SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3858 18. Wahlperiode 2016-02-22 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Zulassungsvoraussetzungen zur Oberstufe II 1. Welche Kriterien legt das Bildungsministerium zugrunde für das Aufstellen qualifizierter Abiturprüfungen? Nach § 11 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) müssen die Aufgaben so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten des dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase entnommen sein. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Fachanforderungen und Prüfungsregeln der jeweiligen Fächer und den Lehrplänen für die Oberstufe. Eine entsprechende Vorschrift enthält § 6 Abs. 1 der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) für die externe Abiturprüfung . Drucksache 18/3858 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Wie ist die Ministerin in die Entscheidungsfindung für eine staatliche Anerkennung der Schulart Gymnasium eingebunden? 3. Auf welcher Ebene findet die Entscheidungsfindung statt? 4. Wann und wie wird die Hausspitze informiert? Antwort zu den Fragen 2 bis 4: Alle Bescheide über die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen werden der Ministerin und dem Staatssekretär auf dem Dienstweg zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Darüber hinaus wird die Hausspitze über wesentliche Zwischenergebnisse im Verwaltungsverfahren informiert. 5. Wann und in welcher Form wird die antragstellende Schule über einen ablehnenden Bescheid des Bildungsministeriums informiert? Antwort: Im Falle einer Ablehnung ergeht ein entsprechender Bescheid in dem Schuljahr, das der Durchführung der ersten externen Abschlussprüfung folgt, es sei denn die Ersatzschule verzichtet auf eine Bescheidung. Vor dem Erlass eines Bescheides erhält die Ersatzschule gemäß § 87 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) ein Anhörungsschreiben, in dem ausführlich die Gründe erläutert werden, aus denen eine staatliche Anerkennung voraussichtlich nicht erfolgen kann. Die Ersatzschule hat dann Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In der Regel wird die Ersatzschule vor dem Anhörungsschreiben auch mündlich über die Entscheidung über die staatliche Anerkennung informiert.