SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3859 18. Wahlperiode 2016-02-23 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Legaler und illegaler Waffenbesitz und Waffenhandel von Rechtsextremen Vorbemerkung der Landesregierung: Im Land Schleswig-Holstein sind die Kreise und kreisfreien Städte als Waffenbehörde für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zuständig. Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) holen die Waffenbehörden folgende Erkundigungen (Regelanfrage) ein: unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle. Sofern sich aus den Auskünften Erkenntnisse ergeben, dass die Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzen, wird eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt bzw. bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse gem. § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen. Beispielsweise besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit im Regelfall nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Das Land Schleswig-Holstein hat im Bundesrat eine Gesetzesinitiative (BR-Drs. 115/14) des Landes Niedersachsen unterstützt, mit dem die Waffenbehörden Drucksache 18/3859 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode verpflichtet werden, im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden zu stellen. Der Bundestag hat über den Gesetzentwurf noch nicht beraten. 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Personen mit rechtsextremem Hintergrund über legale Waffen verfügen (bitte aufgeschlüsselt nach Waffenschein, Waffenbesitzkarte, Jagdschein)? Antwort: Der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014 weist ein rechtsextremistisches Personenpotenzial von insgesamt 1.070 Personen aus. Zu dieser Personengesamtheit liegen folgende Erkenntnisse über den legalen Besitz von Schusswaffen vor: Waffenschein 9 Waffenbesitzkarte 26 Waffenschein und Waffenbesitzkarte 3 Erwerbgrund Jäger/Jagdscheininhaber 13 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, ob Personen mit rechtsextremem Hintergrund durch Mitgliedschaften in Schützenvereinen, Reservistengruppierungen oder auf andere Weise Zugang zu Waffen besitzen? a) Wenn ja, wie viele? b) Seit wann liegen der Landesregierung diese Erkenntnisse vor? Antwort: Der Landesregierung sind in der Vergangenheit vereinzelt Erkenntnisse über die Mitgliedschaft von Rechtsextremisten in Schützenvereinen bekannt geworden. Die Gesamtzahl derartiger Vorfälle bewegt sich im einstelligen Bereich. Über Mitgliedschaften von Rechtsextremisten in Reservistengruppierungen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Wie häufig wurden in Schleswig-Holstein, seit 2010, illegale Waffen bei Personen, die der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind, gefunden (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr und Art der Waffen)? Antwort: Außerhalb des Zusammenhangs mit politisch motivierten Straftaten wird grundsätzlich nicht die politische Ausrichtung eines Beschuldigten erfasst. Im Zusammenhang mit illegalem Waffenbesitz stehende politisch motivierte Straftaten sind der Landesregierung im Rahmen der seit 2013 bestehenden Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3859 Auswertemöglichkeit über den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität nicht bekannt geworden. 4. In wie vielen Fällen wurden aufgrund der Funde Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Waffengesetz oder das Kriegswaffenkontrollgesetz eingeleitet (bitte jeweils aufgeschlüsselt)? Antwort: Entfällt, siehe Antwort zu 3. 5. Welche Erkenntnis hat die Landesregierung über den illegalen Waffenhandel innerhalb der rechten Szene? Falls der Landesregierung Hinweise vorliegen, welche Maßnahmen wurden getroffen um den Waffenhandel in der rechten Szene aufzudecken beziehungsweise zu unterbinden? Antwort: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über illegalen Waffenhandel innerhalb der rechten Szene vor. 6. Wie schätzt die Landesregierung die Gefährdung durch rechtsextreme Personen mit Zugang zu Waffen ein? Antwort: Derzeit liegen der Landesregierung keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung durch Rechtsextremisten mit legaler Waffenberechtigung und dadurch resultierendem legalen Zugang zu Waffen vor. Da eine abstrakte Gefahr aber nicht auszuschließen ist, prüft der Verfassungsschutz bei Bekanntwerden einer legalen Waffenberechtigung von Rechtsextremisten, ob Erkenntnisse zur jeweiligen Person an die zuständige Waffenbehörde übermittelt werden können. Ziel ist es, diese in die Lage zu versetzen, ein Waffenbesitzverbot aussprechen zu können. Grundlage für dieses Verfahren ist der § 19 Landesverfassungsschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein. Die Entscheidung darüber, ob gegen hier bekannte Rechtsextremisten Waffenbesitzverbote ausgesprochen werden, fällt die zuständige Waffenbehörde in eigener Verantwortung und nach pflichtgemäßem Ermessen. Grundlage dafür ist das Waffengesetz des Bundes in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung.