SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3823 18. Wahlperiode 16-02-22 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Innovationsförderung in Schleswig-Holstein 1. Welche Programme stehen in Schleswig-Holstein für die Innovationsförderung (Förderung innovativer Unternehmen, Ausgründungen aus Hochschulen, Ansiedlung innovativer Unternehmen, anwendungsorientierte Forschung, zukunftsfähige Technologien, Technologie- und Wissenstransfer, Gründungsförderung innovativer Unternehmen, Gründungsstipendien, Startup-Förderung usw.) zur Verfügung ? Antwort: Zentrales Förderprogramm für die Förderperiode 2014-2020 ist das Landesprogramm Wirtschaft (LPW). Es bündelt Fördermittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EF- RE) und der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) mit ergänzenden Landesmitteln für die wirtschaftsund regionalpolitische Förderung in Schleswig-Holstein. Aus dem EFRE werden bis 2020 ca. 271 Millionen Euro, aus der GRW nach derzeitigem Stand voraussichtlich 250 Millionen Euro eingesetzt, um Wachstum und Beschäftigung in allen Regionen des Landes zu fördern. Ziele sind vor allem - Investitionen in eine wachstumsorientierte und nachhaltige Wirtschaftsstruktur sowie in Vorhaben mit dem Ziel einer nachhaltigen Wertschöpfung, Drucksache 18/3823 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 - Förderung der Wissensgesellschaft und -wirtschaft sowie der kulturellen Potenziale, - qualitatives Wachstum und Innovation, - Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung der CO2-Emissionen, - Förderung der Energieeffizienz und Nutzung der erneuerbaren Energien in kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), - Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz sowie - gewerbliche Investitionsförderung. Zur Durchführung der Innovationsförderung dienen A) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers (FIT-Richtlinie), Gl.Nr. 6606.33, Amtsblatt S-H 2016, S. 63, B) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung Betrieblicher Forschung, Entwicklung und Innovation (BFEI-Richtlinie), Gl.Nr. 6606.30, Amtsblatt S-H 2015, S. 1420, C) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Prozess- und Organisationsinnovationen (POI-Richtlinie), Gl.Nr. 6606.31, Amtsblatt S-H 2015, S. 1426, D) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Energiewende und von Umweltinnovationen (EUI-Richtlinie), Gl.Nr. 6603.17, Amtsblatt S-H 2015, S. 1409, E) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen und wissenschaftlichen Hochschulen in kleinen Unternehmen in Schleswig-Holstein (Innovationsassistentenrichtlinie – IAR), Gl.Nr. 6606.32, Amtsblatt S-H 2016, S. 4, F) Errichtung des Finanzinstruments „Seed- und Start-up-Fonds II“ (SSF II) im Rahmen des OP EFRE 2014-2020, G) Errichtung des „Gründungsstipendiums Schleswig-Holstein“ . 2. Sind die Programme auf bestimmte Branchen, Regionen oder Technologien beschränkt und wird die Förderung auf Antrag oder im Rahmen eines Wettbewerbs gewährt? Antwort: Richtlinien A) bis C): Die landesweit geltenden Programme (FIT, BFEI, POI) sind technologie- und branchenoffen; jedoch erfolgt eine Konzentration auf die in der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein (RIS SH) definierten Spezialisierungsfelder und deren korrespondierenden Schlüsseltechnologien . Eine Förderung erfolgt auf Antrag, das zweistufige Auswahlverfahren wird nach festgelegten Förderkriterien durchgeführt. 3 D): Die Richtlinie (EUI) ist branchenoffen und unterliegt keinen regionalen Beschränkungen . Es werden Vorhaben der Themenfelder Energiewende und Klimaschutz (z. B. Vorhaben in den Bereichen Energiespeicherung, Ressourceneffizienzsteigerung , CO2-Reduktion und Elektromobilität) und aus dem Bereich der Umweltinnovationen (z. B. Reduktion bzw. Substitution von Gefahrstoffen für Wasser, Boden und Luft, Einsatz biobasierter Rohstoffe und die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen mit besonders positiver Umweltrelevanz ) finanziell gefördert. Die Förderung wird für Einzel- und Verbundvorhaben , wie z. B. Durchführbarkeitsstudien oder Pilot- und Demonstrationsvorhaben für neuartige bzw. zukunftsorientierte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen gewährt. Ebenso werden Projekte, die die technisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen schaffen gefördert. Eine Förderung erfolgt auf Antrag, das zweistufige Auswahlverfahren wird nach festgelegten Förderkriterien durchgeführt . Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens werden Projekte der Förderkulisse „Integrierte Territoriale Investitionen“ - Tourismus- und Energiekompetenzregion Westküste (ITI Westküste) teilweise über die EUI-Richtlinie abgewickelt. E): Die Richtlinie IAR ist technologie- und branchenoffen; jedoch erfolgt eine Konzentration auf die in der RIS SH definierten Spezialisierungsfelder und deren korrespondierenden Schlüsseltechnologien. Eine Förderung erfolgt auf Antrag. F) Beim SSF II handelt es sich nicht um ein Förderprogramm, sondern um ein Finanzierungsprodukt, welches Beteiligungskapital für Ausgründungen aus Hochschulen in der Seed-Phase und für junge, innovative Unternehmen in der Start-up-Phase zur Verfügung stellt. Ansprechpartner sind die unabhängig fungierenden Fondsmanager, die von den Förderinstituten Investitionsbank Schleswig -Holstein (IB.SH) und Mittelständische Beteiligungsgesellschaft (MBG) gestellt werden. Für Ausgründungen aus Hochschulen ist die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein (WTSH) zuständig, gleichwohl obliegt auch hier die Einzelfallentscheidung bei den Fondsmanagern. Die aus dem Fonds gewährten Beteiligungen werden von der MBG auf Basis eines Beteiligungsvertrages zwischen MBG und Unternehmen gewährt. G) Anträge auf ein Gründungsstipendium können bei der WTSH gestellt werden. 3. Welche Fördervoraussetzungen beinhalten diese Programme jeweils? Antwort: Die teils sehr dezidierten Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind in der jeweiligen Förderrichtlinie (siehe Frage 1.) der einzelnen Richtlinien im Zusammenhang mit den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die Unterstützung durch den EFRE im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft (AFG LPW, Amtsblatt S-H 2015, S. 514) geregelt. Für die Richtlinien A) bis E) gelten auszugsweise folgende allgemeine Fördervoraussetzungen : Drucksache 18/3823 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 • Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den in Schleswig- Holstein geltenden Mindestlohn zahlen (Landesmindestlohngesetz), • die Antragstellerinnen und Antragsteller haben ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, die Projekte sind in Schleswig-Holstein durchzuführen . • es muss sich jeweils um inhaltlich, zahlenmäßig und zeitlich definierte und abgrenzbare Innovationsprojekte handeln, die vor Antragstellung nicht begonnen und in ihrer Gesamtfinanzierung gesichert sind. Für die Richtlinie F) gilt: Antragstellende Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben. Die antragsberechtigten Unternehmen sollen auf Basis vorgelegter Unternehmenspläne / Konzepte eine auskömmliche Rendite und eine vertragsmäßige Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Für die Beteiligung hat das Unternehmen ein Beteiligungsentgelt zu zahlen. Für die Richtlinie G) gilt: Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen ihren Wohnsitz in Schleswig- Holstein haben und ein Unternehmen gründen. Antragsteller sind Absolventen- (innen) oder wissenschaftliche Mitarbeiter- (innen). Freiberufler sind von dem Gründungsstipendium ausgeschlossen. Die Begleitung der Gründung und der Gründenden durch eine Hochschule ist erforderlich. 4. Welche Förderung sehen die Programme jeweils vor (Zuschuss, Darlehen, rückzahlbar , nicht rückzahlbar, Bürgschaften usw.) und bis zu welcher Förderhöhe jeweils? Antwort: In den 5 genannten Richtlinien (siehe Frage 1; A bis E) werden ausschließlich nichtrückzahlbare Zuschüsse als Anteilsfinanzierung gewährt. Eine absolute (betragsmäßige ) Deckelung der Förderhöhe ist in den Richtlinien der Programme A) bis D) nicht vorgesehen. Im Förderprogramm IAR (Programm E)) ist die Förderung auf maximal 24.000 Euro für eine Vollzeitbeschäftigung über 24 Monate begrenzt . F) Aus dem SSF II (Programm F) werden überwiegend typisch stille Beteiligungen und in geringem Maße auch offene Beteiligungen (Risikokapital) gewährt. Im Einzelfall können in der Seed-Phase bis zu 200.000 Euro und in der Start-up- Phase bis zu 350.000 Euro gewährt werden. Für beide Phasen können max. 400.000 Euro pro Unternehmen gewährt werden. Die Laufzeit der stillen Beteiligung beträgt zehn Jahre und die der offenen Beteiligung sieben Jahre. Die stille Beteiligung ist nach Ablauf endfällig oder kann ab dem sechsten Jahr ratierlich getilgt werden. Die offene Beteiligung ist nach Ablauf endfällig. Das Gründungsstipendium (Programm G) ist monatlich mit 1.600 Euro je gründender Person dotiert und wird in der Regel für sechs Monate gewährt. Darüber hinaus können für Gerichts- und Notarkosten sowie die Eintragung ins Handels- 5 register bis zu 200 Euro und für Sachkosten bis zu 5.000 Euro pro Gründungsvorhaben gewährt werden. Die gewährten Mittel sind nicht rückzahlbar. Die Mittel stammen aus Erträgen eines von IB.SH, MBG und dem Land gemeinsam getragenen Beteiligungskapital-Fonds. 5. Wie hoch ist die Förderquote und wird der Forschungsgegenstand von den Akteuren selbst bestimmt oder vorgegeben? Antwort: Der Forschungsgegenstand wird bei den oben genannten Förderprogrammen selbst bestimmt. Programm Forschungsgegenstand (Projektinhalt ) Max. Förderquote für kleine Unternehmen Max. Förderquote für mittlere Unternehmen Max. Förderquote für große Unternehmen Hochschulen, Forschungseinrichtungen A) FIT selbst bestimmt 45 % 35 % 25 % 90 % B) BFEI selbst bestimmt 45 % 35 % 25 % Keine Förderung C) POI selbst bestimmt 50 % 50 % Keine Förderung Keine Förderung D) EUI selbst bestimmt 45 % 35 % 25 % 90 % E) IA selbst bestimmt 50 % Keine Förderung Keine Förderung Keine Förderung 6. Welche Projekte wurden im Jahr 2015 aus diesen Programmen gefördert und in welcher Höhe? Programm Zuwendungsempfänger/in Projekttitel Zuschuss in Euro A) FIT gefas-Gesellschaft für Arbeitsmarkt - und Strukturpolitik - Institut der Unternehmensverbände Nord e.V. Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung und Weiterbildung Schleswig-Holstein 1.582.941 A) FIT Fachhochschule Lübeck Forschungs -GmbH Centrum Industrielle Biotechnologie (CIB) - Phase III 730.568 A) FIT Gesellschaft für Marine Aquakultur mbH Nationales Kompetenzzentrum Marine Aquakultur Phase III 2.031.982 A) FIT Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Kompetenzzentrum Nanosystemtechnik - Phase II 3.050.000 A) FIT Kommunales Forum für Informationstechnik e.V. Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein 2015 - 2020 2.238.809 A) FIT Campus Business Box e.V. Pilot Fast Forward 81.090 A) FIT Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 100 Biomarker 188.000 B) BFEI SOLVIT GmbH Metering-Process-Management (MPM) 120.000 E) IA ecc energy consulting circle GmbH & Co. KG Förderung eines Innovationsassistenten /-in 10.500 E) IA USound GmbH Förderung eines Innovationsassis-tenten/-in 11.000 E) IA FUMT R&D Förderung eines Innovationsassis-tenten/-in 9.000 E) IA SubCtech GmbH Förderung eines Innovationsassis-tenten/-in 10.500 Drucksache 18/3823 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 7. Welche Haushaltsmittel stehen dafür in 2016 zur Verfügung (aufgeschlüsselt auf die einzelnen Programme)? Antwort: Für die relevanten Programme (siehe Frage 1) stehen Mittel aus dem EFRE zur Verfügung. Die indikative Finanzplanung im genehmigten OP EFRE 2014-2020 erstreckt sich auf die Prioritätsachsen und nicht auf die einzelnen Maßnahmen. Es gibt Jahrestranchen bezogen auf die Prioritätsachsen (Hauptzuweisung und Leistungsreserve). Für die Richtlinie A) FIT (siehe Frage 1)stehen auch Landesmittel außerhalb des LPW zur Verfügung. Für das Jahr 2016 stehen dafür 1.045,5 T€ zur Verfügung. Für die Richtlinie B) BFEI (siehe Frage 1) werden ergänzend auch Mittel der GRW eingesetzt. Für das Jahr 2016 wurden dafür 1.686,9 T Euro bewilligt. Für die Richtlinie F) beträgt das Fondsvolumen des SSF II 12 Mio. Euro und wird in jährlichen Tranchen bereitgestellt. Das Fondsvolumen teilt sich auf in 6 Mio. Euro EFRE-Mittel (50%), 3 Mio. Euro Landesmittel (25%) und jeweils 1,5 Mio. Euro (12,5%) von IB.SH und MBG. Für 2016 stellt das Land 500.000 Euro Landesmittel und bis zu 1 Mio. Euro EFRE-Mittel zur Verfügung. IB.SH und MBG werden jeweils 250.000 Euro bereitstellen. Für die Richtlinie G) stehen für 2016 stehen Mittel in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung. 8. Welche Projekte werden 2016 voraussichtlich eine Förderung erhalten? Antwort: Es befinden sich 20 Anträge zu den genannten Förderrichtlinien in der Bearbeitung . Eine öffentliche Nennung kann jedoch erst erfolgen, wenn ein rechtsverbindlicher Zuwendungsbescheid erteilt und angenommen worden ist. 9. Wie hat sich die Zahl der geförderten Innovationsprojekte in den Jahren 2012 bis 2015 entwickelt (absolute Zahl der Förderungen und Förderhöhe)? Antwort: 2012 2013 2014 2015 Anzahl Förder-volumen Anzahl Fördervolumen Anzahl Fördervolumen Anzahl Fördervolumen A) FIT 8 28.691 T€ 14 5.067 T€ 11 1.237 T€ 7 9.903 T€ B) BFEI 14 5.664 T€ 24 7.301 T€ 7 1.548 T€ 1 120 T€ C) POI 5 429 T€ 4 477 T€ 1 91 T€ 0 0 T€ D) EUI 7 1.315 T€ 2 369 T€ 1 200 T€ 0 0 T€ 1.) 7 E) IA 37 812 T€ 57 1.202 T€ 19 287 T€ 4 41 T€ 1.) im Jahr 2015 lag noch keine neue Richtlinie vor. F) Der Seed- und Start-up-Fonds II ist am 1. Juli 2015 gestartet. Bis zum 31.12.2015 konnten 11 Beteiligungen mit einem Volumen von T€ 1.330 an Seed- und Start-up- Unternehmen gewährt werden. G) Der Start des Gründungsstipendiums erfolgte am 1. Januar 2016. Anträge liegen der WTSH noch nicht vor. Geplant ist 10 -14 Stipendien p.a. zu gewähren.