SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3950 18. Wahlperiode 2016-03-11 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Urteil zur Vorgriffsstunde - Nachfrage zur Drs. 18/3278 1. Zu welchem Ergebnis ist die Landesregierung nach Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründung gekommen? Antwort: Als Ergebnis der Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Regelungen zur Höhe des Ausgleichs und zum Verfahren für geleistete Vorgriffsstunden treffen, die infolge Dienstunfähigkeit nicht mehr durch eine Reduzierung der Arbeitszeit ausgeglichen werden können. Nach den schriftlichen Urteilsgründen steht es dabei in der Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn, in welcher Form dieser Ausgleich gewährt wird. Auf die Besoldung, die nicht auf einer Entlohnung von Arbeitsstunden basiert, könne nicht zurückgegriffen werden. Es komme etwa der Erlass einer Verordnung mit einer Rechtsfolgenverweisung auf die Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für schleswig-holsteinische Beamtinnen und Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung) in Betracht. 2. Welche Auswirkungen hat das Urteil auf das bis dato angewandte Verfahren? Drucksache 18/3950 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Es gibt bislang kein Verfahren zum Ausgleich von Vorgriffstunden, die nicht durch eine entsprechende Arbeitszeitreduzierung kompensiert werden können, weil die schleswig-holsteinische Landesregierung nach der Rechtsprechung des schleswigholsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu einem solchen Ausgleich verpflichtet war. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde in einem ersten Schritt mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2016 Rechnung getragen, indem in § 62 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) eine Verordnungsermächtigung aufgenommen wurde. In einem zweiten Schritt wird das Ministerium für Schule und Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Verordnung erlassen , die Regelungen zur Höhe des Ausgleichs und zum Verfahren trifft. 3. Wie viele Lehrkräfte, die sich bereits im vorzeitigen Ruhestand befinden, sind vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes betroffen? Antwort: Die Zahl der betroffenen Lehrkräfte lässt sich nicht angeben; das Bildungsministerium erfasst zwar die Zahl der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Lehrkräfte statistisch, dabei wird jedoch nicht erhoben, ob und in welchem Umfang Vorgriffsstunden geleistet worden sind. 4. Welche finanziellen Auswirkungen hat dieses Urteil? Antwort: Zu den möglichen Kosten wird auf die Antwort zu Frage 3) in der in Bezug genommenen Kleinen Anfrage (Drs. 18/3278) verwiesen. 5. Welche Regelungen hat die Landesregierung getroffen, um einen angemessenen Ausgleich zu schaffen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1) und 2).