1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3897 18. Wahlperiode 2016-03-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Polizeiliche Erfassung von Fußballfans (Teil 2) Vorbemerkung: In Drucksache 18/3709 erklärt die Landesregierung, dass in Schleswig-Holstein eine polizeiliche Datei über Fußballfans existiert. 1. Unter welchen Bedingungen werden die aufgenommenen Personen wieder aus der Datei gelöscht (bitte ggf. für jede Kategorie gesondert beantworten)? Antwort: Die Speicherung, Prüfung oder Löschung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe des § 196 LVwG. Die gespeicherten Personendatensätze sind grundsätzlich nach 24 Monaten zu löschen. Sofern weitere, neue Erkenntnisse zu einer Person gespeichert werden, verlängert sich die Speicherfrist um 24 Monate ab neuem Ereignisdatum. 2. Wie viele Personen wurden bisher wieder aus der Datei gelöscht? Antwort: Die Anzahl der gelöschten Personen kann nicht erhoben werden. 3. Werden in der Datei gespeicherte Personen über Aufnahme in und/oder Löschung aus der Datei informiert? a. Wenn ja, wann und in welcher Form? Drucksache 18/3897 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 b. Wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein, eine Information hinsichtlich Aufnahme/Löschung erfolgte bisher nicht. Als Rechtsgrundlage finden die §§ 188 (1) i. V.m. 179 (1) LVwG hinsichtlich Datenerhebung , Speicherung, etc. Anwendung. Gemäß § 189 (3) LVwG sind lediglich die in § 179 Abs. 2 genannten Personen zu unterrichten. Die Landespolizei Schleswig-Holstein beabsichtigt jedoch alle gespeicherten Personen über die durchgeführte Datenerhebung zu unterrichten. 4. Sind oder waren Minderjährige in der Datei gespeichert? a. Wenn ja, wie viele? b. Wenn ja, wurden die Sorgeberechtigten benachrichtigt? Antwort: a) 13 Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren b) Eine Benachrichtigung der Sorgeberechtigten erfolgte bislang nicht. Der § 188 (3) LVwG sieht eine Benachrichtigung vor, wenn personenbezogene Daten von Kindern erhoben und gespeichert werden. Personenbezogene Daten von Kindern sind in dem Verfahren „Fußball SH“ nicht erfasst. 5. Findet ein Austausch von gespeicherten Daten mit Polizeien anderer Bundesländer bzw. der Bundespolizei statt? Wenn ja, in welcher Form? Antwort: Eine Datenübermittlung ist ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 191- 193 LVwG zulässig. Ein Austausch von gespeicherten Daten aus dem Verfahren „Fußball SH“ findet im Einzelfall mit Polizeien anderer Bundesländer/ der Bundespolizei in diesem Rahmen statt. Eine Aussage über Häufigkeit und Inhalt kann nicht getroffen werden, da es dazu keine Erfassung gibt. 6. Inwieweit wurde das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig- Holstein (ULD) in Erstellung und Verwendung der Datei eingebunden? Antwort: Eine Einbindung des ULD hat nicht stattgefunden. Im Rahmen der Konzeptionierung des Verfahrens „Fußball SH“ fand eine enge Einbindung des behördlichen Datenschutzes statt.