SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3865 18. Wahlperiode 2016-02-25 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Registrierung von Flüchtlingen und Asylbewerbern 1. Welche Formen der Registrierung gibt es bei Flüchtlingen und Asylbewerbern und welche Stelle ist jeweils für welche Form der Registrierung zuständig? Antwort: Der Begriff der Registrierung von Personen, die ein Asylgesuch geäußert haben , ist rechtlich nicht definiert. In der Praxis wird die Registrierung als Aufnahme persönlicher und biometrischer Daten sowie deren Speicherung für weitere behördliche Verwendungen verstanden. Aus dem Asylgesetz (AsylG) ergeben sich zwei Rechtsgrundlagen: a. § 16 AsylG (Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fingerabdrücke, Lichtbild) zu sichern. Fingerabdrücke werden erst abgenommen, wenn Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zuständig für diese Maßnahmen sind je nach Einzelfall und Ort der Meldung die Grenzbehörden, die Ausländerbehörden, die Landespolizeien, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Aufnahmeeinrichtun- Drucksache 18/3865 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 gen. b. § 63a AsylG (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes (§ 49 AufenthG) erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Der Ausstellung dieses Dokuments geht die Aufnahme einer Vielzahl an weiteren persönlichen Daten voraus. Zuständig für die Aufnahme und Speicherung dieser Daten sind in erster Linie die Aufnahmeeinrichtungen, aber auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der § 63a AsylG ist in seiner aktuellen Fassung erst am 05.02.2016 in Kraft getreten. Die Umsetzung dieser Neuregelung wird nach und nach in den Ländern erfolgen und soll nach den Planungen des Bundes im Sommer 2016 abgeschlossen sein. 2. Wie ist die Registrierung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Schleswig- Holstein konkret organisiert? Antwort: Wird ein erstes Asylgesuch nicht bei einer Aufnahmeeinrichtung oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt, erhalten die Betroffenen nach der Datenerhebung eine formlose „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA)“ und werden unter kurzer Fristsetzung aufgefordert, sich bei der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung zu melden. Dort wird unter Nutzung des bundesweiten IT-gestützten Systems „Erstverteilung von Asylbegehrenden -EASY-“ geprüft, in welchem Bundesland das Asylverfahren durchzuführen ist. Verbleiben die Betroffenen nicht in Schleswig-Holstein, werden sie unter Nutzung einer BüMA aufgefordert, sich zur konkret benannten zuständigen Aufnahmeeinrichtung eines anderen Bundeslandes zu begeben . Bleiben die Betroffenen in Schleswig-Holstein, werde notwendige Registrierungsdaten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten aufgenommen. Gegenwärtig erhalten die Betroffenen auch nach dieser Registrierung zunächst eine BüMA. Nach technischer Umsetzung der Regelungen des Anfang Februar 2016 in Kraft getretenen Datenaustauschverbesserungsgesetzes werden Betroffene zu diesem Zeitpunkt Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3865 3 einen sogenannten Ankunftsnachweis erhalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Datenbanken im Zusammenhang mit der Registrierung von Flüchtlingen und Asylbewerbern gibt es und wie sind diese untereinander vernetzt? Antwort: Zentrale Datenbank für die Speicherung der bei der Registrierung erhobenen Daten ist das Ausländerzentralregister. Auf dieses Register können alle beteiligten Behörden zugreifen. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten betreibt eine lokale Datenbank (Asylix), in der die Daten der Registrierung zur dortigen Aufgabenerledigung gespeichert werden. Für die Nutzung des beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angesiedelten EASY-Verfahrens werden lediglich anonyme Daten der Betroffenen (Herkunftsland und Anzahl der Familienmitglieder) benötigt. Das BAMF betreibt für seine interne Aufgabenerledigung das IT-System Maris . Die Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein betreiben zur dortigen Aufgabenerledigung ebenfalls lokale Datenbanken unterschiedlicher Hersteller. 4. Wie lange dauert es durchschnittlich, bis ein Flüchtling oder Asylbewerber welche Form der Registrierung durchlaufen kann? Antwort: Alle der vorstehend beschriebenen Formen der Registrierung werden aktuell zeitnah, in der Regel am Tag der bzw. am Tag nach der Ankunft des Asylsuchenden bei der jeweiligen Behörde, vorgenommen. Drucksache 18/3865 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 5. Von wie vielen unregistrierten Personen geht die Landesregierung in Schleswig -Holstein aus? Antwort: „Unregistriert“ im Sinne der Eingangsbemerkung zur Antwort auf Frage 1 können nur solche Personen sein, die sich nach einer unbemerkten und unerlaubten Einreise noch bei keiner Behörde zur Nachsuche um Asyl gemeldet haben . Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Größe einer entsprechenden Personengruppe vor.