SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4007 18. Wahlperiode 2016-03-31 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Bürokratie in der Landwirtschaft 1. Welche Berichts-, Dokumentations- und Antragspflichten gibt es in den Bereichen Ackerbau, Tierhaltung und Forsten? Ein Teil der Berichts-, Dokumentations- und Antragstätigkeiten basiert auf entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen, während ein anderer Teil von der freiwilligen Teilnahme an Förderprogrammen (z.B. im Rahmen der sog. I. oder II. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik) ausgelöst wird. Verpflichtend sind vor diesem Hintergrund – abgesehen von Verpflichtungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung und der sozialen Sicherung – folgende Tätigkeiten: Agrarstatistik Gemäß dem Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG) gibt es für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Auskunftspflichten. Diese betreffen die Bodennutzungserhebungen (Bodennutzungshaupterhebung, Gemüseerhebung, Zierpflanzenerhebung , Baumschulerhebung, Baumobstanbauerhebung, Strauchbeerenerhebung , Erhebung des Mostgewichts und der Güte von Weinmost), Erhebungen über die Viehbestände (Rinder, Schweine, Schafe), Geflügelstatistik (Brütereien, Hennenhaltung ), Strukturerhebungen (Landwirtschaftszählung, Agrarstrukturerhebung), Ernteerhebung (Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung), Aquakulturstatistik, Weinstatistik und die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben. Die Erhebung der Rinderbestände wird ausschließlich aus Verwaltungsdaten ohne Beteiligung der Auskunftspflichtigen aufbereitet, die Bodennutzungshaupterhebung Drucksache 18/4007 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 zum großen Teil. In den Strukturerhebungen werden einzelne Merkmale aus Verwaltungsdaten entnommen. Somit wird in diesen Befragungen den Auskunftspflichtigen nicht der gesamte Merkmalskatalog vorgelegt. Lebensmittel Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, von Tieren zur Lebensmittelgewinnung und von Stoffen, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Dazu haben die Unternehmer Systeme und Verfahren einzurichten zur Feststellung anderer Unternehmen oder Personen, von denen sie Erzeugnisse bezogen oder an die sie Erzeugnisse geliefert haben. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen sich Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind Lebensmittelunternehmer zur Buchführung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, über aufgetretene Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge sowie über Untersuchungsergebnisse zu Pflanzenproben verpflichtet. Pflanzenschutz Gemäß EU-Vorgabe (Zulassungsverordnung (EG) Nr. 1107/2009) bzw. dem Pflanzenschutzgesetz und darauf beruhenden Rechtsverordnungen sind die Leiter von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen (oder gärtnerischen) Betrieben verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen ihrer Betriebe zusammen zu führen und für drei Jahre aufzubewahren. Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich werden, wer die Pflanzenschutzmaßnahme durchgeführt hat, welches Mittel in welcher Aufwandmenge eingesetzt wurde und an welchem Datum die Anwendung auf welcher Fläche und in welcher Kultur stattgefunden hat. Ein Merkblatt des Pflanzenschutzdienstes zur Aufzeichnungspflicht ist unter folgendem Link auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer zu finden: http://www.lksh.de/amtlichekontrollen /anwendungskontrollen Ferner müssen die Anwender von Pflanzenschutzmitteln über einen Sachkundenachweis verfügen. Er wird einmalig beantragt (in Schleswig-Holstein bei der Landwirtschaftskammer ) und erfordert die Dokumentation von Fortbildungsnachweisen (vgl. z.B. www.pflanzenschutz-skn.de). Düngung Gemäß der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) sind bis zum 31. März des auf das Düngejahr folgenden Jahres folgende Aufzeichnungen zu erstellen: die Nmin-Werte und P-Bodenuntersuchungsergebnisse einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4007 3 die N- und P-Gehalte organischer Düngemittel einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren die Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Nährstoffvergleiche zusätzliche schlagbezogene Aufzeichnungen bei Einsatz von Fleisch- bzw. Knochenmehl, wobei sämtliche Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren sind. Nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen , Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung -DüMV) sind für gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel Deklarationspflichten einzuhalten , die neben den Mineraldüngern u.a. auch für Gärreste, Wirtschaftsdünger, Klärschlämme und Komposte gelten. Darüber hinaus haben nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) Betriebe, die insgesamt mehr als 200 t Frischmasse im Kalenderjahr in den Verkehr bringen, befördern und aufnehmen, Aufzeichnungspflichten, Meldepflichten für importierte Wirtschaftsdünger und Mitteilungspflichten zu erfüllen. Schleswig-Holstein hat von der in der Bundesverordnung vorgesehenen Möglichkeit sogenannter „Ergänzender Landesregelungen“ Gebrauch gemacht und durch eine eigene Rechtsverordnung (Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015) weitergehende Aufzeichnungs -, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten verfügt. Danach müssen alle Wirtschaftsdüngermengen über 200 t Frischmasse im Jahr durch den Abgeber elektronisch in eine Datenbank gemeldet werden. Die Verordnung sieht für die Meldepflicht zwei Fristen vor. Die Umsetzung der Landesverordnung erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein als Aufgabe nach Weisung. Dauergrünland Das Landesgesetz zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünlanderhaltungsgesetz - DGLG) vom 7. Oktober 2013 regelt das Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland. Auf Antrag kann eine Ausnahme vom Verbot der Umwandlung in Acker zugelassen werden, wenn die umzuwandelnde Fläche außerhalb einer definierten Schutzkulisse liegt. Zur Schutzkulisse gehören Flächen, die hoher oder sehr hoher Wassererosionsgefährdung unterliegen, Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete , Gewässerrandstreifen, Moor- und Anmoorböden. Genehmigungsvoraussetzung für den Antrag auf Ausnahme vom Umwandlungsverbot ist der Nachweis der Anlage einer mindestens gleich großen Ersatzfläche innerhalb derselben naturräumlichen Haupteinheit (Marsch, Geest, Östliches Hügelland). Wasserschutzgebiete In den durch Landesverordnungen festgesetzten Wasserschutzgebieten wird das Führen einer Schlagkartei gefordert. Hierbei handelt es sich um eine schlagspezifische Aufzeichnung über die durchgeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen (Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln) auf landwirtschaftlichen und erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen zur Dokumentation der Einhaltung der speziellen Regelungsinhalte. Die Aufzeichnungen sind den Unteren Wasserbehörden zur Kontrolle vorzulegen. Drucksache 18/4007 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Eine Genehmigungspflicht besteht für den Tiefenumbruch, um durch spezielle Vorgaben die Nährstoffverlagerung in das Grundwasser möglichst gering zu halten. Zuständige Behörde ist die Untere Wasserbehörde des jeweils zuständigen Kreises. Die genannten Verpflichtungen in Wasserschutzgebieten ergeben sich aus den jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen, die auch im Internet verfügbar sind: http://www.schleswig-holstein.de/de/Fachinhalte/W/wasserwirtschaft/Downloads WasserschutzgebieteSH.html Rückverfolgbarkeit von Nutztieren Der Tierhalter ist auf Grundlage der Viehverkehrsverordnung (Bundesrecht) verpflichtet : nach § 26 zur Anzeige seines Betriebs (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Hühner , Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel) bei der zuständigen Behörde (in Schleswig-Holstein bei den Kreisordnungsbehörden); bei der Haltung von Rindern nach § 27-29 die Kennzeichnung, den Zugang und den Abgang (einschließlich Ausfuhr, Schlachtung, Tod) von Rindern der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen. Beauftragte Stelle in Schleswig-Holstein ist die LKD GmbH. Die Meldung erfolgt über die Datenbank HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) oder per Meldekarte auf dem Postweg oder per Telefax (dies gilt auch nachfolgend für Meldungen zu Schafen, Ziegen, Schweinen); nach § 32 ein Bestandsregister zu führen; bei der Haltung von Schafen/Ziegen nach § 35 die Übernahme von Schafen/Ziegen in seinen Bestand der zuständigen Behörde/beauftragten Stelle (LKD GmbH) innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen; nach § 36 ein Begleitpapier bei Abgabe von Schafen/Ziegen auszustellen und dieses dem Empfänger der Tiere bei Übergabe auszuhändigen; nach § 37 ein Bestandsregister zu führen; bei der Haltung von Schweinen nach § 40 die Übernahme von Schweinen in seinen Bestand der zuständigen Behör-de/beauftragten Stelle (LKD GmbH) innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen ; nach § 41 ein Begleitpapier bei Abgabe von Schweinen auszustellen und dieses dem Empfänger der Tiere bei Übergabe auszuhändigen; nach § 42 ein Bestandsregister zu führen; bei der Haltung von Pferden nach § 44a den Equidenpass nach Tod, Schlachtung oder Verlust des Einhufers der Ausstellungsstelle zurückzusenden; Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4007 5 nach § 44c die Kennzeichnung eines Einhufers der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle (Pferdezuchtverbände bzw. Pferdestammbuch ) anzuzeigen. Tierhaltung, Tierzucht Für den Neubau von Tierhaltungsanlagen ist eine Genehmigung erforderlich. Dazu ist ein Antrag zu stellen, der von verschiedenen Behörden (Kreis, LLUR etc.) geprüft wird. Neben den baurechtlichen Bestimmungen (Baugesetzbuch, Bundes- Immissionsschutzgesetz etc.) sind die Vorgaben aus der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung einzuhalten. Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem Tierzuchtgesetz und der Samenverordnung nur dann wenn der Tierhalter Mitglied bei einer Zucht- oder Besamungsorganisation ist. Tierseuchen Es besteht Anzeigepflicht nach § 4 Tiergesundheitsgesetz bei bestimmten Tierseuchen (Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen) und Meldepflicht bei bestimmten Tierkrankheiten (Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten) jeweils an die zuständige Behörde (Kreisordnungsbehörden). Es handelt sich um Bundesrecht. Nach § 20 Tiergesundheitsgesetz sind von Tierhaltern Beiträge auf der Grundlage von Tierzählungen zu erheben. Daher sind die Tierhalter melde- und beitragspflichtig zum Tierseuchenfonds. Tierarzneimittel Landwirte sind verpflichtet, Nachweise über den Erwerb und die Anwendung der von ihnen bezogenen Arzneimittel zu führen, sofern diese zur Anwendung bei Tieren die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen bestimmt und nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen sind (Dokumentationspflicht nach der Tierhalter- Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung). Gemäß §§ 58 a bis d des Arzneimittelgesetzes (AMG) müssen Landwirte Daten zum Antibiotikaeinsatz bei Masttieren (Schweine, Rinder, Hühner und Puten) in der zentralen staatlichen Antibiotikadatenbank (HI-Tier) erfassen oder zur Erfassung melden (Berichts- und Dokumentationspflicht). Diese Daten werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit halbjährlich ausgewertet. Betriebe mit einem überdurchschnittlich hohen Antibiotikaverbrauch müssen Maßnahmenpläne erstellen, der zuständigen Behörde (Landeslabor Schleswig-Holstein) übersenden und umsetzen (Berichtspflicht). Futtermittel Landwirte, die selbst Futtermittel erzeugen, unterliegen gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene einer einmaligen Registrierungspflicht bei der amtlichen Futtermittelüberwachung. Gemäß Anhang I Teil A II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene müssen Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Primärproduktion insbesondere Buch führen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Drucksache 18/4007 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 Bioziden, Verwendung gentechnisch veränderter Saaten, aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Sicherheit von Primärerzeugnissen beeinträchtigen können , die Ergebnisse jeglicher Analysen von Primärerzeugnisproben oder sonstiger für Diagnosezwecke entnommener Proben, die für die Futtermittelsicherheit von Belang sind, die Herkunft und Menge aller Eingänge sowie die Bestimmung und Menge aller Ausgänge von Futtermitteln. Der Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen, wie z. B. Futterharnstoff oder Konservierungssäuren ist gemäß der VO (EG) Nr. 183/2005 gesondert zu dokumentieren. Hinsichtlich der Ausnahmeregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (z. B. fischmehlhaltige Futtermittel) sind gesonderte Registrierungs- bzw. Zulassungspflichten gegenüber der amtlichen Futtermittelüberwachung zu beachten. Legehennenhalter (Eiererzeugung) Gemäß Legehennenbetriebsregistergesetz müssen alle Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten und Betriebe, die Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten, unter Vergabe einer Kennnummer durch die amtliche Handelsklassenüberwachung registriert werden. Nach Art. 20 der VO (EG) Nr. 589/2008 müssen die Erzeuger Aufzeichnungen zur Haltungsart (Tag des Aufstallens, Anzahl Legehennen, Tägliche Eiererzeugung sowie verkaufte Eier und Käufer führen. Ökologischer Landbau Betriebe, die sich dem Öko-Kontrollverfahren gem. EU-VO 834/2007 unterwerfen, müssen für die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben der o.g. Verordnung Nachweise bereithalten. Im Einzelnen sind dies: • Betriebsbeschreibung VO 889/2008 Art. 63 Abs. 2 • Liste der Subunternehmer VO 889/2008 Art. 86 lit. a) • Bestands- und Finanzbuchführung VO 889/2008 Art. 66 • Lagerinventur VO 889/2008 Art. 66 Abs. 1 • Durchführung von Reinigungsmaßnahmen VO 889/2008 Art. 35 Abs. 4 • Buchführung über die pflanzliche Erzeugung VO 889/2008 Art. 72 • Tierärztliche Behandlung VO 889/2008 Art. 24 Ab. 4 • Haltungsbücher Tiere VO 889/2008 Art. 76 Betriebe, die von den Regelungen der VO 834/2007 aus bestimmten Gründen abweichen wollen, müssen hierzu Anträge stellen. Im Einzelnen sind dies: • Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten gem. Art. 36 Abs. 2 und Art. 38 a Abs. 2 VO 889/2008 • Genehmigung einer Ausnahme von den Produktionsbedingungen des ökologischen Landbaus gem. Art. 9 Abs. 4, Art. 18 Abs. 1, Art. 25 c, Art. 25 s Abs. 3 Buchstabe a, Art. 27 Abs. 4, Art. 39, Art. 40 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer v, Art. 40 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 40 Abs. 2 Art. 42, Art. 45 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 45 Abs. 5 Buchstabe d, Art. 47 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4007 7 Forstwirtschaft Das Landeswaldgesetz sieht ein Genehmigungserfordernis für verschiedene Handlungen vor, so für Erstaufforstungen, Waldumwandlungen, Kahlschläge, Waldteilungen und Waldsperrungen. Genehmigungen werden in der Regel auf der Grundlage von Anträgen erteilt. Dokumentationspflichten haben Waldbesitzer in Bezug auf das in den Verkehr gebrachte Holz auf der Grundlage des Holzhandelssicherungsgesetzes (HolzSiG, Bundesgesetz). 2. In welchen Fällen ist das Land Verursacher dieser Berichts-, Dokumentationsund Antragspflicht? Bitte einzeln auflisten. Folgende Verpflichtungen basieren auf Landesrecht: - Antragspflicht für genehmigungspflichtige Handlungen nach dem Landeswaldgesetz - Aufzeichnungs- und Genehmigungspflichten in Wasserschutzgebieten - Genehmigungspflicht für die Ausnahme vom Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland - Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger 3. Welche Notwendigkeit ist für jede einzelne der in Frage 2 genannten Erhebung gegeben? Landeswaldgesetz: Erhaltung, Entwicklung, Vermehrung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des Gesetzeszweckes. Wasserschutzgebiete: Vermeidung von Belastungen aus der Landwirtschaft im Sinne der Wasserschutzgebietsverordnungen . Dauergrünland: Ausnahmen vom Umwandlungsverbot sollen außerhalb der Schutzkulissen ermöglicht werden. Elektronische Meldepflicht Wirtschaftsdünger: Ziel ist es, zusätzliche Transparenz in die Nährstoffströme bei überbetrieblicher Abgabe und Verwertung zu bringen und die überbetriebliche Verbringung zu unterstützen 4. Durch welche Behörde werden die Daten jeweils verarbeitet? Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die jeweilige Behörde: Drucksache 18/4007 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 Landeswaldgesetz untere Forstbehörde Wasserschutzgebiete untere Wasserbehörde Dauergrünland Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) Elektronische Meldepflicht Wirtschaftsdünger Landwirtschaftskammer Schleswig- Holstein 5. Welchen Statistikpflichten kann bereits heute mittels eines Online-Verfahrens nachgekommen werden? Gemäß dem seit August 2013 geltenden § 11 a Abs. 2 des BstatG bietet das Statistikamt Nord für alle Erhebungen mit Auskunftspflicht, zu denen land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Unternehmen antworten müssen, entsprechende Online-Verfahren an. Selbst die freiwillige Erhebung der Ernteberichterstattung wird ab diesem Jahr als Online-Meldung angeboten. 6. Welche Maßnahmen zum Bürokratieabbau im Bereich der Landwirtschaft /Forsten hat die Landesregierung bereits ergriffen bzw. welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen? Die bürokratischen Belastungen in der Land- und Forstwirtschaft gehen ganz überwiegend auf EU- und Bundesrecht zurück. Die Landesregierung begrüßt es sehr, dass die EU-Kommission zur Vereinfachung von Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik bereits entsprechende Vorschläge vorgelegt hat. Darüber hinaus hat die Landesregierung im eigenen Zuständigkeitsbereich einen Schwerpunkt auf die Mehrfachnutzung von Daten gelegt (vgl. Antwort zu Frage 1 – Statistik).