SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3980 18. Wahlperiode 2016-03-22 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Einsatz von digitaler Schülerverwaltungssoftware 1. Hält die Landesregierung den Einsatz von digitaler Schülerverwaltungssoftware, wie z.B. des Programms „TeacherTool“ für sinnvoll, um den Arbeitsalltag für Lehrerinnen und Lehrer zu erleichtern? Antwort: Unter der Voraussetzung, dass alle rechtlichen - insbesondere datenschutzrechtlichen - Auflagen erfüllt werden, hält die Landesregierung den Einsatz von digitaler Schülerverwaltungssoftware für Lehrkräfte, auch sogenannte Lehrer-Apps, grundsätzlich für sinnvoll. Zur benannten Anwendung „TeacherTool“ wurden bislang die zur datenschutzrechtlichen Begutachtung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. 2. Welche rechtlichen und insbesondere datenschutzrechtlichen Probleme sowie Probleme der Datensicherheit bestehen beim Einsatz entsprechender Schülerverwaltungssoftware auf privaten informationstechnischen Geräten von Lehrern, wie z.B. Smartphones? 2 Antwort: Als problematisch erweisen sich die - insbesondere auch von Verbraucher- und Datenschutz vielfach grundsätzlich kritisierten - Softwareangebote verschiedener Anbieter, insbesondere Apps, da für die Nutzenden die Geschäftsbedingungen in App-Stores unübersichtlich sind, die Nutzungsbedingungen vieler Apps schwer durchschaubar und partiell nicht rechtskonform sind. Dies hat zur Folge, dass bei der Installation von Programmen (Apps) Zugriffsrechte automatisch eingerichtet werden sowie Einstellungen und Berechtigungen nicht eingesehen und kontrolliert werden können. Eine Datensammlung oder Kopplung mit einer Cloud des Anbieters findet oftmals für die Nutzenden verdeckt ohne deren explizite Zustimmung bzw. Wahrnehmung statt. Diese Umstände erschweren die Beurteilung der Zulässigkeit einer Anwendung erheblich. Deshalb ist der Einsatz privater informationstechnischer Geräte für Lehrkräfte nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Diese werden in § 18 der Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten an öffentlichen Schulen (Schul- DSVO) im Einzelnen geregelt. 3. Welche Änderungen an den Rechtsgrundlagen sowie Verfahrensregeln müssen erfolgen, um eine Verwendung von digitaler Schülerverwaltungssoftware für Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Datensicherheit zu ermöglichen? Antwort: Die Landesregierung hält die vorhandenen Rechtsgrundlagen für ausreichend. 4. In welchen anderen Bundesländern ist der Einsatz entsprechender Software erlaubt und lassen sich Regelungen aus diesen Ländern übernehmen? Antwort: Eine Übersicht zum Einsatz der zugelassenen Schülerverwaltungsprogramme in anderen Bundesländern liegt nicht vor. Mit den geltenden Regelungen der Schul- DSVO nimmt das Land Schleswig-Holstein in der Bundesrepublik eine Vorreiterrolle ein. Andere Bundesländer befinden sich derzeit im Prozess, vergleichbare Regelungen zu entwickeln. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3980 3 5. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf und plant die Landesregierung eine Lösung im Sinne der Lehrkräfte herbeizuführen? Wenn ja, in welchem Zeitraum ist mit einer Lösung zu rechnen? Antwort: Grundsätzlich strebt die Landesregierung standardisierte, ggf. zentrale Lösungen an, die dienstlich bereitgestellt werden. Derzeit werden bereits Anwendungen zur Nutzung von digitalen Klassenbüchern und Verfahren zur webbasierten Zeugnisnoteneingabe gemäß den Vorgaben der Schul- DSVO an verschiedenen Schulen in Schleswig-Holstein pilotiert. Für diese Anwendungen werden in Zusammenarbeit mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) die für eine datenschutzkonforme Nutzung notwendigen Dokumente und Anleitungen für die Schulen bereitgestellt. Die bisher vom ULD in Begutachtung befindlichen Anwendungen enthalten auch Funktionalitäten wie sie Lehrer-Apps bieten. Sofern sich diese als datenschutzkonform und praktikabel erweisen sollten, ist einer dienstlichen Bereitstellung dieser Anwendungen der Vorzug vor privat beschafften Anwendungen zu geben. Die Prüfung durch das ULD ist derzeit noch nicht abgeschlossen.