SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3869 18. Wahlperiode 29.02.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Baukostenhöchstwerte nach LPflegeGVO Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Landesverordnung zur Durchführung der §§ 5, 6 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (LPflegeGVO) sieht Baukostenhöchstwerte für die Förderung von baulichen Maßnahmen teilstationärer oder stationärer Pflegeeinrichtungen vor. Die Baukostenhöchstwerte sind entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung fortzuschreiben. 1. Ist der Baukostenhöchstwert nach § 2 Abs. 7 LPflegeGVO seit 1996 angepasst worden? Wenn ja, wie hat er sich seitdem entwickelt? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Baukostenhöchstwerte nach § 2 Abs. 5 LPflegeGVO je Platz sind als Obergrenzen bei der Förderung von Bauvorhaben (Objektförderung) teilstationärer und vollstationärer Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege eingeführt worden. § 2 Abs. 7 LPflegeGVO sieht vor, dass neben dem Mindestfördervolumen die Baukostenhöchstwerte vom zuständigen Ministerium im Benehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen und Förderempfehlungen sowie der tatsächli- Drucksache 18/3869 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 chen Kostenentwicklung unter Beachtung des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegebenen Baukostenindexes nach § 85 Abs. 3 SGB IV fortzuschreiben sind. Die Baukostenhöchstwerte sind seit Inkrafttreten der Landespflegegesetzverordnung 1996 einmalig im Jahr 2003 angepasst worden. Im Vergleich zu 1996 war die Entwicklung der Baukostenindizes bis dahin rückläufig, so dass die Baukostenhöchstwerte wie folgt angepasst wurden: Baukostenhöchstwert je Platz (§ 2 Abs. 5 LPflege GVO) Baukostenhöchstwert je Platz (Umstellung aufgrund der Euro-Einführung zum 01.01.2002) Anpassung Baukostenhöchstwert je Platz ab 01.04.2003 teilstationäre Pflegeeinrichtungen 80.000 DM 40.903,35 € 40.000 € Einrichtungen der Kurzzeitpflege oder vollstationären Pflege 165.000 DM 84.363,16 € 83.000 € Nachdem sich die Kreise und kreisfreien Städte sowie das Land insbesondere wegen des hohen Versorgungsgrades und rückläufiger Auslastungsquoten in der vollstationären Pflege Anfang der 2000er Jahre vollständig aus der Objektförderung von Pflegeeinrichtungen zurückgezogen haben, war eine weitere Anpassung der Baukostenhöchstwerte nicht mehr erforderlich. 2. In welcher Art und Weise wurde gegebenenfalls die tatsächliche Kostenentwicklung berücksichtigt? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3869 3 3. Gab es aufgrund des Baukostenhöchstwertes Klageverfahren gegen das Land? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort: Es hat bisher keine Klageverfahren wegen der Baukostenhöchstwerte gegen das Land gegeben.