SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3870 18. Wahlperiode 2016-03-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jürgen Weber (SPD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Erhebung und Speicherung von Daten über Fußballfans von Szenekundigen Beamten (SKB) - Nachfrage Vorbemerkung: In der Antwort auf meine Kleine Anfrage Drs. 18/3709 hat die Landesregierung mitgeteilt , dass im Bereich des Ministers für Inneres und Bundesangelegenheiten eine nicht öffentlich zugängliche Datei mit der Bezeichnung "Verfahren ’Fußball SH’ ” geführt wird, die einen Personenkreis umfasst, der über den in der Verbunddatei ”Gewalttäter Sport" erfassten Personenkreis hinausgeht. 1. Seit wann existiert ”Verfahren ’Fußball SH’”? Antwort: Die Fachanwendung „Verfahren Fußball SH“ wurde für die Landespolizei Schleswig- Holstein mit Wirkung vom 15.12.2011 freigegeben. 2. Können die erfassten 246 Personen (Fußballfans) Vereinen zugeordnet werden? Wenn ja, um welche Vereine handelt es sich und wie verteilen sich die Personen auf diese? Antwort: Aktuell sind 249 Personen erfasst. 128 Personen sind der KSV Holstein zuzuordnen und 121 dem VfB Lübeck. Drucksache 18/3870 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3. Welche personenbezogenen Informationen und Daten werden erfasst? Antwort: Die nachfolgenden personenbezogenen Informationen können erfasst werden: Personendaten von Störern / Verantwortlichen / Verdächtigen / Betroffenen / Beschuldigten / Verurteilten - Name, Geburtsname, Vorname - Sonstige Namen (z. B. Geschiedenen-, Verwitweten-, Alias-, Deck-, Spitz-, Genannt - oder früherer Name) - Geburtsdatum, -ort, -land - Geschlecht - Staatsangehörigkeit / Sprache - Anschrift - Telekommunikationsanschlüsse - Bekannte Aufenthaltsorte, Anlaufstellen, Treffpunkte - Vereinszugehörigkeit / Sympathieverein (Fan von), Fangruppe, sonstige polizeilich relevante Gruppe z.B. Rockerumfeld - Funktion in der Gruppe (z. B. Rädelsführer / Mitläufer) - Fankategorie (B = gewaltgeneigt, C = zur Gewalt entschlossen) - Mittäter, Kontakt- / Begleitpersonen, sofern diese ebenfalls die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verfahren erfüllen - Benutzte Verkehrsmittel und Fahrzeuge, Fahrzeugdaten (z. B. amtliche Kennzeichen , Hersteller, Typ, Farbe) sofern nicht Daten von Dritten betroffen sind - Erkenntnisse zu Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, soweit diese szenetypisch und für die Erstellung von Gefahrenprognosen erforderlich sind - Reisewege, sofern Gefährdungen oder Störungen vorlagen - Veranstaltungsteilnahmen, sofern Gefährdungen oder Störungen vorlagen - „Treffermeldungen“ Datei Gewalttäter-Sport, sofern Gefährdungen oder Störungen vorlagen - An die Person gerichtete Verwaltungsakte, z. B. Gefährderansprachen, Meldeauflagen , Aufenthaltsverbote, Ausreiseverbote, Platzverweise, Ingewahrsamnahmen - Stadionverbote, Hausverbote - Personengebundene Hinweise (z. B. bewaffnet / gewalttätig / Szenezugehörigkeitsüberschneidungen ), soweit diese zur Erstellung von Gefahrenprognosen erforderlich sind - Benutzte / mitgeführte Waffen, gefährliche oder pyrotechnische Gegenstände, Schutzbewaffnung 4. Werden die Daten zwischen den Bundesländern bzw. den jeweils für Polizeieinsätze zuständigen Behörden der Bundesländer ausgetauscht? Wenn ja: a) Wer entscheidet darüber? b) Welche grundsätzlichen und welche anlassbezogenen Voraussetzungen sind dafür erforderlich? Antwort: a) Die anlassbezogene Entscheidung wird durch die Landesinformationsstelle Sporteinsätze (LIS) getroffen. b) Eine Datenübermittlung ist ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 191-193 LVwG zulässig. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3870 5. Nach welchen Fristen wird überprüft, ob die Speicherung der jeweiligen personenbezogenen Daten weiterhin für erforderlich gehalten wird bzw. nach welchen Fristen werden die Daten gelöscht? Antwort: Die gespeicherten Personendatensätze sind grundsätzlich nach 24 Monaten zu löschen . Sofern weitere, neue Erkenntnisse zu einer Person gespeichert werden, verlängert sich die Speicherfrist um 24 Monate ab neuem Ereignisdatum. Die Speicherung, Prüfung oder Löschung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe des § 196 LVwG. 6. Die Mitarbeiter/innen der Landesinformationsstelle für Sporteinsätze haben Zugriff auf die Datei ”Verfahren ’Fußball SH’ ”. (s. Antwort auf Frage 5. Drs. 18/3709): Werden die Daten aus dieser Datei im Jahresbericht der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze erfasst? Antwort: Nein.