SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3954 18. Wahlperiode 2016-03-15 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Umgang mit Gesundheitsdaten von Strafgefangenen 1. Wie werden die Gefangenen-Krankenakten in den Justizvollzugsanstalten des Landes verwaltet? Ist die Verwaltung einheitlich oder gibt es Unterschiede? Worin liegen gegebenenfalls die Unterschiede? Antwort: Die Gesundheitsakten werden in der medizinischen Abteilung der jeweiligen Anstalt in Papierform geführt und in einem abschließbaren Aktenschrank verwahrt . Gesundheitsakten von entlassenen Gefangenen werden in weiteren abschließbaren Aktenschränken für die Dauer von 30 Jahren (Aufbewahrungsfristen für Gesundheitsakten) in der medizinischen Abteilung sowie im Archiv der Verwaltung archiviert. Schlüssel und somit Zugang zu den Aktenschränken hat nur das medizinische Personal. Bei Verlegungen innerhalb Schleswig-Holsteins wird die Krankenakte in verschlossenem Umschlag mit auf den Transport gegeben, ebenso bei Verlegungen in das Vollzugskrankenhaus Hamburg. Diese Verfahrensweise ist in allen Anstalten des Landes einheitlich. Drucksache 18/3954 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Erfolgt die Verwaltung der Gefangenen-Krankenakten computergestützt? Wenn ja, wie und wie wird die Vertraulichkeit gewährleistet? Antwort: Nein. 3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Gesundheitsdaten von Strafgefangenen , die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, an Dritte weitergegeben werden? Antwort: Gesundheitsunterlagen bzw. Teile davon dürfen erst nach Entbindung von der Schweigepflicht, die schriftlich erfolgt und durch Unterschrift des Gefangenen bzw. bei Minderjährigen durch die Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten , bei Betreuungsverhältnissen durch die Unterschrift der Betreuerin oder des Betreuers bestätigt wird, ausgegeben werden. 4. Gibt es eine routinemäßige Übermittlung von Erkenntnissen über den Gesundheitszustand von Gefangenen an andere Stellen oder Dritte? Antwort: Nein. In Einzelfällen erfolgt nach dem Infektionsschutzgesetz eine Weitergabe von Erkenntnissen bei meldepflichtigen Erstdiagnosen an das Gesundheitsamt. 5. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2015 Gesundheitsdaten von Strafgefangenen , die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, an Dritte weitergegeben ? Antwort: Neben der Weitergabe an Ärzte bei Verlegungen, Facharztvorführungen und Begutachtungen werden Gesundheitsakten bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung nur an Rechtsanwälte und Staatsanwaltschaften weitergegeben . Eine zahlenmäßige Erfassung erfolgt nicht. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3954 3 6. Wie viele Beschwerden von Strafgefangenen wegen angeblich unzulässiger Weitergabe oder Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten gab es im Jahr 2015? Antwort: Eine Beschwerde. 7. In wie vielen Fällen war hier der Straftatbestand des unbefugten Offenbarens nach § 203 Abs. 2 StGB erfüllt? Antwort: In keinem Fall.