SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/392 18. Wahlperiode 2012-12-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Ganztags- und Betreuungsbetrieb von Schulen Vorbemerkungen der Fragestellerin: Der Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 18. Juli 2012 - III 132 - 0312.4 ist zu entnehmen, dass Tätigkeiten im Ganztags- und Betreu- ungsbetrieb, die nicht den lehrplanmäßigen Unterricht betreffen, zum Hauptamt der an der Schule tätigen Lehrkräfte gehören. Eine zusätzliche Vergütung ist demnach nicht zulässig. Vorbemerkung der Landesregierung: Die o.g. Bekanntmachung stellt klar, dass die Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten dienstrechtlich dem Hauptamt zuzurechnen ist und insoweit weder Nebentätigkeiten genehmigt noch zusätzliche Vergütungen bezahlt werden können. Bei diesem Hinweis handelt es sich um eine Information über geltendes Dienstrecht und nicht um eine Neuregelung. Die Richtlinie „Ganztag und Betreuung“ entspricht dieser Rechtslage, in dem sie ebenfalls lediglich Drucksache 18/392 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 klarstellend darauf hinweist, dass Angebote, die Lehrkräfte im Rahmen ihrer Pflicht- stunden durchführen, nicht förderfähig sind. 1. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass durch diese Regelung den Schülerinnen und Schüler im Rahmen der offenen Ganztagsschule ein vielfälti- ges und umfangreiches Angebot zur Verfügung steht? Antwort: Das Land genehmigt und fördert Offene Ganztagsschulen, um Schulen bei der Erfül- lung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags und bei der Öffnung gegenüber ihrem Umfeld im Sinne von § 3 Abs. 3 SchulG zu unterstützen. Offene Ganztagsschulen sollen insoweit insbesondere mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie mit weiteren au- ßerschulischen Partnern zusammenarbeiten. Diese Zielsetzung wird im Bildungsmi- nisterium sowohl bei der Genehmigung als auch bei der Förderung berücksichtigt. Über die Angebote vor Ort und über das dafür einzusetzende Personal entscheidet nach Ziffer 6.2 der Richtlinie „Ganztag und Betreuung“ der jeweilige Träger in Ab- stimmung mit der Schulleitung. 2. In welchen Schulen hat diese Regelung zu einer Einschränkung der Ganz- tagsangebote geführt? Bitte angeben, welche Kursangebote durch diese Regelung betroffen sind. Antwort: Um diese Frage beantworten zu können, wäre eine systematische Erhebung an ins- gesamt 459 Offenen Ganztagsschulen notwendig gewesen. Diese konnte in der Kür- ze der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchgeführt werden. Von der unteren Schulaufsicht ist jedoch berichtet wor- den, dass es in 51 Fällen zu einer Einschränkung des Ganztagsangebotes in unter- schiedlichsten Bereichen gekommen ist. Dabei reicht das Spektrum der betroffenen Angebote von Nähmaschinen-, Sport- und Computerkursen über Hausaufgabenbe- treuung bis zum Wahrnehmungstraining und der digitalen Fotobearbeitung.