SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3891 18. Wahlperiode 01.03.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Reform der Grundsteuer Vorbemerkung des Fragestellers: Die Finanzministerkonferenz der Länder hat im Juni 2015 einen Beschluss zur Reform der Grundsteuer gefasst. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Festsetzung und Erhebung der reformierten Grundsteuer soll wie bisher in einem dreistufigen Verfahren erfolgen: Das Finanzamt stellt den Grundstückswert fest und ermittelt den Grundsteuermessbetrag durch Multiplikation des Werts mit der jeweiligen Grundsteuermesszahl. Die Grundsteuer wird von der zuständigen Kommune durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz festgesetzt und erhoben. Die Kommune hat aufgrund Art. 106 Absatz 6 Satz 2 Grundgesetz das Recht, den Hebesatz und damit das Grundsteueraufkommen festzulegen. Die Hebesatzautonomie soll unangetastet bleiben. 1. Wie soll der beschlossene Grundsatz der "Aufkommensneutralität" gewährleistet werden? Antwort: Die Grundstückswerte werden deutlich über dem Niveau der bisherigen Einheitswerte liegen. Über die Minderung der Grundsteuermesszahlen kann indes gesteuert Drucksache 18/3891 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 werden, dass die Kommunen auf ein etwa gleich hohes Messbetragsvolumen zurückgreifen können. Derzeit gibt es in den Ländern unterschiedliche Überlegungen, ob die Messzahlen bundesweit oder landesspezifisch festgelegt werden sollten. 2. Ist an "Aufkommensneutralität" für jede Kommune einzeln gedacht? Antwort: Da die Messzahlen zumindest im jeweiligen Land einheitlich sein sollen, wird in der einzelnen Kommune das Messbetragsvolumen eine Differenz zum bisherigen aufweisen . In Kenntnis des Messbetragsvolumens könnte eine Kommune aber durch eine Änderung des Hebesatzes das bisherige Grundsteueraufkommen beibehalten. 3. Wird die Landesregierung Vorgaben für die neuen Hebesätze machen? Antwort: Nein. 4. Wie lange dauert es nach Einschätzung der Landesregierung, bis die Finanzämter den Kommunen die Grundstückswerte für die Berechnung der neuen Grundsteuer mitteilen können? Antwort: Neben den gesetzlichen Regelungen sind zahlreiche weitere Vorarbeiten wie z.B. die Programmierung des Verfahrens oder die Festlegung und Programmierung von Schnittstellen zu anderen Behörden, die grundstücksbezogene Daten vorhalten, notwendig, um eine neue Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zu berechnen. Diese können jedoch erst nach Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen erfolgen . Daher kann der Zeitbedarf derzeit nicht eingeschätzt werden. 5. Hält die Landesregierung eine vorübergehende Personalverstärkung bei den Finanzämtern für erforderlich? Antwort: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine Einschätzung des Personalaufwands aus den zur Frage 4 genannten Gründen nicht möglich.