SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3951 18. Wahlperiode 16-03-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Seewasserstraßenflächen: Öffentlichkeitsbeteiligung vor Übernahme vorhandener Sportboothäfen in der Ostsee Vorbemerkung des Fragestellers: Nach § 1 Abs. 3 WaStrG kann das Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen u.a. zur Errichtung von Hafenanlagen nutzen. Dabei könnte es sich um eine planerische Entscheidung des Landes nach Art. 3 der EU-Richtlinie 2001/42/EG handeln. 1. Hat das Land mit seinen Erklärungen nach § 1 Abs. 3 WaStrG (vgl. Kleine Anfrage LT-Drs. 18/1181) gegenüber dem Bund jeweils eine Standortentscheidung auf Planungsebene im Sinne der EU-Richtlinie 2001/42/EG für 13 Ostseehäfen getroffen? Antwort: Nein. 2. Wenn ja, warum ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung mit Abwägung dazu unterblieben? Antwort: Entfällt. Drucksache 18/3951 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Wenn nein: a) Überlässt das Land die Standortwahl für Sportboothäfen des Landessportbootverkehrs in der Ostsee dem Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck und aus welchem Grund? Antwort: Nein. b) Beachtet das Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck bei der Standortwahlentscheidung für die Errichtung von Ostseehäfen die Raumplanungskompetenz des Landes und führt es die notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 5 der EU-Richtlinie durch? Antwort: Nein, das Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck trifft überhaupt keine Standortentscheidung. Die Standortwahl für einen Sportboothafen erfolgt allein durch die Bauleitplanung der Gemeinde. Dieses Recht der Gemeinde wird entsprechend den geltenden Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeübt.