SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3887 18. Wahlperiode 16-03-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie LNG-Versorgung in den schleswig-holsteinischen Häfen 1. Welche Häfen in Schleswig-Holstein sind Bestandteil des TEN-V-Netzes und wann sollen diese verlässlich LNG als Kraftstoff zur Verfügung stellen? Antwort: Der Lübecker Hafen ist Bestandteil des TEN-V-Netzes und muss nach der Richtlinie 2014/94/EU bis zum 31.12.2025 eine hinreichende Versorgung mit LNG sicherstellen. 2. Wie sind die LNG-Bereitstellung und LNG-Bunker-Vorgänge derzeit in den schleswig-holsteinischen Häfen rechtlich und faktisch geregelt? Antwort: Die LNG- Bereitstellung bzw. -Bebunkerung kann in schleswig-holsteinischen Häfen derzeit über LKW erfolgen. Rechtlich existieren Zulassungsvorschriften für LNG-Straßenfahrzeuge. Für LNG-Bunkervorgänge erarbeitet die Weltschifffahrtsorganisation IMO derzeit allgemeingültige Vorschriften, die im Entwurf vorliegen. Bislang ist die Bebunkerung von LNG mangels rechtlicher Vorgaben auf IMO-Ebene hinsichtlich der einzuhaltenden technischen Regularien grundsätzlich landesrechtlich verboten. Deshalb wären derzeit für Bunkervorgänge Ausnahmegenehmigungen der Hafenbehörden erforderlich und möglich. Landseitige LNG-Tankanlagen sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 3. Wie schätzt die Landesregierung mit Bezug auf die derzeitige Vorschriftenlage beim Umgang mit LNG in den schleswig-holsteinischen Häfen den Verbesse- Drucksache 18/3887 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 rungs- und Handlungsbedarf ein, um die Markteinführung von LNG im Schiffs, Güter- und Schwerlastverkehr zu erleichtern? Antwort: Sobald die IMO-Vorschriften erlassen worden sind, müssen landesrechtliche Vorschriften in geringem Umfange angepasst werden. Die Markteinführung und -durchdringung von LNG hängt nach Auffassung der Landesregierung maßgeblich von der Investitionsbereitschaft der Reeder, den Weltmarktpreisen für verschiedene Energieträger und den verfügbaren Versorgungskapazitäten ab. Änderungsbedarf für Rechtsvorschriften im Bereich Güter- und Schwerlastverkehr sowie Gefahrgutrecht wird derzeit nicht gesehen.