SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3857 18. Wahlperiode 2016-02-?? Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Zulassungsvoraussetzungen zur Oberstufe I 1. Was sind die Kriterien für die Zulassung zu einer Oberstufe? 2. In welchem Verhältnis steht der Notendurchschnitt zur Schulleiterentscheidung? Was ist vorrangig und was gibt Zugang für eine Ausnahmeentscheidung? Antwort zu Frage 1 und 2: Gemäß § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) sind zum Besuch der Oberstufe berechtigt Schülerinnen und Schüler, die an einem Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule in Schleswig-Holstein in die Oberstufe versetzt worden sind; Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss (MSA), der nach den Anforderungen der Schulartverordnungen der allgemein bildenden Schulen zum Besuch der Oberstufe berechtigt; Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Bundesland oder an einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die Oberstufe erworben haben. Drucksache 18/3857 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Am Gymnasium wird eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (SAVOGym) in die Oberstufe versetzt, wenn (bei Benotung auf der Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife) die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. In der Gemeinschaftsschule erfolgt nach § 7 Abs. 6 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) die Versetzung in die Oberstufe, wenn die Leistungen in einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss (MSA), bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des MSA, in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet worden ist. Ein nicht an einer Gemeinschaftsschule erworbener MSA, der diese Anforderungen erfüllt, berechtigt ebenfalls zum Besuch der Oberstufe. Der Notendurchschnitt ist somit für die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe nicht relevant. Er findet nur dann Berücksichtigung, wenn aufgrund beschränkter Aufnahmemöglichkeiten an einer Schule eine Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern zu treffen ist, wie in § 2 Abs. 3 OAPVO geregelt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen über die Aufnahme. Einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule haben Schülerinnen und Schüler nur auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 43 Abs. 6 SchulG. 3. Unter welchen Bedingungen kann eine Schulleiterentscheidung von wem kritisiert und rückgängig gemacht werden? Antwort: Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können von der Schulaufsicht beanstandet werden. Wurde eine Schülerin oder ein Schüler unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 OAPVO in die Oberstufe aufgenommen, gilt jedoch in der Regel Vertrauensschutz . Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen Schulen sowie von Ersatzschulen , die staatlich anerkannt sind oder auf Grund der Ersatzschulgenehmigung die OAPVO anzuwenden haben, können durch die Schulaufsicht zur Beachtung von § 2 OAPVO angewiesen werden, um weitere Verstöße in der Zukunft zu vermeiden. 3 4. Welche Kriterien legt das Bildungsministerium für das Erreichen der erforderlichen Abiturquote an? Antwort: Wenn mit der Formulierung „Abiturquote“ die Zahl der bestandenen Abiturprüfungen gemeint sein sollte, so gibt es dafür keine Kriterien oder Vorgaben des Bildungsministeriums . Dasselbe gilt dann, wenn sich der Begriff „Abiturquote“ auf den erreichten Notendurchschnitt insgesamt oder auf bestimmte Fächer bezieht. Entsprechende Daten werden jedoch für die öffentlichen Schulen und auch für die Ersatzschulen schulaufsichtlich erhoben und bewertet; sie können gegebenenfalls Anlass für eine schulaufsichtliche Intervention sein. 5. Ab wann liegt nach Auffassung des Bildungsministeriums eine erhebliche Unterschreitung des Landesdurchschnitts vor, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigt? Antwort: Die staatliche Anerkennung einer Ersatzschule stellt das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dar, bei der mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Einbezogen ist dabei auch der Vergleich der an der betroffenen Schule erzielten Ergebnisse mit dem Landesdurchschnitt an allen Schulen des Landes (öffentliche und Ersatzschule). Maßgeblich sind in erster Linie die Resultate bei den zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Von einer Ersatzschule , die den Landesdurchschnitt in den Kernfächern unterschreitet, insbesondere wenn das auch wiederholt der Fall ist, kann grundsätzlich nicht erwartet werden, dass sie - wie von § 116 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) für die staatliche Anerkennung verlangt - die an entsprechende öffentliche Schulen bestehenden Anforderungen erfüllt . Dabei genügt jedoch nicht jede noch so geringfügige Unterschreitung. Diese muss vielmehr eine gewisse Erheblichkeitsschwelle übersteigen, die regelmäßig bei 10% angesetzt werden kann. 6. Welche Prüflinge werden für die Bemessung herangezogen? 1. Alle Prüflinge, 2. nur die, die seitens der Schulleitung angemeldet wurden, Drucksache 18/3857 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 3. werden abgelegte Nachprüfungen mit berücksichtigt, 4. auf welcher Rechtsgrundlage findet diese Berechnung statt? Antwort: 1. In die Berechnung des von der Schule jeweils erreichten Durchschnitts der Prüfungsleistung werden alle Schülerinnen und Schüler einbezogen, die an der Prüfung teilgenommen haben. 2. Eine Meldung zur Prüfung „seitens der Schulleitung“ sieht § 10 Abs. 1 OAPVO nicht vor, vielmehr melden sich die Schülerinnen und Schüler danach selbst zur Abiturprüfung. Das gilt auch bei der externen Abiturprüfung (§ 3 bzw. 11 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW)). 3. Nachprüfungen - zusätzliche mündliche Prüfungen in einem schriftlichen Prüfungsfach - gehen in die Prüfungsstatistik ein. 4. § 30 Absatz 4 Satz 1 SchulG