SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3899 18. Wahlperiode 2016-03-07 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Überstellungen nach der Dublin-Verordnung 1. Wie viele Entscheidungen zur Überstellung von Personen aus Schleswig-Holstein in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Dublin -Verordnung wurden im Jahr 2015 getroffen? Antwort: Nach Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind im Jahr 2015 in 622 Fällen mit einer örtlichen Zuständigkeit in Schleswig-Holstein Entscheidungen nach der EU-Asylzuständigkeitsverordnung (sog. Dublin III-Verordnung ) getroffen worden. 2. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen Entscheidungen zur Überstellung von Personen aus Schleswig-Holstein in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Dublin-Verordnung gab es im Jahr 2015 in Schleswig-Holstein? a) In wie vielen Fällen, wurde die Entscheidung zur Überstellung bestätigt? b) In wie vielen Fällen wurde ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und wie viele dieser Anträge waren erfolgreich? Drucksache 18/3899 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Im Jahr 2015 sind am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht insgesamt 792 Verfahren gegen Entscheidungen zur Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Dublin-Verordnung eingegangen, davon 494 Klagen (Hauptsacheverfahren) und 298 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren). Erledigt wurden im Jahr 2015 insgesamt 796 Verfahren, davon 442 Klagen und 354 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz. a) Die Entscheidung zur Überstellung wurde in den Hauptsacheverfahren bestätigt durch 173 Klagabweisungen (darüber hinaus gab es 38 Stattgaben , 50 Teilstattgaben und 181 anderweitige Erledigungen). Von den 354 entschiedenen Eilverfahren wurden 325 Anträge abgelehnt (bei drei Stattgaben und 26 anderweitigen Erledigungen). b) Im Jahr 2015 wurden 298 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Entscheidungen zur Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Dublin-Verordnung gestellt; von diesen waren zwei erfolgreich (bei 278 Ablehnungen und 18 anderweitigen Erledigungen ). 3. In wie vielen Fällen, in denen ein Rechtsmittel gegen die Überstellungsentscheidung im Jahr 2015 keinen Erfolg hatte, ist eine Überstellung erfolgt, bzw. in wie vielen Fällen ist eine Überstellung aus welchen Gründen nicht erfolgt? Antwort: Entsprechende Angaben werden statistisch nicht erhoben. Die Frage könnte nur durch Auswertung jedes Einzelfalles durch die Ausländerbehörden beantwortet werden. 4. Welche Maßnahmen wurden zur Durchsetzung der Überstellung in Fällen ergriffen , in denen Personen versucht haben, sich der Überstellung durch sog. „Kirchenasyl“ zu entziehen und in wie vielen Fällen konnte eine Überstellung mit welchem zeitlichen Verzug trotzdem realisiert werden? Antwort: Gewährt eine Kirchengemeinde einer Person oder einer Familie Kirchenasyl, werden während dessen Laufzeit aus Respekt vor dem kirchlichen Hausrecht und angesichts einer entsprechenden Vereinbarung vom 27. Februar 2015 zwischen dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dem Leiter des Katholischen Büros in Berlin, Prälat Karl Jüsten, und dem Be- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3899 3 vollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Prälat Martin Dutzmann, keine Versuche der Aufenthaltsbeendigung vorgenommen . Der Landesregierung ist mit Blick auf Verfahren nach der EU-Asylzuständigkeitsverordnung kein Kirchenasylfall bekannt, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens aus eigener Entscheidung übernommen hat (Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts) oder aus Gründen des Fristablaufes übernehmen musste .