SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3863 18. Wahlperiode 25.02.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Finanzministerin Gutachten zum kommunalen Finanzausgleich Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz – FAG) bereits intensiv mit der Frage der kommunalen Finanzausstattung befasst. Selbst unmittelbar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs (Drucksache Nr. 18/1659) wird diese Fragestellung ausführlich behandelt . In den anhängigen Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht steht gleichwohl auf Grund der Ausführungen in den Schriftsätzen zu erwarten, dass auch die Frage der kommunalen Finanzausstattung – also der vertikalen Dimension des Ausgleichsmechanismus – hinterfragt wird. Aus diesem Grund hat sich die Landesregierung dazu entschlossen hat, diese Frage durch das Gutachten einer renommierten Forschungseinrichtung beleuchten zu lassen. Vorbemerkung der Fragestellerin: Am 07.02.2016 berichteten die Kieler Nachrichten, dass die Landesregierung „im Verfassungsstreit um den Kommunalen Finanzausgleich“ ein neues Gutachten in Auftrag gegeben hat. Drucksache 18/3863 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Wie ist die konkrete Formulierung des Gutachtenauftrags? Antwort der Landesregierung: Der Auftragnehmer erstellt ein Gutachten zu den vertikalen Aspekten des kommunalen Finanzausgleichs in Schleswig-Holstein. Es handelt sich um einen Prüfauftrag zur Verbundquote. Untersucht wird das Spannungsfeld zwischen dem Leistungsfähigkeitsvorbehalt des Landes und dem in der Garantie der Selbstverwaltung gründenden Gebot einer angemessenen Finanzausstattung . 2. An wen wurde der Gutachtenauftrag vergeben und wie war das Ausschreibungsverfahren gestaltet? Antwort der Landesregierung: Der Auftrag wurde an das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo Köln) vergeben. Die Vergabe erfolgte gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO) und in Anwendung von § 3 Abs. 5 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) freihändig. Die Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe ergibt sich dabei aus § 3 Abs. 5. Buchst. g) und c) VOL/A. Um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) sowie den Vorgaben von § 3 Abs. 1 Satz 3 VOL/A Rechnung zu tragen, war der Vergabe ein Auswahlverfahren vorgeschaltet, in dessen Rahmen drei potentielle Gutachter schriftlich angefragt wurden. Basis für die Auswahl der potentiellen Gutachter waren zum einen eigene Kenntnisse über bereits erstellte Gutachten bzw. Tätigkeiten im relevanten Aufgabenbereich im gesamten Bundesgebiet. Hierzu wurden nochmals verfügbare Gutachtenveröffentlichungen in Augenschein genommen. Diese internen Kenntnisse wurden darüber hinaus zum anderen in einer Länderabfrage gespiegelt. D.h. es wurde abgefragt, welche Gutachter/innen in anderen Ländern zu vergleichbaren Fragestellungen tätig waren. Hier gab es eine Deckungsgleichheit der internen Einschätzung mit den Rückmeldungen der anderen Länder. Einer der ausgewählten potentieller Gutachter hatte zunächst grundsätzlich sein Interesse signalisiert. Aufgrund seiner aktuellen Arbeitsbelastung, insbe- 3 sondere bedingt durch die Erstellung eines Gutachtens für ein anderes Land, sah er sich zu dem in Rede stehenden Zeitraum nicht in der Lage, für Schleswig -Holstein tätig zu werden. Von der Abgabe eines konkreten Angebots hat er vor diesem Hintergrund abgesehen. Zwei weitere potentielle Gutachter hatten ebenfalls ihre grundsätzliche Bereitschaft signalisiert und sahen im angedachten Zeitraum bei sich Kapazitäten, gutachterlich tätig zu werden. Beide Gutachter gaben ein Angebot ab. Um zu einer Vergabeentscheidung unter Berücksichtigung sowohl des Preises als auch des konzeptionellen Vorgehens zu gelangen, kam ein Punktemodell zur Anwendung. In diesem Modell wurden die folgenden Kriterien gewichtet berücksichtigt: Preis (30%), Aktualität der Referenzen (10%) und Konzeption (60%). Im Ergebnis erhielt das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo Köln) eine höhere Punktzahl und dementsprechend den Zuschlag. 3. Welche Kosten entstehen für die Erstellung dieses Gutachtens? Antwort der Landesregierung: Der Auftragnehmer erhält eine pauschale Vergütung in Höhe von 37.896,00 € zuzüglich der darauf entfallenden 7%igen Umsatzsteuer in Höhe von 2.652,72 €.