SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3987 18. Wahlperiode 2016-03-29 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Betriebsplananträge wegen Vorhaben zur Aufsuchung oder Förderung von Erdöl oder Erdgas 1. Sind wegen Vorhaben zur Aufsuchung oder Förderung von Erdöl oder Erdgas in Schleswig-Holstein oder für vorbereitende Maßnahmen (z.B. Probebohrungen ) Betriebsplananträge gestellt worden? Wenn ja, wann, von wem, bezüglich welches Vorhabens und mit welchem Gegenstand? Es wird um ausführliche Darstellung gebeten. Gestellte Betriebsplananträge zur Aufsuchung: Vor der schleswig-holsteinischen Nordseeküste vermutet die Deutsche Erdöl AG (DEA, ehemals RWE Dea AG) neben der bekannten Lagerstätte Mittelplate weitere Ölvorkommen. Zur genaueren Erkundung plant das Unternehmen in einer Explorationskampagne das Abteufen von 3 Explorationsbohrungen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer sowie eine weitere Explorationsbohrung im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer. Im Hinblick auf die geplanten Explorationsbohrungen hat es seit 2007 zwischen dem Unternehmen RWE Dea AG, der Nationalparkverwaltung in Tönning und dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) eine Vielzahl von Gesprächen zum Ablauf des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens und den Inhalten der Genehmigungsanträge gegeben. Dabei wurden fallweise auch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, die zuständigen Behörden das Landes Niedersachsen sowie die zuständigen Wasser- und Schifffahrtsbehörden einbezogen. Der Firma RWE Drucksache 18/3987 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Dea AG hat daraufhin am 7.11.2011 beim LBEG einen fakultativen „Rahmenbetriebsplan für die Explorationskampagne Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer “ vorgelegt. Dieser wurde in mehreren Gesprächsrunden zwischen LBEG und RWE Dea unter Hinzuziehung externer Sachverständiger hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit der sicherheitstechnischen Ausführungen erörtert. Parallel dazu führte die Nationalparkverwaltung eine naturschutzfachliche Vollständigkeitsprüfung durch, mit dem Ergebnis, dass umfangreiche inhaltliche Nachbesserungen erforderlich waren. Im Dezember 2014 reichte die RWE Dea AG überarbeitete Antragsunterlagen mit der Bitte um Prüfung auf Vollständigkeit ein. Die Vollständigkeit des Rahmenbetriebsplanes konnte der DEA abschließend bisher nicht bestätigt werden. Des Weiteren werden regelmäßig Betriebsplananträge gestellt und zugelassen , die die bestehende offshore Förderung in Schleswig-Holstein aufrechterhalten . Gestellte und zugelassene Betriebspläne für vorbereitende Maßnahmen: Die Firma Central Anglia AS hat am 12.06.2015 einen Antrag auf „Zulassung des Hauptbetriebsplans der Central Anglia AS zur Erkundung einer Erdöl- & Erdgas-Lagerstätte auf mehreren Zielhorizonten im Erlaubnisfeld Sterup“ gestellt . Eine Zulassung dieses Betriebsplans erfolgte vom LBEG am 7.9.2015. Dieser Antrag beinhaltet nicht die Durchführung von seismischen Untersuchungen oder Erkundungsbohrung, hierfür sind Sonderbetriebspläne zu beantragen . 2. Wenn nein, sind Entwürfe vorgelegt worden oder haben Gespräche diesbezüglich stattgefunden (bitte Daten, Gesprächsteilnehmer und Gesprächsgegenstand bezeichnen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wenn ja, ist der Einsatz von Fracking in den Anträgen a) ausdrücklich beantragt oder b) offen gelassen worden? Der Einsatz von Fracking wurde in den Betriebsplananträgen nicht ausdrücklich beantragt 4. Werden Betriebsplananträge veröffentlicht? Erhalten Gemeinden, Umweltverbände und Abgeordnete Akteneinsicht? 3 5. Werden die betroffenen Gemeinden, Umweltverbände und die Öffentlichkeit beteiligt, auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung bestehen sollte? 6. Findet vor der Entscheidung über Betriebsplananträge eine Strategische Umweltprüfung oder eine UVP-Vorprüfung statt? Die Fragen 4, 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet: Von Seiten des LBEG werden Betriebsplananträge nicht veröffentlicht. Im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH), kann der Zugang zu Akten beantragt werden. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG) werden vom LBEG Fachbehörden, wenn sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind, und Gemeinden , wenn der Aufgabenbereich der Gemeinden als Planungsträger berührt ist, in Betriebsplanverfahren beteiligt. Den Gemeinden werden die Unterlagen rechtzeitig vorgelegt. Gemäß § 83 a Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz wirkt das LBEG darauf hin, dass die Träger bergbaulicher Maßnahmen bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet. Von Seiten des LBEG wird bei Verfahren, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen können, den Gemeinde-Bürgermeistern und den Mitgliedern der Fachbehörden der Kreise ein Informationstermin angeboten. Darin werden zum einen die bergbaulichen Planungen durch den Vorhabenträger dargestellt und zum anderen das Genehmigungsverfahren durch das LBEG erläutert. Hinsichtlich der unter Ziffer 1 genannten Explorationskampagne im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer sind die Nationalpark-Kuratorien Nordfriesland und Dithmarschen bereits mehrfach informiert worden. Sobald vollständige Antragsunterlagen vorliegen, ist aufgrund der naturschutzrechtlichen Bestimmungen eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Nationalpark -Kuratorien und der anerkannten Naturschutzverbände verpflichtend vorgesehen. Am 12.1.2016 wurde der DEA vom LBEG in Durchführung einer Handlungsanweisung des Schleswig-Holsteinischen Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) vom 11.1.2016 mitgeteilt , dass aufgrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes -Entscheidung C-531/13- (Kornhuber-Urteil) für die vorgesehenen Tiefbohrungen zunächst eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UV-VP) stattzu- Drucksache 18/3987 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 finden hat und von daher geeignete Unterlagen seitens der Vorhabenträgerin vorzulegen sind. DEA hat daraufhin am 23.2.2016 dem LBEG einen entsprechenden Umweltverträglichkeits -Vorprüfantrag vorgelegt. In diesem Antrag kommt das Unternehmen zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung durch das LBEG ist noch nicht abgeschlossen . Sollte bei dieser Prüfung eine UVP-Pflicht festgestellt werden, hätte dies zur Folge, dass ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren zu führen ist. DEA müsste dann einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2. Abs. (2a) Bundesberggesetz vorlegen. Dieser würde aufgrund seiner Konzentrationswirkung auch die naturschutzrechtlichen Zulassungserfordernisse umfassen. Entsprechend der Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 140ff) wäre der Rahmenbetriebsplan öffentlich auszulegen. Träger öffentlicher Belange und Umweltvereinigungen wären zu beteiligen, Einwendungen seitens Betroffener möglich. 7. Soll über solche Anträge entschieden werden, bevor das aktuell anhängige Fracking-Regelungspaket auf Bundesebene in Kraft getreten ist? Verwaltungsverfahren sind stets auf der Grundlage der aktuell geltenden Rechts- und Gesetzeslage durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Antwort auf Frage 3 wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine hydraulische Bohrlochbehandlung (Fracking) nicht vorgesehen ist. 8. Wurden die Bewilligungen Preetz und Plön-Ost wie von der Presse berichtet aufgehoben oder wurde die Rückgabe beantragt? Nein. Die DEA Deutsche Erdoel AG hat dem LBEG mitgeteilt, dass in den genannten Bewilligungsfeldern keine weiteren Arbeiten zur Gewinnungsaufnahme vorgenommen werden und beide Bewilligungen daher mit Ablauf des 31.3.2016 aufgegeben werden. Es handelt sich dabei weder um eine Aufhebung noch eine Rückgabe der Berechtigungen sondern um einen regulären Fristablauf.