SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3834 18. Wahlperiode 2016-02-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Unterrichtsbeobachtungen des Bildungsministeriums an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen Vorbemerkung der Landesregierung: Unterrichtsbesuche erfolgen regelmäßig bei Lehrkräften an staatlich anerkannten wie auch an staatlich nicht anerkannten Ersatzschulen, die nur über eine befristet erteilte Unterrichtsgenehmigung verfügen. Die Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung ist vom Ergebnis des Unterrichtsbesuchs abhängig. Darüber hinaus werden Unterrichtshospitationen bei Ersatzschulen durchgeführt, die die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule beantragt haben. 1. Wer nimmt für das Bildungsministerium die Unterrichtsbesuche wahr? Antwort: Die oberste oder die untere Schulaufsicht bzw. von der Schulaufsicht beauftragte Lehrkräfte mit entsprechender Fakultas, insbesondere auch Studienleiter des IQSH. 2. Welche Anforderungen muss die antragstellende Schule vor dem Unterrichtsbesuch wann beibringen? Drucksache 18/3834 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Der Unterrichtsbesuch ist nicht von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig . Er erfolgt aus den in der Vorbemerkung dargelegten Gründen. 3. Wie werden die antragstellenden Schulen über diese Anforderungen seitens des Bildungsministeriums in Kenntnis gesetzt? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2). 4. Wie und in welcher Form wird die betroffene Lehrkraft über das Ergebnis des Unterrichtsbesuches in Kenntnis gesetzt? Antwort: Die Schulleitung der Ersatzschule erhält einen Bericht über den Unterrichtsbesuch. Sofern aufgrund des Ergebnisses des Unterrichtsbesuchs keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt werden kann, ergeht ein ablehnender Bescheid. Die Schulleitung der Ersatzschule setzt die Lehrkraft über das Ergebnis des Unterrichtsbesuchs in Kenntnis. 5. Sind die Kriterien für eine Entfristung den Betroffenen bekannt gemacht worden? Antwort: Ja. 6. Gibt es die Gelegenheit zu einer Rückkopplung direkt im Anschluss an den Unterrichtsbesuch ? Antwort: Grundsätzlich ja, wenn dies aufgrund der Zeitabläufe, z.B. Unterrichtsverpflichtung der besuchten Lehrkraft, möglich ist. 3 7. Kann zu eventuellen Einwänden Stellung genommen werden? Wenn ja, in welcher Form und wie wird damit umgegangen? Antwort: Ja, Stellungnahmen können mündlich oder schriftlich erfolgen. Alle Einwände werden geprüft. 8. Sind die Prüfer des Bildungsministeriums mit den Konzepten der Privatschule vertraut? Wie wird das sichergestellt? Wie wird das jeweilige Konzept der antragstellenden Schule in die Qualitätsabwägung des Unterrichtsbesuches einbezogen? Findet hier noch einmal eine Bewertung des Konzeptes statt, was sich dann negativ auf die Beurteilung auswirkt? Oder wird dieses ohne Bewertung als Grundlage genommen und als Basis der Unterrichtsbeurteilung zugrunde gelegt? Antwort: Eine Bewertung des pädagogischen Konzeptes erfolgt bereits im Rahmen des Ersatzschulgenehmigungsverfahrens . Es wird daher keine erneute Bewertung im Rahmen der Unterrichtsbesuche vorgenommen. Eine negative Bewertung des beobachteten Unterrichts ergibt sich somit nie aufgrund des pädagogischen Konzeptes, sondern aus der Umsetzung des Konzeptes vor dem Hintergrund beobachteter Lehrund Lernprozesse. Das jeweilige pädagogische Konzept der Ersatzschule liegt der Schulaufsicht vor und ist daher bekannt. Von der Schulaufsicht beauftragte Lehrkräfte werden vor dem ersten Unterrichtsbesuch damit vertraut gemacht. Vor diesem Hintergrund wird die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes der Ersatzschule in die Qualitätsbeurteilung des Unterrichtsbesuches miteinbezogen. Darüber hinaus gelten allgemein gültige Merkmale von Unterrichtsqualität entsprechend dem aktuellen Stand der Bildungsforschung.