SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3874 18. Wahlperiode 25. Februar 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Gesetzlicher AGB-Schutz im Gewährleistungsrecht Vorbemerkung: Der Referentenentwurf des BMJV zur Reform des Mängelgewährleistungsrechtes sieht eine inhaltliche Verknüpfung mit Einführung umfassender Vorschriften für ein Bauvertragsrecht vor. Der Referentenentwurf sieht zudem eine Ergänzung des Gewährleistungsanspruches von Handwerkern und anderen gewerblichen Käufern gegenüber Lieferanten nach § 439 BGB um die Ein- und Ausbaukosten vor. Drucksache 18/3874 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Ist die Landesregierung in das Verfahren der Novellierung der Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts für das Handwerk involviert? Wenn ja, mit welchem Ansatz verfolgt die Landesregierung die Reform? Wenn nein, aus welchen Gründen bzw. beabsichtigt die Landesregierung sich zu beteiligen? Antwort Die Vorbereitungen des Gesetzgebungsvorhabens der Bundesregierung werden durch das auf Landesebene fachlich federführende Ministerium für Justiz, Kultur und Europa begleitet. Sobald der bisher lediglich als Referentenentwurf vorliegende Reformvorschlag als Regierungsentwurf vorgelegt wird, wird die Landesregierung sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat dazu positionieren. 2. Beabsichtigt die Landesregierung auf Bundesebene eine Initiative für ein gerechtes Gewährleistungsrechts zu ergreifen, welches zügig in die Umsetzung gebracht wird, damit Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten einen gesetzlichen AGB-Schutz erhalten? Wenn ja, für wann ist eine Initiative beabsichtigt? Wenn nein, warum nicht? Antwort Die Frühjahrskonferenz der 86. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat zu TOP I. 9 „Verbraucher schützen und Handwerksbetriebe nicht benachteiligen – für ein verantwortungsgerechtes Sachmängelhaftungsrecht “ mit der Stimme Schleswig-Holsteins unter Ziff. 2 folgenden Beschluss gefasst: Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bitten deshalb das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz , sich dafür einzusetzen, dass im kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrecht im Bereich der Nacherfüllung der Unternehmer von seinem Lieferanten Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen kann, die ihm im Verhältnis zum Verbraucher zur Erfüllung seiner Nacherfüllungsverpflichtung entstanden sind, insbesondere die insoweit notwendigen Ein- und Ausbaukosten. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf werden diese Bitte sowie die Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Großen Koalition „Im Gewährleistungsrecht wollen wir dafür sorgen, dass Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat“ umgesetzt (vgl. „Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, S. 19). Eine weitere parallel dazu verlaufende Initiative für ein „gerechtes Gewährleistungsrecht “ wird derzeit daher nicht angestrebt. Drucksache 18/3874 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3 Handwerksbetriebe haben darüber hinaus bereits nach geltender Rechtslage einen „gesetzlichen AGB-Schutz“, da eine Inhaltskontrolle der Vertragswerke zwischen Lieferanten und Handwerksbetrieben gemäß § 307 BGB grundsätzlich eröffnet ist. 3. Unterstützt die Landesregierung die Einführung von Vorschriften zur Haftung für Ein- und Ausbaukosten und die damit verbundene Korrektur der Rechtsprechungsentwicklung in dieser Sache? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? Antwort Der Referentenentwurf enthält einen Regelungsvorschlag zur Haftung für die Ein- und Ausbaukosten. Eine abschließende Positionierung der Landesregierung wird erfolgen, sobald der Regierungsentwurf und die konkrete Ausgestaltung vorliegen. 4. Hält die Landesregierung die Verknüpfung der Reform des Mängelgewährleistungsrechtes mit dem Bauvertragsrecht für sinnvoll und geeignet? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wenn nein, was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, damit diese Verknüpfung aufgebrochen wird? Antwort Eine Verknüpfung der beiden Regelungskomplexe wird für sachgerecht gehalten , da beide thematisch das besondere Schuldrecht betreffen.