1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3963 18. Wahlperiode 2016-03-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Vermögensprüfung bei Asylbewerbern 1. Wie, wo und zu welchem Zeitpunkt wird das Vermögen von Asylbewerbern i.S.d. § 7 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz erhoben? Antwort: Auf Landesebene werden die Asylsuchenden von Bediensteten des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten im Zuge des Aufnahmeverfahrens befragt, ob Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz vorhanden ist. In den Kommunen müssen die zugewiesenen Asylsuchenden bei der zuständigen Behörde im Zuge der Antragstellung auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch eine gesonderte Abfrage zu ihren Vermögensverhältnissen unterzeichnen. Danach erfolgen Ermittlungen zu den Vermögensverhältnissen nur noch anlassbezogen. Drucksache 18/3963 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Wie hoch war im Durchschnitt das Vermögen eines Asylbewerbers i.S.d. § 7 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz im Jahr 2015 sowie bislang im Jahr 2016? Antwort: Derartige Daten liegen der Landesregierung weder aus dem Bereich der Erstaufnahme des Landes noch aus dem kommunalen Bereich vor. 3. Werden Flüchtlinge und Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes oder an anderen Stellen nach Bargeld und Wertsachen durchsucht und wenn ja, wie genau? Antwort: Bei begründetem Verdacht, dass Asylsuchende über Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz verfügen, führt das Landesamt für Ausländerangelegenheiten auf Grundlage des § 7a Asylbewerberleistungsgesetz , ggfs. mit Vollzugshilfe von Polizeibeamten Durchsuchungen von Personen oder Sachen durch. Der Leistungsberechtigte erhält über sichergestelltes Geld oberhalb des Freibetrages nach § 7 Abs. 5 AsylbLG – andere Wertgegenstände werden nicht sichergestellt – eine schriftliche Bestätigung. In den Kommunen finden dagegen keine Durchsuchungen von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die zuständigen Leistungsbehörden statt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. 4. Werden Asylbewerbern in Schleswig-Holstein Bargeld und Wertsachen vergleichbar der Länder Bayern und Baden-Württemberg abgenommen und wenn ja, in welcher Höhe werden ihnen Wertsachen und Bargeld belassen? Antwort: Das Verfahren der Länder Bayern und Baden-Württemberg ist hier im Detail nicht bekannt. Sofern jedoch in der Erstaufnahme oder in den Kommunen im Einzelfall Bargeld oder andere Vermögenswerte festgestellt werden, erfolgt für Beträge oberhalb der Freigrenze nach § 7 Abs. 5 AsylbLG (200 Euro je Person) eine Sicherstellung (Erstaufnahme) oder eine Anrechnung auf die laufenden Leistungen, in einzelnen Fällen auch eine Einstellung der Leistungen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3963 3 5. Wird in Schleswig-Holstein von § 7a Asylbewerberleistungsgesetz Gebrauch gemacht und wenn ja, a) wie und in welchen Fällen? b) in welcher Höhe wurden im Jahr 2015 und bislang in 2016 Sicherheitsleistungen eingezogen? Antwort: Stellt das Landesamt für Ausländerangelegenheiten bei der Durchsuchung von Personen und Sachen Bargeld oberhalb der gesetzlichen Freigrenze von 200 Euro je Person fest, wird dieses als Sicherheitsleistung einbehalten. Im Jahr 2015 wurden vom Landesamt Sicherheitsleistungen in Höhe von 62.088,96 € eingezogen. Bis einschließlich 8.3.2016 waren es 11.556,64 €.