 13 des Telekommunikationsgesetzes). Drucksache 18/3820 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Können Gefahrenabwehrbehörden oder Verfassungsschutz nach dem geltenden Landesrecht Auskunft über Verkehrsdaten verlangen, die nach dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten anlasslos gespeichert werden sollen? Antwort: Nein. 2. Können Gefahrenabwehrbehörden oder Verfassungsschutz nach dem geltenden Landesrecht Bestandsdatenauskünfte unter Verwendung von Verkehrsdaten verlangen, die nach dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten anlasslos gespeichert werden sollen? Antwort: Nein. 3. Ist den Gefahrenabwehrbehörden, den Staatsanwaltschaften und dem Verfassungsschutz diese Rechtslage bekannt gemacht worden oder ist dies beabsichtigt? Wenn ja, wann und in welcher Form? Antwort: Die Ämter und Behörden der Landespolizei wurden nach dem Zustandekommen des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten über dessen Inhalt von der Polizeiabteilung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheit des Landes Schleswig-Holstein in Kenntnis gesetzt. Den mit der Anwendung der entsprechenden Vorschriften betrauten Mitarbeitern des Verfassungsschutzes sind die einschlägige Rechtsprechung als auch die aktuelle Gesetzeslage und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bekannt. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaften nicht im Bereich der Gefahrenabwehr tätig werden. Zudem ist das Personal der Staatsanwaltschaft dafür ausgebildet, aktuelle Rechtslagen selbstständig zu erkennen und zu bewerten.