SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3988 18. Wahlperiode 2016-03-29 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Informationszugangsgesetz 1. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 1/14 vom 25.06.2015) gewährt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Informationszugang zu Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags. Gewährt das Informationszugangsgesetz des Landes entsprechend Zugang zu Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags? Antwort: Die Frage bezieht sich nicht auf den Verantwortungsbereich der Landesregierung , sondern auf den des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages, soweit er Aufgaben einer obersten Landesbehörde wahrnimmt. Die Frage wird daher nicht beantwortet. 2. Wie ist die Auffassung des Unabhängigen Landesdatenschutzzentrums dazu? Antwort: Die Frage bezieht sich nicht auf den Verantwortungsbereich der Landesregierung , sondern auf den des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz , das seine Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen wahrnimmt. Die Frage wird daher nicht beantwortet. Drucksache 18/3988 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Im Zuge der Verfassungsreform hat der Informationszugang Verfassungsrang erhalten. Bei den Beratungen des Sonderausschusses bestand Einigkeit, dass das Informationszugangsgesetz aufgrund der geplanten Verfassungsbestimmung zu überarbeiten sein würde, namentlich was die Beweislastverteilung im Ablehnungsfall und das Regel-Ausnahme-Verhältnis angeht (so auch der Koalitionsvertrag; vgl. auch Schliesky, SchlHA 2014, 384). Die Landesregierung hat angekündigt, mit Verkündung des verfassungsändernden Rechts einen Entwurf für eine Änderung des Informationszugangsgesetzes in dem dafür vorgesehenen Verfahren vorzulegen (Drs. 18/2320). a) Wie ist der Stand des Verfahrens zur Vorlage eines Gesetzentwurfs, um der Landesverfassung nachzukommen? Antwort: Ein Gesetzentwurf der Landesregierung ist in Vorbereitung. b) Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die abwägungsfesten Ausnahmen des § 2 Abs. 4 IZG nicht mehr mit Art. 53 LV in Einklang stehen (vgl. Umdruck 18/4361, 21 ff.)? Antwort: Nein. 4. Steht § 9 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 IZG im Widerspruch zu der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, nach deren Artikel 4 Abs. 2 Buchst. a) die Vertraulichkeit von Beratungen die Ablehnung des Informationszugangs nur rechtfertigt, wenn die Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist? Antwort: Nein. 5. Laut Koalitionsvertrag soll Schleswig-Holstein gemeinsam mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz deutschlandweit zum "Vorbild für eine aktive Informationsfreiheit" entwickelt werden, in deren Rahmen "Behörden und andere öffentlich-rechtlichen Stellen so viele Informationen wie möglich von sich aus zur Verfügung stellen". Plant die amtierende Landesregierung bis zum Ende ihrer Amtszeit die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs? Antwort: Auf die Antwort zu Teilfrage 3 der Kleinen Anfrage des Abg. Dr. Breyer (PIRATEN) auf Drucksache 18/2320 wird verwiesen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/3988 3 6. Die Aufbewahrung von Gerichtsakten nach Abschluss des Verfahrens stellt eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar (Urt. d. BFH v. 20.10. 2005 - VII B 207/05). Laut Drucksache 18/2320 teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass das Informationszugangsgesetz deshalb schon heute auf Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren Anwendung findet (so die Anwendungshinweise zu § 1 IZG LSA). Das Justizministerium hat dies seither jedoch vehement in Abrede gestellt. Wie ist die aktuelle Auffassung der Landesregierung? Antwort: Die Auffassung der Landesregierung hat sich seither nicht geändert. Die Interpretation des Fragestellers hinsichtlich von Hinweisen des MJKE ist nicht zutreffend.