SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3977 18. Wahlperiode 24. März 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Rechtswirkungen des Runderlasses Windenergie 1. Entfaltet der Runderlass des Ministerpräsidenten vom 23. Juni 2015 zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 und Teilaufstellung der Regionalpläne (Sachthema Windenergie) für die Planungsräume I bis III gegenüber den mit Planungsaufgaben betrauten Behörden Bindungswirkung ? Wenn ja, gegenüber welchen Behörden und inwieweit? Bei dem Runderlass vom 23.06.15 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, deren Wirkbereich sich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt. Mangels Außenwirkung stellt der Erlass keinen Verwaltungsakt dar. Er entfaltet keine unmittelbare Wirkung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, sondern bindet lediglich die im Rahmen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes, Sachthema Windenergie, und des entsprechenden Aufstellungsprozesses der Regionalpläne beteiligten obersten und nachgeordneten Landesbehörden. Diese Behörden sind zur Anwendung des Erlasses verpflichtet, sie haben bei ihren Entscheidungen die darin festgelegten Kriterien zu beachten. Die Inhalte unter Ziffer II. (Kriterienkatalog) wurden zwischen der Staatskanzlei, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR), dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa (MJKE) und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie (MWAVT) abgestimmt. Der Erlass bindet insoweit auch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV), das Landesamt für Denkmalpflege und das Archäologische Landesamt. Drucksache 18/3977 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Sind die im Erlass geregelten Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und bebauten Flächen bindend oder können diese auch überschritten werden ? Unter Ziffer II. 2. des Erlasses sind Abstandspuffer von 400 Metern um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete sowie ein Abstandspuffer von 800 Metern um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion , die nach §§ 30 und 34 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen sind, aufgeführt. Die Einstufung als weiches Tabukriterium bedeutet, dass dieser Abstand als Mindestabstand zwischen Flächen zur Windenergienutzung und der Bebauung einzuhalten ist. Die tatsächlichen Abstände zwischen der Bebauung und den WKA ergeben sich insbesondere aus immissionsschutzrechtlichen und baurechtlichen Anforderungen und können daher größer sein. 3. Welche Rechtswirkungen entfaltet der Runderlass im Verhältnis zu den Gerichten ? Als Verwaltungsvorschrift beschränkt sich die unmittelbare Bindungswirkung des Erlasses auf den Bereich der in Antwort zu Frage 1 bezeichneten Behörden. Im Übrigen enthält der Erlass die erforderliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten gem. § 5 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes (LaplaG) i.d.F. vom 22. Mai 2015. Die Einhaltung dieser formellen Anforderung ist gerichtlich überprüfbar. Die weiteren Inhalte des Erlasses können seitens der Gerichte als gesetzesinterpretierende Vorschriften herangezogen werden bei der Überprüfung, ob die Landesplanungsbehörde den ihr obliegenden Aufstellungsprozess der Regionalpläne , Sachthema Windenergie, rechtsfehlerfrei vorgenommen hat. 4. Welche Rechtswirkungen entfaltet der Runderlass im Verhältnis zu Bürgern und Unternehmen? Hat der Runderlass nachbarschützende Wirkung? Eine nachbarschützende Wirkung entfaltet der Erlass mangels Außenwirkung nicht, i.Ü. vgl. Antwort zu Frage 1.