SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3959 18. Wahlperiode 16.03.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Staatsleistungen an die Kirchen 1. In welcher Höhe zahlt das Land Staatsleistungen im Sinne der Kirchenstaatsverträge ? (bitte jeweils für die Jahre 2015 und 2014 angeben) Antwort Gemäß Artikel 18 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 zahlt das Land Schleswig-Holstein an die evangelischen Landeskirchen - jetzt an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) - jährliche Staatsleistungen. Für das Jahr 2014 betrug die Staatsleistung 12.325.979,40 € und für 2015 12.770.644,24 €. in Artikel 19 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl vom 12.01.2009 ist die Zahlung jährlicher Staatsleistungen vereinbart worden. Die Zahlung erfolgte in 2014 in einer Höhe von 212.197,80 € und in 2015 in Höhe von 219.973,20 €. 2. Die letzte Landesregierung nahm Verhandlungen mit der Nordelbischen Kirche mit dem Ziel einer Absenkung der Leistungen auf. Wie ist der Stand dieser Verhandlungen und wann sollen sie abgeschlossen werden? Drucksache 18/3959 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort Die jetzige Landesregierung führt keine Verhandlungen mit der Nordkirche mit dem Ziel einer Absenkung der Staatsleistungen. Eine Absenkung der Staatsleistungen bedürfte der Abänderung des bestehenden Staatsvertrags. Das hierfür erforderliche Einvernehmen liegt nicht vor. Möglich wäre jedoch eine einmalige Ablösung der Staatsleistungen durch eine zwischen den Vertragspartnern im Einvernehmen auszuhandelnde Summe. Die Nordkirche hat bereits mehrfach klargestellt, dass sie grundsätzlich zu Gesprächen über eine Ablösung bereit wäre. Hierfür fehlen allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen. Das Verfahren für eine Ablösung ist in Art. 138 des Grundgesetzes geregelt und bedarf eines Landesgesetzes auf der Grundlage eines Bundesgrundsätzegesetzes.