SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3852 18. Wahlperiode 2016-02-18 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Jensen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Gestrandete Pottwale in Schleswig-Holstein 1. In wessen Besitz befindet sich das Elfenbein der Zähne der gestrandeten mindestens 13 Pottwale an der schleswig-holsteinischen Küste? Pottwale gehören zu den besonders und streng geschützten Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Gemäß § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote). § 44 Absatz 2 Nr. 2 verbietet den Handel mit diesen Arten (Vermarktungsverbote). Pottwale sind als Wildtiere zunächst herrenlos. Aneignungsberechtigt ist in diesem Fall das Land Schleswig-Holstein, das damit nach der Bergung der Tiere (Inbesitznahme) auch Eigentümer der Zähne ist. Bei zwei der drei im Januar gefundenen Wale wurden zu einem unbekannten Zeitpunkt vor Anlandung unerlaubt Zähne entnommen. Die Inbesitznahme der Pottwalzähne stellt gemäß § 69 Absatz 3 Nr. 20 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Es wurde Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Drucksache 18/3852 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Um welche Menge mit welchem Schätzwert handelt es sich? 3. Was geschieht mit dem Elfenbein der Pottwale, die nach Washingtoner Artenschutzabkommen streng geschützt sind? Die Fragen 2.) und 3.) werden gemeinsam beantwortet Die letzten Strandungen von zehn Pottwalen vor der Dithmarscher Küste begannen am 31.01.2016 und die Bergung sowie Entsorgung konnte erst am 08.02.2016 abgeschlossen werden. Von allen 13 in Schleswig-Holstein gestrandeten Pottwalen wurden die Unterkiefer entnommen. Durchschnittlich besitzen Pottwale 46 – 50 Zähne im Unterkiefer (im Oberkiefer sind bis zu 24 Zähne angelegt, diese brechen aber nur selten durch). Die Präparation ist noch nicht abgeschlossen, genaue Angaben zu Anzahl der Zähne und Mengenschätzungen liegen daher bislang nicht vor. Aufgrund der strengen Schutzvorschriften des BNatSchG sowie einer entsprechenden EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels) darf das Elfenbein der geborgenen Walzähne nicht in den Handel geraten. Eine Wertermittlung ist damit obsolet . Eine Weitergabe der Zähne für Zwecke der Forschung und Lehre ist mit einer Genehmigung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) im Rahmen einer Ausnahme von den oben genannten Schutzbestimmungen möglich. Entsprechende Anfragen liegen vor. 4. Wer beaufsichtigt/ kontrolliert den Verbleib des Elfenbeins? Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN- SH) ist generell für die Organisation und Koordination zur Bergung von tot aufgefundenen Meeressäugern an der Nordseeküste zuständig. In diesem Rahmen organisiert der LKN-SH auch die Sicherstellung der Zähne.