SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3956 18. Wahlperiode 2016-03-15 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Umsetzung des Rahmenbefehls Nr. 5 der BAO Flüchtlinge SH - Nachfrage zu Drucksache 18/3785 Werden Flüchtlinge aus Syrien oder dem Irak seit Geltung des Rahmenbefehls bei Antreffen durch die Polizei erkennungsdienstlich behandelt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, für wen werden die Daten erhoben, in welchem System bzw. welcher Datenbank werden die Daten gespeichert und welche Daten verbleiben bei den Sicherheitsbehörden ? Antwort: Es erfolgen durch die Landespolizei grundsätzlich keine anlasslosen Kontrollen von lediglich angetroffenen Personen, unabhängig von ihrer tatsächlichen oder mutmaßlichen Nationalität. Erkennungsdienstliche Behandlungen von Flüchtlingen, auch Syrern und Irakern, führt die Landespolizei je nach Anlass auf Grundlage des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes , der StPO oder des LVwG im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben durch. Die Rechtsgrundlage für die ED-Maßnahme entscheidet darüber, welchen Weg die Erkennungsdienstlichen Daten nehmen. Erkennungsdienstliche Daten werden für polizeiliche Zwecke im INPOL-Datenbanksystem gespeichert. Bei der ED- Behandlung wird die Nationalität mit erfasst. Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Drucksachen 18/3865 und 18/3811 hingewiesen .