SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3975 18. Wahlperiode 24.03.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Verhältnis des Landesjugendamtes zur Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein als Ombudsperson in der Kinderund Jugendhilfe 1. Wie ist das Verhältnis des Landesjugendamt bzw. der Heimaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung zur Bürgerbeauftragten als Ombudsperson rechtlich ausgestaltet? Antwort: Das Verhältnis zwischen der Bürgerbeauftragten als Ombudsperson und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung ist im Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (BüG) geregelt. § 1 Abs. 3 BüG konkretisiert die Aufgaben der Ombudsperson und verweist im Übrigen auf die sich aus dem BüG ergebende Rechtsstellung der Bürgerbeauftragten. 2. Werden Beschwerden von Kindern und Jugendlichen, die sich an die Bürgerbeauftragten als Ombudsperson gewandt haben, an das Landesjugendamt bzw. die Heimaufsicht weitergeleitet? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und wie wird der Sozialdatenschutz gewährleistet? Drucksache 18/3975 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Bisher wurde von der Bürgerbeauftragten als Ombudsperson eine anonyme Beschwerde an das Landesjugendamt weitergeleitet. Fragen zum grundsätzlichen Verfahren einschließlich der Wahrung des Sozialdatenschutzes müssten an die Bürgerbeauftragte gerichtet werden. 3. Verfügt die Bürgerbeauftragte als Ombudsperson gegenüber den Trägern der Kinder - und Jugendhilfeeinrichtungen über rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, die gegebenenfalls denen des Landesjugendamtes bzw. der Heimaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung aus § 45 SGB VIII entsprechen? Antwort: Die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Bürgerbeauftragten als Ombudsperson gegenüber den Trägern der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ergeben sich aus dem BüG. Die Handlungsmöglichkeiten entsprechen nicht den Handlungsmöglichkeiten der Heimaufsicht aus § 45 SGB VIII.